„Nut­zen statt Ab­re­geln 2.0“ durch zu­schalt­ba­ren Strom­ver­brauch

Am 10. November 2023 hat der Bundestag eine Reform des EnWG beschlossen. Im Rahmen dieser Reform wurde auch eine neue Regelung zur Verringerung der Abregelung von Erneuerbare-Energien-Anlagen wegen strombedingter Netzengpässe (§ 13k EnWG) eingeführt.

Durch das Instrument soll in geeigneten Regionen ein Anreiz zur Aktivierung zusätzlichen Stromverbrauchs – zuschaltbare Lasten – geschaffen werden. Hierdurch soll eine engpassentlastende Wirkung eintreten. Die Menge an Strom aus Erneuerbaren Energien, die wegen Netzengpässen abgeregelt werden muss, soll sich damit verringern.

Der zu diesem Zweck neu eingeführte § 13k EnWG sieht vor, dass die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Strommengen an berechtigte Teilnehmer zuteilen. Die höchstens zuzuteilende Strommenge bestimmen die ÜNB anhand der ansonsten voraussichtlich wegen strombedingter Netzengpässe abzuregelnden Erneuerbare-Energien-Strommenge (Abregelungsstrommenge).

Erprobungsphase

Die Zuteilung soll am 1. Oktober 2024 mit einer Erprobungsphase beginnen. In dieser wenden die vier ÜNB ein vereinfachtes pauschaliertes Zuteilungsverfahren an (§ 13k Abs. 2 S. 3 EnWG). Nach der Erprobungsphase werden die Abregelungsstrommengen in einem wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren zugeteilt (§ 13k Abs. 2 S. 2 EnWG).

Berechtigte Teilnehmer

Berechtigte Teilnehmer sind ausschließlich Betreiber von registrierten, zusätzlich zuschaltbaren Lasten in Entlastungsregionen (Entlastungsanlagen) oder Aggregatoren solcher Anlagen (§ 13k Abs. 3 S. 1 EnWG). Eine Teilnahme ist ausgeschlossen für Entlastungsanlagen, für die eine vertragliche Vereinbarung nach § 13 Abs. 6a EnWG zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen mit Betreibern von KWK-Anlagen besteht (§ 13k Abs. 3 S. 2 EnWG).

Umsetzung

Die ÜNB erarbeiten zu der Neuregelung bis zum 1. April 2024 ein Umsetzungskonzept und legen dieses der Bundesnetzagentur vor (§ 13k Abs. 6 und Abs. 7 S. 2 EnWG). Das Umsetzungskonzept bestimmt unter anderem auch die Entlastungsregionen. Weitere Informationen der ÜNB finden Sie auf der Internetseite www.netztransparenz.de.

Die Zuteilung von Abregelungsstrommengen führt nur dann zu einer Engpassentlastung und somit zu einer Verringerung der abzuregelnden Erneuerbare-Energien-Strommengen, wenn der Stromverbrauch zusätzlich ist, also ohne die Zuteilung nicht eingetreten wäre. Die Kriterien für die Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs sind bis zum 1. Juli 2024 durch die Bundesnetzagentur festzulegen.

Informationsveranstaltung

Am 8. August 2024 haben die Übertragungsnetzbetreiber eine Informationsveranstaltung zu „Nutzen statt Abregeln 2.0“ durchgeführt. Die Bundesnetzagentur hat bei der Veranstaltung die Festlegung nach § 13k EnWG vom 28. Juni 2024 vorgestellt. Die Präsentation steht hier zum Download bereit.

Aktuelle Verfahren

Festlegung Zusätzlichkeitskriterien

Die Bundesnetzagentur hat am 28. Juni 2024 die Festlegung zur Bestimmung der Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs erlassen, die eine zuschaltbare Last für die Teilnahme am Verfahren Nutzen statt Abregeln 2.0 zu erfüllen hat nach §§ 29 Abs. 1 i. V. m. 13k Abs. 3 S. 3 EnWG („Festlegung Zusätzlichkeitskriterien“).

Da die Festlegung gegenüber einer Gruppe von Netzbetreibern und sonstigen Verpflichteten erfolgt, nimmt die Bundesnetzagentur, in Ausübung des ihr nach § 73 Abs. 1a S. 1 EnWG zustehenden Ermessens, eine öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung vor. Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs. 1a S. 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind. Die Festlegung wird im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 13 am 10. Juli 2024 veröffentlicht.


Das Festlegungsverfahren wird bei der Bundesnetzagentur unter dem Aktenzeichen 4.12.05.04/1 geführt.

Berichtigungs-Hinweis

Die auf der Webseite der Bundesnetzagentur am 1. Juli 2024 veröffentlichte Festlegung vom 28. Juni 2024, Az.: 4.12.05.04/1 wurde am 11. Juli 2024 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 1 im Rubrum die unrichtig doppelt als Beteiligte aufgeführte Uniper Hydrogen GmbH unter zu 5) durch die beigeladene Uniper Kraftwerke GmbH ersetzt wurde.

Die Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit in der Festlegung beruht auf § 42 S.1 VwVfG. Die Berichtigung hat keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der am 28. Juni 2024 erlassenen Festlegung, sondern lediglich klarstellenden Charakter. Zur besseren Übersicht enthält die vorstehend veröffentlichte Fassung der Festlegung die Berichtigung. Die erlassene Festlegung ohne Berichtigung findet sich nachstehend sowie im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 13 vom 10. Juli 2024.

Archiv

Konsultation Festlegungsentwurf Zusätzlichkeitskriterien

Die Bundesnetzagentur hat am 15. April 2024 die Konsultation des Festlegungsentwurfes zur Bestimmung der Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs gestartet, die eine zuschaltbare Last für die Teilnahme am Verfahren Nutzen statt Abregeln 2.0 zu erfüllen hat nach §§ 29 Abs. 1 i. V. m. 13k Abs. 3 S. 3 EnWG („Festlegung Zusätzlichkeitskriterien“).

Das Festlegungsverfahren wird bei der Bundesnetzagentur unter dem Aktenzeichen 4.12.05.04/1 geführt.

Stellungnahmen

Folgende Stellungnahmen wurden im Rahmen der Konsultation von Verbänden, Interessengruppen und Unternehmen eingereicht:

50 Hertz, Amprion, Tennet TSO, Transnet BW (pdf / 245 KB)
ARGEnergie e.V. (pdf / 529 KB)
ARGE Netz (pdf / 664 KB)
BDEW (pdf / 289 KB)
BEE - Bundesverband Erneuerbare Energien (pdf / 854 KB)
bne - Bundesverband Neue Energiewirtschaft (pdf / 81 KB)
BVES - Bundesverband Energiespeicher Systeme (pdf / 171 KB)
DECARBON1ZE (pdf / 118 KB)
DWV - Deutscher Wasserstoff-Verband (pdf / 229 KB)
EFET Deutschland - Verband Deutscher Energiehändler (pdf / 1 MB)
enspired GmbH (pdf / 217 KB)
E.ON Energie Deutschland (pdf / 92 KB)
EWE AG (pdf / 166 KB)
GESI - Green Energy Storage Initiative (pdf / 74 KB)
HH2E AG (pdf / 134 KB)
Hynamics Deutschland (pdf / 68 KB)
IHK Nord (pdf / 229 KB)
RWE AG, RWE Generation, RWE Supply and Trading (pdf / 98 KB)
Schleswig Holstein Netz AG (pdf / 267 KB)
Stablegrid Group (pdf / 218 KB)
STOFF2 GmbH (pdf / 87 KB)

Es bestand gemäß § 67 EnWG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum Ablauf des 6. Mai 2024 (Posteingang).

Verfahrenseinleitung

Einleitung eines Festlegungsverfahrens zur Bestimmung der Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs zuschaltbarer Lasten.

Die Bundesnetzagentur hat am 7. Februar 2024 nach §§ 66 Abs. 1, 29 Abs. 1 i. V. m. § 13k Abs. 3 S. 3 EnWG ein Verfahren zur Festlegung von Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs, die eine zuschaltbare Last für die Registrierung zur Teilnahme an der Maßnahme zu erfüllen hat, eingeleitet. Das Verfahren wird bei der Bundesnetzagentur unter dem Aktenzeichen 4.12.05.04/1 geführt.

Weitere Informationen

Die Regelung des § 13k EnWG ist am 29. Dezember 2023 in Kraft getreten (BGBl. 2023 I Nr. 405 vom 28. Dezember 2023). Der Gesetzestext kann über den Onlinedienst des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamtes für Justiz eingesehen werden (https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/).

Das Umsetzungskonzept der Übertragungsnetzbetreiber sowie weitergehende Informationen finden Sie unter: https://www.netztransparenz.de/de-de/Systemdienstleistungen/Betriebsfuehrung/Nutzen-statt-Abregeln

Kontakt

E-Mail: 13kEnWG@bnetza.de

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