Gas: Krisenmanagement und -vorsorge
Die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Gas soll auch in Krisenzeiten gewährleistet sein. Im Falle einer Gasmangellage übernimmt die Bundesnetzagentur die Rolle des sogenannten Bundeslastverteilers.
Für den Fall, dass die Gaswirtschaftsakteure die Versorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln beheben können, ist der Staat in der Pflicht, den lebenswichtigen Bedarf an Gas durch hoheitliche Lastverteilung zu decken.
Die Rolle der Bundesnetzagentur in einer Gasmangellage (pdf / 73 KB) beinhaltet eben diese hoheitliche Verteilung und Zuteilung der knappen Gasmengen. Formal muss dafür die letzte Stufe des Notfallplans Gas in Deutschland ausgerufen werden, mit der die Bundesnetzagentur zum sogenannten Bundeslastverteiler wird.
Der Bundeslastverteiler wird nach dem Energiesicherungsgesetz (EnSiG) aktiv, wenn die Notfallstufe gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (sog. SoS-VO) und dem Notfallplan Gas von der Bundesregierung ausgerufen wird.
Der Bundeslastverteiler stellt die im überregionalen öffentlichen Interesse liegende Versorgung sicher, führt einen Ausgleich der elektrizitäts- und gaswirtschaftlichen Bedürfnisse und Interessen der Länder herbei oder regelt den Einsatz von unterirdischen Gasspeichern und sonstigen Gasversorgungsanlagen mit überregionaler Bedeutung (§ 4 Abs. 3 EnSiG).
Dies betrifft insbesondere die Versorgung der privilegierte Kundengruppe (§ 53a EnWG), die nach EU- und nationalem Recht einen besonderen Schutz genießen.
EU-Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung
Ein Mittel zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung auf europäischer Ebene ist die Verordnung (EU) Nr. 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 (sog. SoS-VO) über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010.
Diese Verordnung dient der Stärkung des Erdgasbinnenmarktes und der Vorsorge für den Fall einer Versorgungskrise. Sie sieht einen umfassenden Maßnahmenkatalog und die nationale Implementierung eines dreistufigen Eskalationssystems (Frühwarn-, Alarm- und Notfallstufe) für den Fall einer Versorgungskrise vor. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen von Präventions- und Notfallplänen das vorgesehene Krisenmanagement nebst präventiven Maßnahmen vorab festzulegen.
National sind die Vorgaben der SoS-VO umgesetzt im
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),
- Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungsgesetz 1975 - EnSiG) und
- in der Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise (Gassicherungsverordnung - GasSV).
Deutsche Präventions- und Notfallpläne
|
| Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist die zuständige Behörde für die Sicherstellung der in der SoS-VO genannten Maßnahmen. |
Präventionsplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland | Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland |