Erneuter Antrag vom 30. Januar 2025
Die Übertragungsnetzbetreiber des Synchrongebiets Kontinentaleuropa haben auf Basis der durch die Regulierungsbehörden vorgegebenen u.g. „geeigneten Schritte“ (vgl. Positionspapier vom 26.06.2023) einen erneuten Vorschlag zur Festlegung einer Mindestaktivierungszeit für FCR-Anbieter mit energiespeicherbegrenzten Einheiten (LER) gemäß Artikel 156 Absatz 10 und Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb fristwahrend am 20. Dezember 2024 vorgelegt und am 30. Januar 2025 als formellen Antrag in deutscher und englischer Sprache bei der Bundesnetzagentur zur Genehmigung eingereicht. Parallel wird der Antrag auch bei den anderen Regulierungsbehörden von den jeweiligen Übertragungsnetzbetreibern der Region gestellt.
Der erneute Antrag basiert insbesondere auf den Ergebnissen einer aktualisierten Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 156 Absatz 11 der o.g. Verordnung, die auf der folgenden ENTSOE-Webseite veröffentlicht sind:
Results of CBA LER according to Art.156(11) SO GL
Erneuter Antrag vom 30. Januar 2025 (pdf / 184 KB)
Die Abgabe von Stellungnahmen bezüglich des geänderten Antrags ist möglich bis 28. Februar 2025 (Eingang).
Bitte richten Sie Ihre Stellungnahme nach Möglichkeit ausschließlich per E-Mail an EU-Verfahren-622@bnetza.de. Bitte übersenden Sie Anlagen zur E-Mail im Word-Format (.DOCX) oder im PDF-Format mit druck- und kopierbarem Text.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen.
Soweit in den übermittelten Dokumenten personenbezogene Daten (z. B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des Betroffenen in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten einzuholen oder zusätzlich eine für die Veröffentlichung bestimmte Fassung zu übersenden, in der die personenbezogenen Daten geschwärzt sind. Entsprechendes gilt, soweit in den übermittelten Stellungnahmen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten sind.
Hinweispapier zu zulässigen Schwärzungen (Stand September 2022) (pdf / 300 KB)
Geeignete Schritte der Regulierungsbehörden des Synchrongebiets Kontinentaleuropa vom 26. Juni 2023
Die Übertragungsnetzbetreiber des Synchrongebiets Kontinentaleuropa haben bis Ablauf der Frist, die durch das Änderungsverlangen der Regulierungsbehörden der Region in Gang gesetzt wurde, keinen überarbeiteten Antrag zur Festlegung eines Mindesterbringungszeitraums, den FCR-Einheiten oder -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern benötigen, um während des gefährdeten Zustands verfügbar zu bleiben, gemäß Artikel 156 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb eingereicht.
Artikel 4 Absatz 9 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb sieht für diesen Fall vor, dass die zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam geeignete Schritte zur Annahme der erforderlichen Modalitäten oder Methoden ergreifen. Die Regulierungsbehörden des Synchrongebiets Kontinentaleuropa haben sich daraufhin am 26. Juni 2023 darauf geeinigt, den Übertragungsnetzbetreibern dieser Region ein Positionspapier zu schicken, mit dem sie den von den Übertragungsnetzbetreibern vorgeschlagenen Zeitplan bestätigen und konkretisieren.
Die Bundesnetzagentur hat den betroffenen deutschen Übertragungsnetzbetreibern am 4. August 2023 das auf den 26. Juni 2023 datierte Positionspapier übersendet.
Positionspapier vom 26. Juni 2023 (pdf / 141 KB)
Änderungsverlangen vom 2. Dezember 2022
Die Regulierungsbehörden des Synchrongebiets Kontinentaleuropa haben sich am 2. Dezember 2022 darauf geeinigt, die Übertragungsnetzbetreiber dieser Region aufzufordern, ihren Antrag nach Artikel 156 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb hinsichtlich der Festlegung eines Mindesterbringungszeitraums, den FCR-Einheiten oder -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern benötigen, um während des gefährdeten Zustands verfügbar zu bleiben, zu ändern.
Die Bundesnetzagentur hat den betroffenen deutschen Übertragungsnetzbetreibern am 27. Dezember 2022 das auf den 2. Dezember 2022 datierte Änderungsverlangen zugestellt.
Änderungsverlangen vom 2. Dezember 2022 (pdf / 165 KB)
Fristverlängerung
Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) hat mit ihrer Entscheidung Nr. 08/2022 vom 18. Juli 2022 den nationalen Regulierungsbehörden des Synchrongebiets Kontinentaleuropa eine Fristverlängerung von sechs Monaten bis zum 3. Dezember 2022 für die Einigung über den Antrag der Übertragungsnetzbetreiber dieser Region auf Festlegung eines Mindesterbringungszeitraums, den FCR-Einheiten oder -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern benötigen, um während des gefährdeten Zustands verfügbar zu bleiben, gewährt.
Eingegangene Stellungnahmen
Die Abgabe von Stellungnahmen bezüglich des Antrags war bis zum 10. November 2021 (Eingang) möglich.
Folgende Stellungnahmen sind im Rahmen der Konsultation des Antrags eingegangen:
- Stellungnahme RWE Supply & Trading GmbH (pdf / 101 KB)
- Stellungnahme BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (pdf / 126 KB)
- Stellungnahme EnBW Energie Baden-Württemberg AG (pdf / 799 KB)
Verfahrenseröffnung vom 7. Oktober 2021
Die Übertragungsnetzbetreiber des Synchrongebiets Kontinentaleuropa haben am 7. Oktober 2021 bei den Regulierungsbehörden dieser Region einen Antrag auf Genehmigung ihrer gemeinsamen Festlegung eines Mindesterbringungszeitraums gestellt, den FCR-Einheiten oder -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern benötigen, um während des gefährdeten Zustands verfügbar zu bleiben. Grundlage hierfür ist Artikel 156 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb. Am 15. Oktober 2021 haben die deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine ins Deutsche übersetzte Fassung dieses Antrags bei der Bundesnetzagentur eingereicht:
Antrag vom 7. Oktober 2021 (pdf / 652 KB)