Ver­sor­gungs­un­ter­bre­chun­gen

Betreiber von Energieversorgungsnetzen (Elektrizität und Gas) müssen der Bundesnetzagentur jeweils bis zum 30. April eines Jahres einen Bericht über die in ihrem Netz aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen vorlegen.

Meldungen von Versorgungsunterbrechungen

Der Bericht muss Informationen zum Zeitpunkt, der Dauer, dem Ausmaß und der Ursache der Versorgungsunterbrechungen enthalten. (gem. § 52 EnWG)

Die Berichtspflichten bei Versorgungsunterbrechungen erstrecken sich auf alle Elektrizitätsnetzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 2 EnWG bzw. alle Gasnetzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 6 EnWG, unabhängig von der Größe oder geographischen Lage ihres Netzes. Die Erfassung von Versorgungsunterbrechungen erfolgt je Netzgebiet (Netznummer).

Datenübermittlung

Für die Übermittlung der Daten zu den Versorgungsunterbrechungen stehen zwei Verfahren zur Verfügung:

  1. Web-Formular im Energiedaten-Portal samt Autorisierung mittels Hashwert-Programm


    Link zum Energiedatenportal

    Für den Zugang zum Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur müssen Sie sich mit der von der Bundesnetzagentur vergebenen Betriebsnummer und Kontrollnummer anmelden.

    Link zu www.bnetza.de/Verschluesselungsprogramm

    Weitere Erläuterungen und Anleitung für die Webanwendung (pdf / 34 KB)   
    Weitere Erläuterungen und Hinweise zur Autorisierung_Hashwert-Berechnung (pdf / 471 KB)


    Beachten Sie bitte, dass Sie nur dann die Energiedaten-Portalseite uneingeschränkt nutzen können, wenn der verwendete Web-Browser Java-Script unterstützt.


  2. Übermittlung auf Basis des XML Webservice

    Link zum XML Webservice Strom

    Link zum XML Webservice Gas


    Weitere Erläuterungen:
    Erläuterung zu den Methoden des XML Webservice - Stand: 04/2016 (pdf / 1 MB)
    Beschreibung der Datenfelder (xls / 38 KB)
    HTML-Hilfedatei (zip / 82 KB)
    WS- Meldungen 2008 (xls / 16 KB)

Allgemeinverfügungen

Strom

Mit der Allgemeinverfügung Strom (pdf / 54 KB) vom 22. Februar 2006 (Az. 605/8135) macht die Bundesnetzagentur von der ihr gem. § 52 S. 5 EnWG verliehenen Kompetenz Gebrauch und trifft Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts.

Anlage zur Allgemeinverfügung vom 22. Februar 2006 (pdf / 98 KB)

Gas

Mit der Allgemeinverfügung Gas (pdf / 55 KB) vom 17. Dezember 2008 (Az. 607/891) macht die Bundesnetzagentur von der ihr gem. § 52 S. 5 EnWG verliehenen Kompetenz Gebrauch und trifft Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts.

Anlage zur Allgemeinverfügung Gas (pdf / 92 KB)

Bitte beachten Sie, dass mit der EnWG-Novelle vom 5. August 2011 der Bericht gem. § 52 EnWG nun jeweils bis zum 30. April eines Jahres für das Vorjahr zu erstellen und an die Bundesnetzagentur zu übermitteln ist. Dies gilt unabhängig von den in den Allgemeinverfügungen zu Strom und Gas aufgeführten Fristen.
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