Ping/Lock-Anrufe
Eine unbekannte Rufnummer ruft Sie an, es klingelt aber nur
kurz, ohne dass Sie ein Gespräch annehmen können?
Hierbei kann es sich um einen Lock-Anruf handeln, dessen einziger Zweck darin liegt, den Rückruf auf eine teure Rufnummer zu provozieren. Bei Lock-Anrufen, bei denen eine ausländische Rufnummer angezeigt wird, kann es zu Verwechselungen mit ähnlichen Vorwahlen deutscher Ortsnetzrufnummern kommen. Die Vorwahl von Madagaskar lautet 00261 und kann leicht mit der Ortnetzvorwahl von Koblenz 0261 verwechselt werden.
Wer solche Rufnummern zurückruft, hört oftmals Bandansagen, die den Anrufer animieren sollen, die Verbindung möglichst lange zu halten. Für einige Auslandsvorwahlen hat die Bundesnetzagentur bereits eine Preisansageverpflichtung für Anrufe aus dem Mobilfunknetz angeordnet. Liste der betroffenen Vorwahlen (pdf / 47 KB)
Ping-Anrufe
Wenn der Rückruf teuer wird.
Tipps zu Ihrem Schutz
Rufen Sie nicht immer sofort zurück, wenn Sie einen entgangenen Anruf von einer unbekannten Rufnummer erhalten.
Sie können die ungewünschte Rufnummer über Ihren Router oder bei Smartphones direkt in den Einstellungen sperren bzw. blockieren. Sie können auch bestimmte Rufnummernbereiche, z. B. (0)900, durch Ihren Anbieter unentgeltlich netzseitig sperren lassen.
Weitere Tipps finden Sie hier
Beschwerde - so geht es!
Für unsere Ermittlungen benötigen wir möglichst detaillierte Sachverhaltsschilderungen. Es ist deshalb sehr wichtig, dass Sie uns alle möglichen Details zu Ihrem Fall schildern. Ihre Hinweise und Beschwerden können Sie hier einreichen.
Diese Informationen brauchen wir:
- Ihre persönlichen Daten
- Datum und Uhrzeit des Anrufs
- die im Display angezeigte Rufnummer
Eine möglichst detaillierte Beschreibung des Vorfalls, insbesondere des Gesprächsverlaufs insbesondere die Angabe, ob Sie die angezeigte Rufnummer zurückgerufen haben und falls ja, was hierbei geschehen ist.
Aktuelle Maßnahmen
Das können wir tun
Auf Grund Ihrer Beschwerde können wir Verstöße prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen. Bei der Verfolgung von Ping-Anrufen sind dies z.B.:
- Anordnung der Abschaltung von Rufnummern, so dass die Rufnummer technisch nicht mehr erreichbar ist
- Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot - als finanzieller Schutz, um monetären Gewinn aus rechtswidriger Nummernnutzung zu unterbinden
- Für bereits gezahlte Verbindungsentgelte kommt unter bestimmten Voraussetzungen in geeigneten Fällen auch die Anordnung einer Erstattung bereits inkassierter Entgelte in Betracht
- Erweiterung der Preisansageverpflichtung bei Anrufen im Mobilfunk
Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur ergehen – bis auf Abmahnungen – in der Regel in Form von sofort vollziehbaren Verwaltungsakten. Dies bedeutet, dass sie von den Adressaten auch dann unmittelbar umzusetzen sind, wenn diese gegen die Bescheide Widerspruch einlegen. Ferner können die Maßnahmen im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes oder mittels Klage vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden. (Erst) nach fruchtlosem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist werden die Verwaltungsakte bestandskräftig. Mehr dazu
[ENDE]
Gesetzliche Regelung
Preisansagepflicht im Mobilfunk
Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 123 Abs. 1 TKG angeordnet, dass in Mobilfunknetzen eine kostenlose Preisansage für bestimmte internationale Vorwahlen geschaltet werden muss. Damit sollen teure Rückrufe, die durch sogenannte Ping-Calls provoziert werden, verhindert werden.
Die adressierten Mobilfunknetzbetreiber und Mobilfunkanbieter müssen zu folgenden Ländern zunächst befristet bis zum 01.03.2024 eine kostenlose Preisansage schalten:
Liste der betroffenen Vorwahlen (pdf / 47 KB)
Kontakt
Ärger mit Rufnummern
Bundesnetzagentur, Nördeltstr. 5, 59872 Meschede
Tel.: 0228 14 15 16
Fax: 0632 1934 - 111