Auskunftsansprüche zu Rufnummern
Sie möchten wissen, wem eine bestimmte Rufnummer zugeteilt ist?
- Rufnummernbereiche 118, (0)180, (0)700 und (0)800
- Rufnummernbereich (0)900
- Rufnummernbereich (0)137
- Ortsnetz- und Mobilfunkrufnummern
- Mobilfunkkurzwahlnummern
- Automatisiertes Auskunftsverfahren für Behörden
- Weitere Auskunftsmöglichkeiten
In einigen Fällen können Sie auf der Grundlage von §§ 117, 118 Telekommunikationsgesetz (TKG) Auskunft über Namen und Anschrift des Nummerninhabers (Zuteilungsnehmer) erhalten. Es gibt folgende Auskunftsmöglichkeiten:
Rufnummernbereiche 118, (0)180, (0)700 und (0)800
Die 118er, (0)180er, (0)700er und (0)800er Rufnummern werden einzeln von der Bundesnetzagentur vergeben. Bei berechtigtem Interesse kann Ihnen von der Bundesnetzagentur der Zuteilungsnehmer mitgeteilt werden.
Rufnummernbereich (0)900
Für die einzeln vergebenen (0)900er Rufnummern bietet die Bundesnetzagentur eine Datenbank zur Information an. Das hat den Vorteil, dass Sie den Diensteanbieter unmittelbar der Online-Datenbank entnehmen können.
bundesnetzagentur.de/0900
Rufnummernbereich (0)137
Für die (0)137er Rufnummern können Sie den Inhaber in zwei Schritten in Erfahrung bringen: Sie ermitteln bei der Bundesnetzagentur das Telekommunikationsunternehmen, das den betreffenden Rufnummernblock besitzt. Dann erfragen Sie bei dem Unternehmen unentgeltlich den Namen und die Anschrift desjenigen, der über diese Rufnummern Dienstleistungen anbietet. Hierauf besteht ein Anspruch nach dem TKG.
bundesnetzagentur.de/0137
Ortsnetz- und Mobilfunkrufnummern
Bei Ortsnetzrufnummern und Mobilfunkrufnummern muss die Bundesnetzagentur Auskunft über das Telekommunikationsunternehmen geben, dem der Rufnummernblock zugeteilt ist, aus dem die betroffene Rufnummer stammt. Sie können sich anschließend an das jeweilige Unternehmen wenden. Auf der Grundlage des TKG gibt es aber gegenüber diesem Unternehmen keinen Anspruch auf die Mitteilung des betreffenden Zuteilungsnehmers, anders als etwa beim Rufnummernbereich (0)137.
Abhängig vom Einzelfall können indes Auskunftsansprüche aus anderen Gesetzen bestehen. Zu der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Beauskunftung in Ihrem Fall vorliegen, können Sie bei Bedarf rechtsanwaltliche Beratung einholen oder sich an die Verbraucherzentrale in Ihrem Bundesland wenden.
bundesnetzagentur.de/ortsnetz
bundesnetzagentur.de/mobilfunk
Mobilfunkkurzwahlnummern
Die Mobilfunkanbieter haben für bestimmte sprachbasierte Dienste und SMS-Dienste Kurzwahlnummern vergeben. Den Anbieter einer bestimmten Mobilfunkkurzwahlnummer können Sie nur bei Ihrem Mobilfunkanbieter erfragen.
Automatisiertes Auskunftsverfahren für Behörden
Das in § 173 TKG geregelte automatisierte Auskunftsverfahren der Bundesnetzagentur leistet einen wichtigen Beitrag für die öffentliche Sicherheit. Ausschließlich gesetzlich berechtigte Stellen (z. B. Strafverfolgungsbehörden) dürfen hiernach den Namen, die Anschrift oder die Rufnummer einer Person abfragen, die bei Telekommunikationsanbietern erhoben und gespeichert wurden. Dies kann beispielsweise im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen der Fall sein. Auskünfte können dabei ausschließlich automatisiert mittels zertifizierter Verschlüsselungstechnik erteilt werden.
bundesnetzagentur.de/aav
Weitere Auskunftsmöglichkeiten
- Recherche in einem Internet-Telefonbuch anhand der Rufnummer im Wege der sogenannten „Rückwärtssuche“ oder Eingabe der Rufnummer in eine Internet-Suchmaschine.
- Einrichtung einer sogenannten „Fangschaltung“ bei Ihrem eigenen Telekommunikationsanbieter bei Drohanrufen oder telefonischen Belästigungen. Eine Fangschaltung ist kostenpflichtig und greift nur für zukünftige Anrufe. Die Rechtsgrundlage für Fangschaltungen ist § 14 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG).
- Anzeige bei der Polizei gegen Unbekannt im Falle von Straftaten. Die Polizei kann in bestimmten Fällen den Rufnummerninhaber ermitteln.
- Einschaltung eines Verbraucher- oder Wirtschaftsverbandes, dem unter Umständen ein eigener Auskunftsanspruch gegen Anbieter von Telekommunikationsleistungen zusteht.
Kontakt
Bundesnetzagentur
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