Was macht die Bundesnetzagentur?
Die Bundesnetzagentur ist auf Ihre Hinweise angewiesen. Mit Hilfe Ihrer Informationen haben wir die Möglichkeit, in Fällen von Ärger mit Rufnummern zu ermitteln.
- Diese Informationen brauchen wir
- Das können wir tun
- Unsere gesetzlichen Rahmenbedingungen
- Unsere gesetzlichen Grenzen
Diese Informationen brauchen wir
Für unsere Ermittlungen benötigen wir gesicherte Beweise. Es ist deshalb sehr wichtig, dass Sie uns alle möglichen Details zu Ihrem Fall schildern. Das sind je nach Beschwerdethema insbesondere:
• Ihre persönlichen Daten
• Datum und Uhrzeit des Ereignisses (Anruf, SMS, Fax etc.)
• Rufnummer, die im Telefondisplay angezeigt oder beworben wurde
• Fax und Faxprotokoll
• Vollständiger SMS-Text / Kopie oder Foto des Displays
• Ungekürzter Einzelverbindungsnachweis
• Unterlagen wie Anzeigen aus Printmedien oder Screenshots zu fehlerhaften Rufnummernbewerbungen
• Beschreibung von Gesprächsabläufen sowie von Bandansagen
• Beschreibung der Abläufe bei fehlenden oder fehlerhaften Preisansageverstößen
• Aufzeichnungen des Anrufbeantworters, Ihres Routers oder Ihrer Telekommunikationsanlage
• Eventueller Schriftverkehr
• Erklärung, ob Sie im Vorfeld eine Einwilligung für den Erhalt der Werbung erteilt haben.
Ihre Hinweise und Beschwerden können Sie hier einreichen.
Das können wir tun
Aufgrund Ihrer Beschwerde können wir Verstöße prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen wie:
- Abmahnung: In der Regel bei leichten Verstößen, insbesondere wenn der Verstoß freiwillig abgestellt wird.
- Anordnung der Abschaltung von Rufnummern: Die Rufnummern werden technisch abgeschaltet und sind nicht mehr erreichbar.
- Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot: Ein finanzieller Schutz, um monetären Gewinn aus rechtswidriger Nummernnutzung auszuschließen Für bereits gezahlte Verbindungsentgelte kommt unter bestimmten Voraussetzungen in geeigneten Fällen auch die Anordnung einer Erstattung bereits inkassierter Entgelte in Betracht.
- Inkassierungsverbot: Der Anbieter darf den betroffenen Kunden keine Beiträge vom Konto abbuchen. Das Verbot greift, wenn Kosten bereits in Rechnung gestellt wurden.
- Portierungsverbot
- Geschäftsmodelluntersagung
- Schaltungsverbot
- Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern.
Unsere gesetzlichen Rahmenbedingungen
Wie und wann wir vorgehen können, ist gesetzlich geregelt:
• Verstöße gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (§§ 109 bis 122 TKG) wie z. B. gesetzliche Pflichten zur Preisangabe, -ansage und -anzeige sowie rechtswidrige Warteschleifen u. ä.;
• Die Vorschriften der §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen (Umgehungsverbot).
• Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn Verbraucherinnen und Verbraucher unerlaubte Telefonanrufe, Telefaxe oder SMS erhalten mit dem Ziel, diese Personen zum Rückruf, Antwortfax auf bzw. zu einer SMS/MMS an eine möglicherweise hochpreisige Rufnummer zu animieren.
Unsere gesetzlichen Grenzen
Insbesondere bei den folgenden Fragen stoßen wir an gesetzliche Grenzen: