Gewinnmitteilung oder Spendenanrufe per Bandansage
Sie erhalten einen Anruf und eine automatische Stimme teilt
Ihnen einen Gewinn mit oder bittet Sie um eine Spende?
- Tipps zu Ihrem Schutz
- Beschwerde – so geht es!
- Werbe- / Gewinnmitteilung per Post
- Aktuelle Maßnahmen
- Gesetzliche Regelungen
Um diesen häufig vorgetäuschten Gewinn abzurufen oder zu spenden, werden Sie aufgefordert, eine zum Teil hochpreisige Rufnummer (z.B. (0)900er-Rufnummer) anzurufen oder eine Taste auf Ihrem Telefon zu drücken. Oft wird dabei nicht auf den Preis für den Anruf bei der hochpreisigen Rufnummer hingewiesen. In anderen Fällen werden Sie zur Angabe von persönlichen Daten (z. B. Adressdaten oder Kontoverbindung) aufgefordert, um eine Zustellung bzw. Überweisung des angeblichen Gewinns zu ermöglichen.
Tipps zu Ihrem Schutz
Vorsicht bei unbekannten Nummern
Seien Sie misstrauisch bei angeblichen Gewinnmitteilungen. Insbesondere dann, wenn Sie sich an keine Teilnahme an einem Gewinnspiel erinnern können. Rufen Sie keine Ihnen unbekannte Rufnummer an, die Ihnen in einer Bandansage über eine Gewinnmitteilung genannt wird. Besondere Vorsicht ist bei unbekannten Rufnummern aus dem Ausland oder bei Premium-Dienste-Rufnummern mit den Anfangsziffern „(0)900“ geboten. Rufen Sie nicht immer sofort zurück, wenn Sie einen entgangenen Anruf von einer unbekannten Rufnummer erhalten.
Rufnummern sperren
Sie können die ungewünschte Rufnummer über Ihren Router oder bei Smartphones direkt in den Einstellungen sperren bzw. blockieren. Sie können auch bestimmte Rufnummernbereiche, z.B. (0)900, durch Ihren Anbieter unentgeltlich netzseitig sperren lassen.
Weitere Schutztipps finden Sie hier.
Beschwerde – so geht es!
Für unsere Ermittlungen benötigen wir gesicherte Beweise. Es ist deshalb sehr wichtig, dass Sie uns alle Details zu Ihrem Fall schildern. Ihre Hinweise und Beschwerden können Sie hier einreichen.
Diese Informationen brauchen wir
- Ihre persönlichen Daten
- Tage und Uhrzeiten der Anrufe
- Name des Anrufers und – wenn möglich – die im Display angezeigte Rufnummer
- Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist. Eine möglichst detaillierte Beschreibung des Vorfalls, insbesondere des Gesprächsverlaufs
- Auskunft darüber, ob Sie eine Einwilligung in den Erhalt von Werbeanrufen erteilt haben
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Werbe- / Gewinnmitteilung per Post
Bei einer Werbe- bzw. Gewinnmitteilung per Post liegt grundsätzlich kein Spam vor, der durch die Bundesnetzagentur verfolgt wird. Allein die Zusendung von Werbung mittels Briefpost, in der eine Rufnummer mit richtiger Preisangabe genannt wird, oder eine Rufnummer, für die keine Preisangabe erforderlich ist, stellt daher als solche keine rechtswidrige Nummernnutzung dar. Gleiches gilt für Werbung, in der keine Rufnummer angegeben ist.
Aktuelle Maßnahmen
Das können wir tun
Auf Grund Ihrer Beschwerde können wir Verstöße prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen, wie z.B.:
- Abmahnung - in der Regel bei leichten Verstößen, insbesondere wenn der Verstoß freiwillig abgestellt wird
- Anordnung der Abschaltung von Rufnummern, so dass die Rufnummer technisch nicht mehr erreichbar ist
- Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot - als finanzieller Schutz, um monetären Gewinn aus rechtswidrigen Nummernnutzung zu unterbinden
- Für bereits gezahlte Verbindungsentgelte kommt unter bestimmten Voraussetzungen in geeigneten Fällen auch die Anordnung einer Erstattung bereits inkassierter Entgelte in Betracht
- Portierungsverbot
- Geschäftsmodelluntersagung
- Schaltungsverbot
- Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern
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Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur ergehen – bis auf Abmahnungen – in der Regel in Form von sofort vollziehbaren Verwaltungsakten. Dies bedeutet, dass sie von den Adressaten auch dann unmittelbar umzusetzen sind, wenn diese gegen die Bescheide Widerspruch einlegen. Ferner können die Maßnahmen im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes oder mittels Klage vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden. (Erst) nach fruchtlosem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist werden die Verwaltungsakte bestandskräftig.
Aktuelle Maßnahmen zu Rufnummern finden Sie in unserer Maßnahmenliste
Gesetzliche Regelungen
Wird in der Gewinnmitteilung beispielsweise eine (0)900er-Rufnummer genannt, die man für den Erhalt des Gewinns anrufen soll, ohne den Preis für den Anruf bei der (0)900er-Rufnummer anzugeben, liegt hierin ein Verstoß gegen § 109 TKG.
Preisangabepflicht (§ 109 TKG)
Rufnummernbereiche, für die eine Preisangabe vorgeschrieben ist:
- (0)900 (Premium Dienste)
- 118xy (Auskunftsdienste)
- (0)137 (Massenverkehrsdienste)
- (0)180 (Service-Dienste)
- Kurzwahldienste (u. a. Premium SMS)
- (0)32 (Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern)
Bei Angeboten oder Werbung für diese Dienste muss der zu zahlende Preis inklusiv aller Preisbestandteile (z.B. Steuer und Transport-/Verbindungskosten) angegeben werden. Bei zeitabhängigen Preisen ist der Minutenpreis, bei zeitunabhängig abgerechneten Dienstleistungen der Gesamtpreis für die Verbindung anzugeben.
Der Preis muss gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Bei der Anzeige der Rufnummer (z.B. bei Fernsehwerbung) darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Die Preisangabe hat nach Möglichkeit barrierefrei zu erfolgen.
Unverlangte Anrufe Verstoßen regelmäßig gegen die Vorgaben des § 7 UWG.
Kontakt
Ärger mit Rufnummern
Bundesnetzagentur, Nördeltstr. 5, 59872 Meschede
Tel.: 0228 14 15 16
Fax: 0632 1934 - 111