Kurzzeitzuteilungen
Für kurzzeitige Frequenznutzungen - z.B. für Autorennen, Sportveranstaltungen, Konzerte und Messen - erteilt die Bundesnetzagentur Kurzzeitzuteilungen in einem vereinfachten Verfahren für maximal 30 Tage.
Die Frequenzzuteilung für Kurzzeitnutzungen ist grundsätzlich veranstaltungs- und standortbezogen. Details dazu finden Sie in der Verwaltungsvorschrift Kurzzeitnutzung VV KuNz (pdf / 87 KB) .
Antragstellung
Antragsteller sollten die Anträge spätestens 15 Tage vor dem beabsichtigten Start der Nutzung stellen. Für später eingehende Anträge - insbesondere bei Frequenznutzung in Grenznähe zum benachbarten Ausland - kann eine zeitgerechte Zuteilung nicht garantiert werden.
Antrag Kurzzeitnutzung / Application form short-term usage (xls / 288 KB)
- Personen und Firmen mit Wohn-/Firmensitz in Deutschland wenden sich an das für den Veranstaltungsort zuständige Dienstleistungszentrum.
Das zuständige Dienstleistungszentrum finden Sie hier: Suche des zuständigen DLZ (xlsx / 1 MB) - Personen und Firmen, die ihren Wohn-/Firmensitz nicht in Deutschland haben, wenden sich bitte an die in der Kontaktbox angegebene Adresse.
Veranstaltungen
Gebühren
Die Frequenzzuteilung - unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung - ist gebührenpflichtig.
Höhe der Gebühren
Auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Verbindung mit der aktuellen Besonderen Gebührenordnung Bundesnetzagentur für Frequenzzuteilungen wird für den vorübergehenden Betrieb (von bis zu 30 Tagen) einer Frequenz eine Gebühr von mindestens 30 Euro erhoben.
Wir weisen darauf hin, dass für Anträge, die weniger als 15 Tage vor dem ersten Nutzungstag bei der Bundesnetzagentur eingehen (es zählt der Posteingangsstempel bzw. die Eingangszeit im E-Mail-Postfach) oder bei größeren versorgten Flächen, die Gebühren für die Kurzzeitfrequenzzuteilung gestaffelt höher berechnet werden.
Näheres dazu finden Sie in der Besonderen Gebührenordnung Bundesnetzagentur für Frequenzzuteilungen und in der Verwaltungsvorschrift Kurzzeitfrequenzzuteilung (VVKuNz).
Mit der folgenden Datei können die voraussichtlichen Gebühren berechnet werden. Berechnung Gebühren (xlsx / 32 KB)
Bitte beachten Sie, dass mit der Datei nur eine unverbindliche Berechnung der Gebühren möglich ist. Die genaue Berechnung kann nur auf der Grundlage der tatsächlich beantragten Daten und der dann erteilten Kurzzeitfrequenzzuteilung erfolgen.
Jährliche Beiträge
Inhaber einer Frequenzzuteilung müssen darüber hinaus jährliche Beiträge entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV).
Weitere Informationen
Sind Abweichungen vom Frequenznutzungsplan möglich?
Die im Rahmen von Kurzzeitnutzungen beantragten Frequenznutzungen stimmen nicht in allen Fällen mit den Bestimmungen des Frequenznutzungsplans überein. Gemäß § 97 TKG kann bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf von den im Frequenznutzungsplan enthaltenen Frequenznutzungen befristet abgewichen werden.
Voraussetzung hierfür ist es, dass keine im Frequenzbereichszuweisungsplan oder im Frequenznutzungsplan eingetragene Frequenznutzung beeinträchtigt wird.
Was ist bei Allgemeinzuteilungen zu beachten?
Für bestimmte Anwendungen und Frequenzen bedarf es keiner individuellen Frequenzzuteilung. Diese sind allgemein zugeteilt (Allgemeinzuteilungen). Jeder Nutzer von allgemein zugeteilten Frequenzen muss sicherstellen, dass es nicht zu Störungen anderer Nutzer kommt. Es sollte daher eine Absprache über die eingesetzten Frequenzen am Einsatzort mit anderen Nutzern erfolgen.
Die aktuell gültigen Allgemeinzuteilungen finden Sie hier: Allgemeinzuteilungen der Bundesnetzagentur
Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Veranstaltungen die Anzeige der eingesetzten, allgemein zugeteilten Frequenzen bei der Bundesnetzagentur im Vorfeld zwingend vorgeschrieben wird. Für diese Veranstaltungen wird das Verfahren auf einer speziellen Informationsseite erläutert.
Kontakt
Bundesnetzagentur
Referat 223
Kurzzeitzuteilungen
Canisiusstraße 21
55122 Mainz
E-Mail: ShortTerm@BNetzA.de