Die tatsächliche Nutzungserlaubnis ist jedoch von der vorherigen individuellen Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk wie Rufzeichen, Maritime Mobile Service Identity (MMSI) und/oder Automatic Transmitter Identification System-Nummer (ATIS-Nummer) abhängig.
Die erforderlichen individuellen Nummernzuteilungen für See- bzw. Schiffsfunkstellen erfolgen nach § 108 TKG in der Form der nach der VO Funk international anerkannten Urkunde ("Ship Station Licence").
Zuteilungen von Rufzeichen, MMSI und ATIS-Nummern, die im Rahmen von Frequenzzuteilungen für See- und Schiffsfunkstellen vor dem 1. Juni 2013 erfolgt sind, bleiben weiterhin gültig. Ein Austausch der bestehenden Urkunden durch neue Nummernzuteilungsurkunden ist nicht vorgesehen. Die vor dem 1. Juni 2013 ausgestellten Urkunden werden nur durch eine Ship Station Licence ersetzt, wenn sachliche Gegebenheiten eine Änderung der Zuteilungsurkunde erforderlich machen.
Für ortsfeste Funkstellen des See- und Binnenschifffahrtsfunks sind auch weiterhin individuelle Frequenzzuteilungen erforderlich. Anträge erhalten Sie auf Anfrage per E-Mail an
seefunk@bnetza.de.
Anträge auf Zuteilung von Nummern / Ship Station Licence
Für jede Nutzung von Frequenzen des See- und Binnenschifffahrtsfunks und Nummern durch Funkstellen auf Schiffen bedarf es einer Zuteilung von Nummern. Für Funkanlagen zur Abwicklung von Sprechfunk ist in jedem Fall ein Rufzeichen zu beantragen. Auch für den beabsichtigten Betrieb eines Seenotfunksenders, z. B. einer Satelliten-EPIRB, ist eine Nummernzuteilung erforderlich.
Sportschifffahrt
Antrag auf Nummernzuteilung Sportschifffahrt (pdf / 161 KB) - für die erstmalige Zuteilung von Nummern und für die Beantragung von zusätzlichen Nummern bzw. von Nummernänderungen
Für den Antrag auf Bestätigung und Berichtigung der Zuteilung von Nummern beim Verkauf von Schiffen (Übertragung der Zuteilung auf Rechtsnachfolger; z. B. Übertragung vom Verkäufer auf den Käufer eines Schiffes).
Mit der Übertragung können keine zusätzlichen Nummern bzw. keine Änderungen von bereits zugeteilten Nummern beantragt werden. In diesen Fällen ist vom neuen Schiffseigentümer eine Nummernzuteilung neu zu beantragen. Antrag auf Übertragung einer Nummernzuteilung auf Rechtsnachfolger (pdf / 130 KB)
Berufsschifffahrt
Antrag auf Nummernzuteilung Berufsschifffahrt (pdf / 225 KB) - für die erstmalige Zuteilung von Nummern und für die Änderung einer gültigen Nummernzuteilung
Rückgabe der Nummernzuteilung
Rückgabe von zugeteilten Nummern (pdf / 27 KB) - für die Rückgabe der Nummernzuteilung (auch ehemalige Frequenzzuteilung)
Aktuelle Informationen zu Funkanlagen des See- und Binnenschifffahrtsfunks
See- und Binnenschifffahrtsfunkanlagen müssen folgende Bedingungen einhalten. Ansonsten dürfen sie nicht an Bord eines Schiffes betrieben werden.
Bei See- und Binnenschifffahrtsfunkanlagen muss technisch sichergestellt sein, dass die Kanäle 87 (157,375
MHz) und 88 (157,425
MHz) ausschließlich im Simplexbetrieb betrieben werden. Eine Frequenznutzung der Kanäle 87 und 88 im Duplexbetrieb durch
UKW-Sprechfunkanlagen ist unzulässig.
Im Seefunk darf der Kanal 70 (156,525
MHz) nur für den digitalen Selektivruf (DSC) genutzt werden. Im Binnenschifffahrtsfunk ist die Nutzung dieses Kanals nicht zulässig.
Es dürfen nur noch DSC-Funkanlagen der Geräteklassen A, B, D, E, H und M betrieben werden. Die Verwendung von DSC- Funkanlagen und DSC-Kontrollern der Geräteklassen C, F und G ist nicht mehr zulässig.
Die Ausgangsleistung einer Binnenschifffahrtsfunkanlage muss automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W reduziert werden, wenn die Kanäle 06, 08, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 71, 72, 74, 75, 76 oder 77 (Kanäle für die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Schiff-Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord) geschaltet werden.
Nach Veröffentlichung der VO Funk Ausgabe 2016 (Radio Regulations Edition 2016) durch die Internationale Fernmeldeunion hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass Unsicherheit darüber besteht, welche Frequenzen bzw. Kanäle im UKW-Bereich von Seefunkstellen genutzt werden dürfen.
Mit den folgenden Hinweisen wird die Nutzung von Frequenzen und Kanälen im UKW-Bereich für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland erläutert: Hinweise zu UKW-Sprechfunkgeräten des Seefunks (pdf / 75 KB)
Internationale Informationen über Seefunkstellen
Häufig gestellte Fragen
Rückgabe der Nummer bei Schiffsverkauf
Ich möchte meine Funkstelle abmelden, was muss ich tun?
Sie können mit dem Formular Rückgabe von zugeteilten Nummern (pdf / 27 KB) oder formlos schriftlich die Nummern zurückgeben. Die Rückgabeerklärung muss von allen Zuteilungsinhabern unterschrieben sein, die Urkunde ist im Original zurückzugeben (Urkunde kann ggf. später nachgereicht werden).
Kann ich meine Funkstelle auch per E-Mail abmelden?
Dies ist nur möglich, wenn sich im Anhang eine rechtsgültig unterschriebene Rückgabeerklärung der Nummern befindet und die Urkunde im Original nachgereicht wird.
Kann ich meine Nummern nach dem Verkauf meines Schiffes auf einem neuen Schiff weiterführen?
Ja, dies ist möglich. Reichen Sie hierzu einen Änderungsantrag unterschrieben bei uns ein.
Kauf eines Schiffes mit einer Funkstelle
Wie erhalte ich Nummern (Rufzeichen, MMSI, ATIS je nach Funkausrüstung) für meine neue Funkanlage?
Reichen Sie bitte den Antrag auf Nummernzuteilung vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Bundesnetzagentur ein.
Der bisherige Eigentümer hat die Nummern bereits an die Bundesnetzagentur zurückgegeben. Gibt es eine Möglichkeit, diese dennoch wieder zu erhalten?
Reichen Sie bitte den Antrag auf Nummernzuteilung als Neuantrag ein und geben Sie im Feld 'bisheriges Rufzeichen' das Rufzeichen des bisherigen Eigentümers an. Sollte es noch frei sein, wird die Bundesnetzagentur Ihnen das Rufzeichen (ggf. auch MMSI und ATIS) wieder zuteilen.
Auf dem gekauften Schiff befindet sich eine programmierte Sprechfunkanlage bzw. AIS Transponder, EPIRB. Wie erhalte ich hierfür Nummern?
Wenn für die Funkausrüstung deutsche Nummern vergeben wurden und der bisherige Eigentümer die Nummern noch nicht zurückgegeben hat, reichen Sie bitte gemeinsam mit dem bisherigen Eigentümer des Schiffes den Antrag auf Übertragung der Nummernzuteilung auf einen Rechtsnachfolger ein.
Wann muss ein Sportschiff ins Schiffsregister eingetragen werden?
Seeschiffe über 15 Meter Rumpflänge müssen ins Seeschiffsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Schiffe bis 15 Meter Rumpflänge können eingetragen werden, wenn der Eigentümer es wünscht. Weitere Auskunft erteilt das zuständige Amtsgericht an Ihrem Wohnort.
Seeschiffsregister der Deutschen Flagge
Änderung einer vorhandenen Zuteilung
Mein Schiffsname, meine Funkausrüstung bzw. meine Anschrift hat sich geändert. Muss ich Ihnen dies mitteilen und wenn ja, wie mache ich das?
Bei allen Änderungen, die die Angaben in der Urkunde betreffen, ist ein unterschriebener Änderungsantrag einzureichen. Alle anderen Änderungen wie z.B. Abmessungen des Schiffes, Notfall-Kontakt können formlos - auch per E-Mail - mitgeteilt werden.
Kosten (Gebühren und Beiträge)
Was kostet eine Nummernzuteilung?
Für eine neue Zuteilung wird einmalig eine Gebühr erhoben. Weitere Informationen zu Gebühren und Beiträgen.
Gibt es auch laufende Kosten?
Ja, es werden jährliche Beiträge erhoben. Die Bundesnetzagentur erbringt auf Grund gesetzlicher Regelungen Leistungen, die zum Teil über Beiträge finanziert werden. Die jährlichen Beiträge werden nach den bei der Bundesnetzagentur entstandenen Kosten für jedes Jahr rückwirkend berechnet. Weiter Informationen zur Höhe der Beiträge siehe Frequenzgebühren.
Wie erfolgt die Bezahlung der Gebühren?
Ihrer Urkunde liegt in der Regel ein Gebührenbescheid bei, der in der angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen ist.
Kann ich eine Einzugsermächtigung erteilen?
Nein, die Bundeskasse akzeptiert keine Einzugsermächtigung.
Allgemeine Fragen
Warum muss ich mein Funkgerät anmelden?
Eine Nutzung der Frequenzen des See- und Binnenschifffahrtsfunks ist nur mit gültiger Ship Station Licence zulässig.
Welche Funkausrüstung muss ich anmelden?
-Grundsätzlich alle Sendefunkanlagen des See- und Binnenschifffahrtsfunks. Folgende Liste dient als Anhaltspunkt:
- fest eingebautes UKW-Sprechfunkgerät
- UKW-Handsprechfunkgerät
- AIS Transponder
- EPIRB zur Alarmierung in Seenotfällen
- Grenz- und Kurzwellenfunkanlage
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu Funkanlagen im Antrag auf Zuteilung von Nummern des See- und Binnenschifffahrtsfunks (Ship Station Licence).
Darf ich ein Handsprechfunkgerät als alleiniges Gerät an Bord betreiben?
Seefunk: Ja.
Binnenschifffahrtsfunk: In Deutschland ist die Verwendung von UKW-Handfunkgeräten an Bord von Kleinfahrzeugen (kleiner als 20 m) nicht gestattet. Bei Fahrten außerhalb Deutschlands ist der Einsatz in einigen Ländern (z. B. Niederlande und Belgien) erlaubt. Nähere Auskunft erteilt die zuständige Behörde des jeweiligen Landes.
Ich möchte eine PLB anmelden. Ist dies möglich?
In Deutschland ist keine Registrierung möglich. Notfallalarmierungen durch PLBs sind in der bestehenden Rettungskette nicht vorgesehen.
Welche Funkanlagen dürfen in der Sportschifffahrt betrieben werden?
Es dürfen nur See- und Binnenschifffahrtsfunkanlagen an Bord verwendet werden, die für den Betrieb in Deutschland vorgesehen sind. Sie müssen mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet sein. Alle Funkanlagen (auch ältere Funkanlagen, die z.B. beim Kauf eines Schiffes übernommen werden) müssen die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Bedingungen erfüllen. Siehe Hinweise zu See- und Binnenschifffahrtsfunkanlagen (pdf / 103 KB)
UKW-Sprechfunkanlagen, die vor dem 01.01.2000 erworben wurden, halten in der Regel die Bedingungen nicht ein und dürfen deshalb nicht mehr betrieben werden. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an den Fachhandel.
Kann ich ein Funkgerät für gecharterte Schiffe anmelden?
Nein, die Bundesnetzagentur teilt nur dem Eigentümer eines Schiffes Nummern zu (Ship Station License). Eine personengebundene Zuteilung ohne Verbindung zum eigenen Schiff (z.B. Handsprechfunkgerät für die Verwendung auf einem gecharterten Schiff) ist nicht möglich.
Ich habe meinen Wohnsitz im Ausland, kann ich trotzdem eine Nummernzuteilung beantragen?
Ja, wenn Sie ein deutsches Schiff besitzen und das Recht haben die deutsche Flagge zu führen. Dazu müssen folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- das Schiff ist im Eigentum eines deutschen Staatsangehörigen oder
- es ist mit einem gültigen deutschen Kennzeichen für Kleinfahrzeuge versehen oder
- es ist im deutschen See- oder Binnenschiffsregister eingetragen
Bei Wohnsitz im Ausland ist immer eine Person (Empfangsbevollmächtigter) mit deutscher Anschrift zu benennen.
Was ist eine Kontaktperson?
Die Angabe dieser Person ist wichtig für Nachfragen bei der Koordinierung von Rettungsmaßnahmen durch die Seenotleitung (MRCC) Bremen der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS). Nur die Seenotrettungsdienste weltweit und die Bundesnetzagentur haben Zugriff auf diese Daten.
Da die Kontaktaufnahme nur im Notfall erfolgt, macht es wenig Sinn den Schiffseigentümer anzugeben, da dieser in den meisten Fällen selbst an Bord ist und somit vom Notfall betroffen ist.
Was ist öffentlicher Nachrichtenaustausch?
Die Nummernzuteilung beinhaltet alle Verkehrskreise im Funkverkehr wie z.B. Schiff-Schiff, Schiff-Hafen, Not- und Dringlichkeitsverkehr.
Wenn Telefongespräche von der Funkstelle auf dem Schiff bei einer Küstenfunkstelle zur Vermittlung zu einem Teilnehmer ins öffentliche Telekommunikationsnetz angemeldet werden sollen (öffentlicher Nachrichtenaustausch), ist für die Gesprächsabrechnung ein Vertrag mit einer anerkannten Abrechnungsgesellschaft abzuschließen. Die Abrechnungskennung (AAIC) der jeweiligen Abrechnungsgesellschaft ist im Antrag auf Nummernzuteilung anzugeben, eine Kopie des Abrechnungsvertrages oder eine Bestätigung der Abrechnungsgesellschaft ist beizufügen.
Muss ein Antrag im Original eingereicht werden?
Nein, der Antrag kann auch per Fax oder als Scan im Anhang einer E-Mail als PDF eingereicht werden.