Allgemeinzuteilungen
Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt (gem. § 91 Abs. 2 TKG). Die Allgemeinzuteilungen werden veröffentlicht.
Allgemeinzuteilungen sind nur dann möglich, wenn durch die somit nutzbar gemachten Anwendungen keine Gefahr von funktechnischen Störungen ausgeht und sie nicht der Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung widersprechen (gem. § 91 Abs. 3 TKG). Bei Allgemeinzuteilungen sind außerdem eine Mengenbetrachtung und detaillierte Kenntnisse über die Frequenzauslastung ausgeschlossen. Eine technische Koordinierung (Frequenz- und Standortkoordinierung) von Frequenznutzungen unter Berücksichtigung der regionalen Kapazitäten ist deshalb nur im Rahmen von Einzelzuteilungen möglich.