FAQ / Begriffe
Der Meldeprozess von öffentlich zugänglichen Ladepunkten ist in der Ladesäulenverordnung (LSV) geregelt. Wir beantworten Ihnen häufig gestellte Fragen zu den gesetzlichen Regelungen.
- Meldeprozess
- Öffentliche Zugänglichkeit
- Mindestanforderungen an Interoperabilität und technische Sicherheit
- Datenveröffentlichung
- Begriffe
Am 29. Dezember 2023 ist das novellierte Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Seitdem ist die Veröffentlichung der angezeigten Ladepunkte unter Angabe des Betreibers obligatorisch (vgl. § 63 Abs. 4 Satz 3 und 4 EnWG).
Meldeprozess
Muss ich meinen privaten Ladepunkt bei der Bundesnetzagentur melden?
Benötige ich eine Genehmigung von der Bundesnetzagentur für die Inbetriebnahme meines öffentlich zugänglichen Ladepunktes?
Anzeige öffentlich zugänglicher Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur
Werden meine Angaben im Ladesäulenregister veröffentlicht?
Teilnahme am THG-Quotenhandel
Zeitpunkt der Anzeige
Anzeige von Ladepunkten durch Dienstleister
Betreiberwechsel
Außerbetriebnahme (auch vorübergehende)
Meldungen beim Netzbetreiber
Anzeige von Änderungen an Ladepunkten
Austausch oder Umbau von Ladeeinrichtungen
Geographische Koordinaten von Ladeeinrichtungen
Verpflichtung der Betreiber zur Anzeige des Ladepunkts
Meldung privater/kommunaler Fläche für den Aufbau öffentlicher Ladepunkte
Öffentliche Zugänglichkeit
Definition „öffentliche Zugänglichkeit“
Sind Öffnungszeiten relevant für die „öffentliche Zugänglichkeit“?
Parkflächen von Privatpersonen
Supermarkt-/Kunden-/Besucherparkplätze und Parkhäuser
Parkplätze für eine bestimmte Person bzw. ein konkretes Fahrzeug
Firmen- bzw. Mitarbeiterparkplätze
Parkplätze für einen festgelegten Personenkreis (z. B. Hotel/Car-Sharing/Arztpraxis/Mietshaus)
Öffentlich geförderte Ladepunkte
Mindestanforderungen an Interoperabilität und technische Sicherheit
Mindestanforderung an Ladestecker
Zulässigkeit von CHAdeMO-kupplungen
Nachweis der technischen Sicherheit (Prüfprotokoll)
Mindestangaben im Prüfprotokoll
Punktuelles Aufladen/Mindestanforderungen an Authentifizierungsverfahren und Bezahlsysteme
Anzeigepflicht für Public Keys von Ladepunkten
Digital vernetzte Ladepunkte
Fähigkeit zum Intelligenten Laden
Datenveröffentlichung
Datenveröffentlichung im Excel- und CSV-Dateiformat
Datenveröffentlichung auf der Ladesäulenkarte
Datenveröffentlichung auf Karten von Drittanbietern
Ich habe eine öffentliche Ladeeinrichtung entdeckt, die nicht auf der Ladesäulenkarte verzeichnet ist
Falsche Angaben zu Ladeeinrichtungen auf der Ladesäulenkarte
Begriffe
Ladesäulenverordnung (LSV)
Am 17. März 2016 trat die Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Ladesäulenverordnung, kurz LSV) in Kraft.
Sie definiert Mindestanforderungen an öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur und schreibt die Anzeige von öffentlich zugänglichen Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur vor.
Seit ihrem Geltungsbeginn am 13.04.2024, werden die meisten Anforderungen unmittelbar in der AFIR definiert und finden sich daher nicht mehr im Verordnungstext der Ladesäulenverordnung.
Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU
Die AFIR (Alternative Fuels Infrastructure Regulation) legt erstmals verbindliche nationale Ziele für den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für Straßenfahrzeuge, Züge, Schiffe und stationäre Luftfahrzeuge in der Europäischen Union fest. Zudem werden technische Spezifikationen und Anforderungen definiert, die durch die Betreiber öffentlich zugänglicher Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe umzusetzen sind. Die AFIR gilt seit dem 13.04.2024.
Die Anforderungen an Betreiber von Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge finden sich insbesondere im Artikel 5 sowie dem Anhang II der AFIR.
Betreiber
Die technischen Anforderungen der AFIR und der Ladesäulenverordnung sind grundsätzlich durch den Betreiber eines Ladepunktes umzusetzen. Im Rahmen der AFIR ist Betreiber, wer für die Verwaltung und den Betrieb eines Ladepunkts zuständig ist. Dies muss nicht zwingend der Eigentümer der Ladepunkte sein. Allerdings hat der Eigentümer nach Artikel 5 Absatz 11 AFIR sicherzustellen, dass die Ladepunkte den Anforderungen der AFIR entsprechen können.
Die LSV schließt dabei nicht aus, dass sich ein Betreiber eines Dienstleisters, Vertreters etc. bei der Erfüllung seiner Pflichten (mithin auch der Pflicht den Aufbau von Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen) bedient.
Wer Betreiber und wer Dienstleister ist, stellt somit eine Frage des zivilrechtlichen Innenverhältnisses und der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall dar.
Ladeeinrichtung für Elektromobile (Ladesäule, Ladestation oder Wallbox)
Eine Ladeeinrichtung (Ladesäule, Ladestation oder Wallbox) kann einen oder mehrere Ladepunkte aufweisen.
Ladepunkt
Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, die zum Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen geeignet sowie bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann.
An einem Ladepunkt können eine oder auch mehrere unterschiedliche Ladesteckdosen bzw. Ladekupplungen vorhanden sein.
Man unterscheidet Normalladepunkte und Schnellladepunkte.
Normalladepunkt
An einem Normalladepunkt kann Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt geladen werden.
Normalladepunkte können sowohl mit der Möglichkeit des Wechselstrom- oder des Gleichstromladens aufgebaut sein.
Schnellladepunkt
An einem Schnellladepunkt kann Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt geladen werden.
Schnellladepunkte können mit der Möglichkeit des Wechselstrom- oder des Gleichstromladens aufgebaut sein.
Ladesteckdose
Eine Ladesteckdose ist fest in die Ladeeinrichtung verbaut. Zum Laden benötigt man zusätzlich ein externes Ladekabel.
Ladesteckdosen und Ladekupplungen werden dann zu einem gemeinsamen Ladepunkt zusammengefasst, wenn sich die Ladesteckdose und Ladekupplung nicht gleichzeitig verwenden lassen.
Ladekupplung
Die Ladekupplung ist über ein angeschlagenes Ladekabel fest mit einer Ladeeinrichtung verbunden und kann direkt zum Laden des Elektrofahrzeugs verwendet werden.
Ladesteckdosen und Ladekupplungen werden dann zu einem gemeinsamen Ladepunkt zusammengefasst, wenn sich die Ladesteckdose und Ladekupplung nicht gleichzeitig verwenden lassen.
BDEW Codes / EVSE Operator-ID (Optional)
Downloads und Formulare
Liste der Ladesäulen (xlsx / 8 MB)
Liste der Ladesäulen (CSV) (csv / 11 MB)
Deutschlandkarte (Stand: September 2024) (jpeg / 1 MB)
Ladeinfrastruktur in Zahlen (Stand: 1. September 2024) (xlsx / 295 KB)
Formular: Nachweis der technischen Sicherheit (pdf / 54 KB)
Formular: Betreiberwechsel (pdf / 69 KB)
Kontakt
Bundesnetzagentur
Referat 620 – Ladepunktanzeige
Tulpenfeld 4
53113 Bonn