Aus­schrei­bung So­lar­an­la­gen 1. Seg­ment / Ge­bots­ter­min 1. No­vem­ber 2021

Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge

Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. November 2021 bekannt:

Der niedrigste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, betrug 4,57 ct/kWh.
Das Gebot mit dem höchsten Zuschlagswert lag bei 5,20 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 5,00 ct/kWh (vor Eingang der Zweitsicherheit).

Insgesamt erteilte die Bundesnetzagentur 133 Geboten mit einer Gebotsmenge von 511.956 kW einen Zuschlag.

Mit dieser Veröffentlichung am 30. November 2021 ist die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge erfolgt. Die Zuschläge sind eine Woche später, also am 7. Dezember 2021, als bekanntgegeben anzusehen.
Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung benachrichtigt.

Leistung der Zweitsicherheit

Die Zweitsicherheit ist bis zum 20. Dezember 2021 zu leisten, andernfalls erlischt gem. § 37d Abs. 2 Nr. 1 EEG der Zuschlag.

Diese Möglichkeiten zur Leistung der Zweitsicherheit stehen zur Verfügung:

Überweisung

Konto der Bundesnetzagentur bei der Bundeskasse
IBAN: DE08 7500 0000 0075 0010 07
BIC: MARKDEF1750
unter Angabe des in der Tabelle (der Excel-Datei „Liste der Zuschläge zum Gebotstermin 1. November 2021“) genannten Kassenzeichens.
Das Kassenzeichen muss bei der Überweisung der Zweitsicherheit im Verwendungszweck angegeben werden und dient der Zuordnung einer Überweisung zum entsprechenden Gebot des Bieters.

Stellen einer Bürgschaft

Nach den Formvorgaben der Bundesnetzagentur: Bürgschaft (pdf / 65 KB)
Die Bürgschaft ist an die in der Kontaktbox angegebene Adresse zu senden.

Weitere Informationen zur Leistung der Zweitsicherheit erhalten die bezuschlagten Bieter zusätzlich per E-Mail.

Bekanntmachung der Ausschreibung

(gem. § 29 Abs. 1 EEG)

Bitte beachten Sie zunächst die folgenden zwei Hinweise:
1. Die Gebühren für die Ausschreibungen haben sich geändert. Die Vorabgebühr eines Gebots für Solaranlagen beträgt ab sofort 624 Euro.
2. Die im Sommer 2021 vorgenommenen Änderungen des EEG bedürfen noch der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäischen Kommission. Sie sind deshalb für diesen Gebotstermin noch nicht anzuwenden. Somit ist bis auf Weiteres zunächst eine Erstsicherheit i.H.v. 5 Euro je kW Gebotsmenge zu stellen.
Kurzübersicht
Abgabefrist für
den Gebotstermin
Ausschreibungs-
volumen (kW)
Höchstwert (ct/kWh)Verfahrenspezielle Regelungen
1. November 2021509.5205,90 Gebotspreisverfahren „pay as bidfür Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten

Verfahren

Die Zuschlagswerte werden im Gebotspreisverfahren („pay as bid“) ermittelt: Entscheidend für die Ermittlung des Zuschlagswerts ist der Gebotswert des abgegebenen Gebots.

Gebotstermin

Der Gebotstermin ist der 1. November 2021.

Es handelt sich hierbei um den Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Da der 1. November 2021 ein gesetzlicher Feiertag ist, verschiebt sich das Fristende nach §§ 188, 193 BGB auf den nächsten Werktag, hier den 2. November 2021.

Abgabefrist für diesen Termin ist also Dienstag, der 2. November 2021. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn (Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) abgegeben werden.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen für diesen Gebotstermin beträgt 509.520 Kilowatt.

Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.

Hintergrund:
Das Ausschreibungsvolumen beträgt für das Jahr 2021 insgesamt 1.850.000 Kilowatt (gem. § 28a Abs. 1 S. 1 bis 3 EEG); es ist gleichmäßig auf die drei Gebotstermine aufzuteilen.

Das Ausschreibungsvolumen verringert sich gemäß gem. § 28a Abs. 1 S. 4 EEG 2021 jeweils um

1. die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, und
2. die Summe der installierten Leistung der Freiflächenanlagen, die im vorangegangenen Jahr dem Marktstammdatenregister als in Betrieb genommen gemeldet wurden und deren anzulegender Wert gesetzlich ermittelt wurde.

Der Betrag für das vorangegangene Kalenderjahr nach den Nummern 1 und 2, um den sich das Ausschreibungsvolumen verringert, wurde durch die Bundesnetzagentur ermittelt und gleichmäßig auf die folgenden drei Ausschreibungen für Solaranlagen verteilt (vgl. § 28a Abs. 1 S. 5 EEG).

Die abzuziehende Menge für diesen Gebotstermin beläuft sich auf 106.480 kW.

Höchstwert

Der Höchstwert beträgt für diesen Gebotstermin 5,90 Cent pro Kilowattstunde. (gem. § 37b Abs. 1 EEG)

Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten

Zu diesem Gebotstermin sind Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten in folgendem Umfang zulässig (Stand Januar/April 2021)*
*Die in diesem Gebotstermin zu vergebenden Zuschläge oder Zuschlagsmengen können sich noch durch die Ergebnisse von Gebotsterminen, bei denen das Zuschlagsverfahren noch nicht abgeschlossen oder die Frist zur Zweitsicherheit noch nicht abgelaufen ist, ändern und sind somit als vorläufig zu betrachten.
BundeslandVerordnungnoch zu vergebendes Kontingent*
Baden-WürttembergÖffnungsverordnung des Landes Baden-Württemberg: Pro Kalenderjahr Gebote auf Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 100 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. 41.450 kW
BayernBayerische Öffnungsverordnung, deren Anpassung zum 16. Juni 2020 in Kraft getreten ist: Pro Kalenderjahr können 200 Gebote für Acker- und Grünlandflächen bezuschlagt werden. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen befinden.136 Zuschläge
HessenHessische Öffnungsverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 35 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen befinden. 32.500 kW
NiedersachsenNiedersächsische Freiflächensolarverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 150 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird.150.000 kW
Rheinland-PfalzVerordnung (GVBl. Rh.-Pfl. 2018, S. 384): Pro Kalenderjahr Gebote auf Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 50 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird.0 kW
SaarlandVerordnung zur Errichtung von Photovoltaik auf Agrarflächen: Bis zum 31.12.2025 Gebote auf bestimmten Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 350 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die genaue Gebietskulisse ist im Geoportal des Saarlandes veröffentlicht.242.068 kW
SachsenPhotovoltaik-Freiflächenverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 180 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder auf Flächen, die als Nationale Naturmonumente geschützt sind, befinden.180.000 kW

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur hat für die Gebotsabgabe zu diesem Termin folgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vorgegeben. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.

ACHTUNG: Formulare, die für vorherige Gebotstermine veröffentlicht wurden, sind nicht mehr zu verwenden. Die Formulare lassen sich öffnen, wenn sie zuvor heruntergeladen werden (Rechtsklick und „Ziel speichern unter…“ anwählen).

Folgende Formulare sind im Verfahren bei entsprechendem Bedarf zu verwenden:

Formular für die Gebotsabgabe (Solaranlagen 1. Segment 01.11.2021) (pdf / 3 MB)

Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB)

Formblatt Standort (pdf / 115 KB)

Bürgschaft (pdf / 65 KB)

Formular für die Gebotsrücknahme (pdf / 72 KB)

Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.

Es wird um Beachtung der Hinweise zur Gebotsabgabe gebeten.

Weitere Formulare, die im weiteren Verfahren nach der Erteilung des Zuschlags gegebenenfalls benutzt werden müssen:


Antrag zur Ausstellung einer Zahlungsberechtigung (pdf / 1 MB)

Stand:  30.11.2021

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