Breitbandgeschwindigkeiten
Erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vertraglich vereinbarten Leistung berechtigen Verbraucherinnen und Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen zur Minderung ihres vertraglich vereinbarten Entgelts oder außerordentlichen Kündigung ihres Vertrages.
- Konsultation einer Allgemeinverfügung zur Konkretisierung der unbestimmten Begriffe im Mobilfunk
- Allgemeinverfügung zur Konkretisierung der unbestimmten Begriffe im Festnetz
- Mitteilung zu Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten im Festnetz von 2017
Konsultation einer Allgemeinverfügung zur Konkretisierung der unbestimmten Begriffe im Mobilfunk
Die Bundesnetzagentur plant, die in § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG genannten unbestimmten Begriffe „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ aufgrund der ihr in § 57 Abs. 5 TKG zugewiesenen Festlegungskompetenz für Mobilfunk-Internetzugänge im Rahmen einer Allgemeinverfügung zu konkretisieren. Hierzu hat die Bundesnetzagentur den Entwurf einer Allgemeinverfügung zur Konkretisierung der unbestimmten Begriffe im Mobilfunk sowie einen Entwurf der Handreichung am 12.06.2024 auf ihrer Internetseite veröffentlicht und im Rahmen eines schriftlichen Anhörungsverfahrens bis zum 31.07.2024 zur Konsultation gestellt. Zugleich hat die Bundesnetzagentur die Verfahrenseröffnung im Amtsblatt Nr. 11 vom 12.06.2024, Mitteilung Nr. 230/2024, bekanntgemacht.
Entwurf der Allgemeinverfügung (pdf / 637 KB)
Entwurf der Handreichung (pdf / 201 KB)
Folgende Verbände, Behörden, Unternehmen und Verbraucher haben sich mit ihren Stellungnahmen an der Anhörung beteiligt (eine Stellungnahme eines Verbrauchers aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht):
1&1 Telecom GmbH (PDF / 373 KB)
gemeinsame Stellungnahme vatm e.V. und Bitkom e.V. (PDF / 215 KB)
BUGLAS e.V. (PDF / 263 KB)
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (PDF / 98 KB)
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (PDF / 644 KB)
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (PDF / 99 KB)
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. (PDF / 441 KB)
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (PDF / 187 KB)
Verbraucherzentrale NRW e.V. (PDF / 549 KB)
Vodafone GmbH (PDF / 207 KB)
Anhörung zu Eckpunkten zur Konkretisierung der unbestimmten Begriffe im Mobilfunk
Allgemeinverfügung zur Konkretisierung der unbestimmten Begriffe im Festnetz
Die Bundesnetzagentur hat die in § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG genannten unbestimmten Begriffe „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ aufgrund ihrer neu ab 1. Dezember 2021 zugewiesenen Kompetenz gemäß § 57 Abs. 5 TKG im Rahmen einer Allgemeinverfügung konkretisiert.
§ 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG geht auf die Regelung des Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EU) 2015/2120 u. a. über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet (TSM-VO) zurück und entspricht weitestgehend dessen Wortlaut und Inhalt.
Die Allgemeinverfügung (Verfügung Nr. 99/2021) (pdf / 182 KB) konkretisiert das Vorliegen einer Minderleistung im Down- und Upload bei Festnetz-Internetzugängen und ersetzt die im Jahr 2017 veröffentlichte formlose Mitteilung der Bundesnetzagentur zur Konkretisierung der unbestimmten Begriffe. Sie ist im Amtsblatt Nr. 23 vom 08.12.2021, Verfügung Nr. 99/2021, veröffentlicht und wird am 13.12.2021 wirksam. Ab diesem Tag steht Verbrauchern die Desktop-App als Überwachungsmechanismus zum Nachweis zur Verfügung. Damit werden verbindliche Vorgaben gegeben, mit denen ein Minderungsanspruch rechtssicher auch für gerichtliche Überprüfungen nachgewiesen werden kann.
Darüber hinaus stellt die Bundesnetzagentur Vorgaben zum Nachweisverfahren in einer Handreichung (pdf / 242 KB) zum Überwachungsmechanismus bereit. In dieser Handreichung werden dem Verbraucher umfangreiche Hinweise über die technischen Voraussetzungen gegeben, um aussagekräftige Messungen durchzuführen und ein rechtssicheres Messprotokoll zu erhalten.
Öffentliche Anhörung und eingegangene Stellungnahmen 2021
Mitteilung zu Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten im Festnetz von 2017
Die Bundesnetzagentur hatte bereits im Jahr 2017 in ihrer Mitteilung Nr. 485/2017 im Amtsblatt Nr. 13/2017 vom 12.07.2017 eine Konkretisierung der unbestimmten Begriffe „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ bei Festnetz-Breitbandanschlüssen hinsichtlich der Downloadgeschwindigkeit gemäß Artikel 4 Abs. 4 der TSM-VO vorgenommen.
Nach Art. 4 Abs. 4 TSM-VO gilt jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d TSM-VO angegebenen Leistung für die Auslösung der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht zustehen, als nicht vertragskonforme Leistung, sofern die rechtserheblichen Tatsachen durch einen von der nationalen Regulierungsbehörde zertifizierten Überwachungsmechanismus festgestellt wurden.
Gemäß BEREC-Leitlinien gilt ein Überwachungsmechanismus, den eine nationale Regulierungsbehörde zur Verfügung stellt und der für diesen Zweck eingeführt wurde, als zertifizierter Überwachungsmechanismus.
Die Konkretisierung der Mitteilung betraf zum einen die inhaltlichen Aspekte der unbestimmten Rechtsbegriffe des Art. 4 Abs. 4 der TSM-VO, zum anderen enthielt sie Vorgaben zum Nachweisverfahren mittels Breitbandmessung.
So wurde die in Art. 4 Abs. 4 der TSM-VO enthaltende Beweiserleichterung für den Endnutzer gegenüber dem Anbieter handhabbar gemacht. Die Bundesnetzagentur zielte dabei auf die seitens der Anbieter vertraglich in Aussicht gestellten Geschwindigkeiten ab.
Öffentliche Anhörung und eingegangene Stellungnahmen zur Mitteilung 2017