Breit­band­aus­bau

Der Ausbau hochleistungsfähiger Breitbandanschluss-Infrastrukturen in der Fläche ist keine leichte Aufgabe für Wirtschaft und Gesellschaft.

Es gibt verschiedene Wege diesen Ausbau zu erleichtern:

  • Unternehmen unterschiedlichster Branchen können beim Ausbau kooperieren oder bestehende Infrastrukturen gemeinsam nutzen bzw. mitnutzen. Zur Hebung von Synergien durch das gleichzeitige Verlegen von Stromleitungen und TK-Infrastrukturen hat die Bundesnetzagentur einen Leitfaden für die Verlegung von Glasfaserkabeln oder Leerrohren bei notwendigen Arbeiten am Stromnetz erstellt.
  • Daneben kann der Staat durch öffentliche Fördergelder den Ausbau dort unterstützen, wo dies nicht mehr wirtschaftlich ist. Hierfür stehen verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung. Ihnen allen gemeinsam ist, dass öffentlich geförderte Netze zugangsoffen gestaltet sein müssen.

Beihilfegeförderter Breitbandausbau: Geändertes Verfahren bei Vertragsprüfung

Im Falle eines beihilfegeförderten Breitbandausbaus müssen die geförderten Netze wettbewerbsoffen und zukunftssicher ausgestaltet sein. Dazu gehört insbesondere, dass Dritten der Zugang zur geförderten Infrastruktur gewährt werden muss (offener Netzzugang auf Vorleistungsebene). Die Bundesnetzagentur hat bislang im Rahmen einer Prüfung zur Ausgestaltung der Zugangsbedingungen – einschließlich der abstrakten Regelung zur Bestimmung der Preise – in den jeweiligen Verträgen bzw. den Zuwendungsbescheiden zwischen der beihilfegewährenden Stelle und dem geförderten Netzbetreiber Stellung genommen. Dadurch sollte ein effektiver offener Netzzugang für dritte Anbieter in den betreffenden Regionen sichergestellt werden.

Seit dem 01.12.2021 ist der offene Netzzugang/Open Access für Wettbewerber durch den neu kodifizierten gesetzlichen Anspruch in § 155 TKG gesichert. Bei Streitigkeiten kann der Open-Access-Anspruch im Wege eines Streitbeilegungsverfahrens vor der Beschlusskammer 11 durchgesetzt werden. Dabei wird eine verbindliche Entscheidung durch Verwaltungsakt getroffen, die der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

Um der Beschlusskammer zügige und marktnahe Entscheidungen zu ermöglichen, besteht die Verpflichtung, abgeschlossene Verträge über den offenen Netzzugang zu beihilfegeförderten Telekommunikationsinfrastrukturen der Bundesnetzagentur vorzulegen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der Beschlusskammer.

Vor dem Hintergrund des neuen, gesetzlich verankerten Zugangsanspruchs im Rahmen des beihilfegeförderten Breitbandausbaus ist eine Vorlage der jeweiligen Vertragsentwürfe bei der Bundesnetzagentur nicht mehr erforderlich. Die Bundesnetzagentur sieht daher zukünftig von Stellungnahmen auf Grundlage der Förderregelungen (z.B. § 7 Abs. 5 NGA-Rahmenregelung und § 8 Abs. 4 Gigabitrahmenregelung) ab.

Hinweise zur Vertragsgestaltung nach NGA-Rahmenregelung

Am 15.06.2015 wurde die "Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung" (kurz NGA-RR) von der Europäischen Kommission genehmigt. Die NGA-RR ist am Tag nach der Genehmigung in Kraft getreten und ersetzt die Bundesrahmenregelung Leerrohre (BRLR) vom 13.05.2014. Die NGA-RR ist bis zum 31.12.2021 befristet.

Nach § 7 Abs. 5 NGA-RR ist der Bundesnetzagentur der endgültige Entwurf der Vereinbarung zwischen dem Betreiber und der öffentlichen Hand vor Abschluss schriftlich und vollständig zur Kenntnis zu geben. Die Stellungnahme der Bundesnetzagentur ergeht zu den Zugangsbedingungen einschließlich Preisen.

Um den Prüfrahmen und die Prüfkriterien der Bundesnetzagentur im Rahmen dieser Verfahren zu erläutern, hat die Bundesnetzagentur Hinweise erstellt. Diese beschreiben u. a. die notwendigen Zugangsvarianten sowie den Umfang der Zugangsverpflichtung. Darüber hinaus thematisieren sie die Vorleistungspreise sowie die Dokumentationspflicht gegenüber der Bundesnetzagentur.

Hinweise zur Vertragsgestaltung nach AGVO

Am 01.07.2014 ist die Verordnung Nr. 651/2014 der EU-Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) in Kraft getreten. Sie stellt staatliche Beihilfemaßnahmen unter bestimmten Bedingungen von der umfassend geltenden Anmeldungs- und Genehmigungspflicht der EU-Kommission nach Art. 108 Abs. 1 AEUV frei. Dies betrifft auch Förderungen im Rahmen des Breitbandausbaus. Die Verordnung ist in all ihren Teilen verbindlich und gilt in jedem Mitgliedstaat unmittelbar. Daneben finden die Anforderungen der EU-Beihilfenleitlinien Anwendung.

Eine Voraussetzung für die Freistellung nach AGVO ist, dass die Bundesnetzagentur zu den Zugangsbedingungen zur geförderten Infrastruktur (einschließlich Preisen) sowie bei Streitigkeiten zwischen dem Zugangsinteressenten und dem Betreiber der geförderten Infrastruktur konsultiert wird. Um den Prüfrahmen und die Prüfkriterien der Bundesnetzagentur im Rahmen dieser Verfahren zu erläutern, hat die Bundesnetzagentur entsprechende Hinweise erstellt. Die Hinweise beschreiben u. a. die notwendigen Zugangsvarianten sowie den Umfang der Zugangsverpflichtung. Darüber hinaus thematisieren sie die Vorleistungspreise sowie die Dokumentationspflicht gegenüber der Bundesnetzagentur.

Informationen hinsichtlich der Dokumentation der geförderten Infrastruktur beim Infrastrukturatlas sind unter Informationen für Infrastrukturinhaber veröffentlicht.

Vectoring-Ausbau trotz Breitbandförderung

Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Breitbandförderung erreichen die Bundesnetzagentur regelmäßig Anfragen aus Gemeinden und Landkreisen in denen ein Markterkundungsverfahren im Rahmen einer beabsichtigten Breitbandfördermaßnahme stattgefunden hat, an dem sich aber ein Telekommunikationsanbieter entweder schon nicht beteiligt oder im Rahmen der Markterkundung jedenfalls keine Ausbauabsicht bekundet hat, und dieser anschließend nach Beendigung der Marktabfrage aber an den Fördergeber herantritt und eine eigenwirtschaftliche Erschließung ausgewählter Kabelverzweiger ankündigt bzw. eine entsprechende Ausbauabsicht bereits in die Vectoringliste hat eintragen lassen.

Nach den von der Beschlusskammer 3 festgelegten Regelungen für den Einsatz von Vectoring (im Außenbereich) kann sie eine bevorstehende Eintragung untersagen bzw. eine erfolgte Eintragung einer Erschließungsabsicht in die Vectoringliste für unwirksam erklären, wenn für die Erschließung des Kabelverzweigers mit DSL-Technik eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe genutzt werden soll oder worden ist und weder der Anzeigende im zugehörigen Markterkundungsverfahren eine beihilfenfreie Ausbauabsicht mitgeteilt hat noch die dort abgefragte Ausbaufrist abgelaufen ist.

Die Handlungsmöglichkeiten der Beschlusskammer dienen dem Schutz der Integrität des Vergabeverfahrens. Dadurch soll verhindert werden, dass erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens bekannt wird, dass bestimmte Kabelverzweiger eines Fördergebiets aufgrund eines bestehenden Vectoring-Schutzes nicht erschlossen werden können und dies sowohl die Wirtschaftlichkeit der Fördermaßnahme weiter reduziert als auch die Erfüllung der Fördervereinbarung zwischen öffentlicher Hand und gefördertem Unternehmen gefährdet.

Es besteht in diesen Fällen die Gefahr, dass durch ein solches Vorgehen staatliche Mittel nicht die gewünschte Wirkung eines flächendeckenden Breitbandausbaus entfalten können oder der Förderaufwand unter Umständen sogar noch höher getrieben wird. Die Wirtschaftlichkeit des Ausbaus und des Betriebs eines Breitbandnetzes hängt häufig von der Gesamtheit des erschließbaren Gebietes ab, indem die lukrativeren Bereiche die weniger lukrativen mittragen. Grundsätzlich sollten alle Marktakteure darin übereinstimmen, dass mit Blick auf die Kosten eines flächendeckenden Breitbandausbaus die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel effizient eingesetzt werden.

Für Fördermittelgeber wurden einige grundsätzliche Informationen zu diesem Kontext in folgendem Informationsblatt zusammengefasst:

Informationsblatt zu Fördersperren (pdf / 152 KB)

Energie-Leitfaden für die Verlegung von Glasfaserkabeln bei Arbeiten am Stromnetz

Die Bundesnetzagentur hat einen Leitfaden für die Verlegung von Glasfaserkabeln oder Leerrohren bei notwendigen Arbeiten am Stromnetz erstellt. Durch das gleichzeitige Verlegen von Stromleitungen und TK-Infrastrukturen sollen Synergien gehoben und der Breitbandausbau beschleunigt werden. Der Leitfaden thematisiert insbesondere die Frage, ob und wie die dabei entstehenden Kosten der Stromnetzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung berücksichtigt werden.

Der Leitfaden ist unter folgendem Link einsehbar: Energie-Leitfaden

Mastodon