Ver­bo­te­ne Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­la­gen

Smartwatches und GPS-Tracker mit Abhörfunktion oder Überwachungskamera in Rauchmelderattrappen? Zum Schutz der Privatsphäre sind in Deutschland Produkte verboten, die von anderen Personen unbemerkt Bild oder Ton aufnehmen und kabellos an andere Geräte wie ein Smartphone übertragen. Das Verbot betrifft auch Sie, wenn Sie solche Produkte kaufen oder besitzen. Hier erfahren Sie, welche Produkte verboten sind.

Smarte Produkte

Erfahren Sie, welche smarte Produkte verboten sind und worauf Sie beim Kauf achten sollten.

Wann ist ein Produkt verboten?

Das Produkt ist verboten, wenn es

  • eine Kamera oder ein Mikrofon hat, wodurch Bild- und Tondateien kabellos per Funktechnologie, wie z.B. WLAN, Bluetooth oder GSM, übertragen werden können
  • für unbemerkte Aufnahmen besonders geeignet und bestimmt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Mikrofon oder die Kamera entweder in einen Alltagsgegenstand oder einer Attrappe eingebaut ist, z. B. in Uhren, Rauchmelder-Attrappen, Lampen, Pop-Art-Blumen oder Powerbanks
  • von einer App gesteuert werden kann und zum unbemerkten Abhören oder Bildaufnehmen geeignet und bestimmt ist.
Es ist verboten und sogar strafbar, solche Telekommunikationsanlagen herzustellen oder auf dem Markt bereitzustellen (§§ 8 Abs. 1, 27 Abs. 1 Nr. 3 TDDDG). Auch der bloße Besitz und die Einfuhr nach Deutschland sind verboten (§ 8 Abs. 1 TDDDG).
Unser Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Kauf von smarten Produkten oder Spielzeugen über deren genaue Funktionsweisen. Es ist ratsam, die vom Hersteller bzw. Verkäufer im Internet bereitgestellten Produktbeschreibungen und die Datenschutzbestimmungen der dazugehörigen Apps genau zu prüfen.

Produktbeispiele

Diese Produktkategorien können versteckte sendefähige Kameras und/oder Mikrofone besitzen:

Saugroboter, die

  • über eine Kamera und ggf. auch über ein Mikrofon verfügen
  • eine App besitzen, über die auf die Videoaufnahmen von einem Endgerät zugegriffen werden können und
  • die Aufnahmesituation nicht erkennen lassen (Kamera zu klein, kein Signal; Fehlende Hinweise, dass eine Aufnahme stattfindet)

sind in Deutschland verboten.


Die Bundesnetzagentur prüft derzeit mehrere am Markt befindliche Produkte dieser Kategorie.

Haben Sie Fragen oder wollen Sie ein Produkt melden?

Wenn Sie im Internet, im Handel oder auf anderem Weg auf ein verdächtiges Angebot gestoßen sind, können Sie das der Bundesnetzagentur anzeigen. Wir beraten Sie gerne und prüfen Ihre Hinweise unter der E-Mail-Adresse spionagegeraete@bnetza.de oder telefonisch unter 0228 / 14 15 16, Mo. bis Fr. 09:00 - 12:00 Uhr. Teilen Sie uns möglichst viele Informationen mit: Produktbezeichnung, Anbieter und wie Sie auf das Produkt gestoßen sind, ggf. den Internet-Link.

Wenn wir ein verbotenes Produkt feststellen

Die Bundesnetzagentur sucht aktiv nach verdächtigen Produkten. Wird die Bundesnetzagentur durch eigene Recherchen auf verbotene Telekommunikationsanlagen aufmerksam, kann sie die Einfuhr dieser Geräte unterbinden, die Löschung von Angeboten aus dem Internet anordnen und die zukünftige Bereitstellung auf dem Markt untersagen.

Wir sind auch auf Ihre Hinweise angewiesen.
Sollten wir eine verbotene Telekommunikationsanlage feststellen, können wir beispielsweise den Plattformbetreiber auffordern, das Angebot zu löschen und den Verkauf zu unterbinden. Anschließend kontaktieren wir den Verkäufer, der die Gegenstände vernichtet oder, falls möglich, rechtskonform umrüsten lässt. Die Vernichtung oder rechtskonforme Umrüstung muss uns nachgewiesen werden. Dieses Vorgehen ist in § 30 Abs. 2 S.1 TDDDG geregelt.

Fragen und Antworten

Gibt es eine Liste mit verbotenen Produkten?

Aus rechtlichen Gründen dürfen wir keine Liste mit rechtswidrigen Produkten herausgeben. Wir beantworten Ihre Fragen zu konkreten Produkten telefonisch unter 0228 / 14 15 16 (Mo-Fr von 09:00-12:00 Uhr) oder per E-Mail an spionagegeraete@bnetza.de.

Was ist ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“?

Ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ ist nicht rechtlich definiert. Angelehnt an das Steuer- und Patentrecht, in dem die Begrifflichkeit auftritt, legt die Bundesnetzagentur folgende Definition zugrunde: Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die üblicherweise zur Nutzung angeschafft werden. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass für ihre Nutzung keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind.

Warum sind Mobiltelefone nicht verboten, obwohl mit ihnen auch Gespräche abgehört werden können?

Telekommunikationsanlagen, die zwar aufgrund ihrer Funktion auch für das unbemerkte Abhören oder die unbemerkte Bildaufnahme geeignet sind, jedoch nicht hierzu bestimmt sind, sind per Gesetz nicht verboten. Die Funktion zum Telefonieren kann zwar durch ein rechtswidriges Verhalten des Handybesitzers zum unbemerkten Abhören genutzt werden. Dabei ist nicht das Mobiltelefon an sich, sondern das Verhalten des Nutzers verboten.

Kann ich vom Verkäufer des verbotenen Produkts Schadensersatz verlangen?

Für die Beantwortung dieser Frage holen Sie sich einen rechtlichen Rat bei einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt. Für zivilrechtliche Fragen ist die Bundesnetzagentur nicht zuständig. Allerdings ist uns aus Mitteilungen von Rechtsanwälten in anderen Verwaltungsverfahren bekannt, dass kein Schadensersatz vom Verkäufer zu zahlen sei, da der Kaufvertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe und deshalb nichtig sei.

Wann ist ein vernetztes Spielzeug verboten?

Sendefähige Spielzeuge sind dann verboten, wenn eine der beiden Fallkonstellationen vorliegt: 

  • Der Hersteller nimmt unbemerkt (ohne wirksame Einwilligung/Kontrolle durch den Nutzer) Sprach- oder Bilddateien vom Nutzer auf und verwendet diese für eigene Zwecke oder stellt sie dritten Unternehmen zur Verfügung.
  • Das Spielzeug ermöglicht dem Nutzer, heimliche Bild- oder Tonaufnahmen von einem Dritten anzufertigen. 

Ob eine der beiden Fallkonstellationen vorliegt, können Sie in der Regel der Produktbeschreibung des Spielzeuges oder den dazugehörigen Datenschutzbestimmungen entnehmen.

Sind alle vernetzten Spielzeuge mit Sprachsteuerung verboten?

Nein, es gibt auch zahlreiche Spielzeuge, die die Fragen des Kindes z. B. nur aufgrund von im Gerät gespeicherten Texten beantworten und keine Sprachaufnahmen als Audiodateien an Dritte übertragen.

Was ist bei Smartwatches zu beachten?

Sind alle Smartwatches für Kinder verboten?

Nein, grundsätzlich sind Uhren mit Telefoniefunktion erlaubt. Verfügt die Uhr jedoch zusätzlich zu der normalen Telefoniefunktion auch über eine Abhör- oder Bildaufnahmefunktion, die von einem Dritten unbemerkt aktiviert werden kann, ohne dass der Uhrenträger dies bemerken kann, ist diese Uhr verboten.

Woran erkenne ich, ob eine Kinderuhr über eine Abhörfunktion verfügt? 

Dies kann man von außen nicht sofort erkennen. Hierzu ist u. a. ein Blick in die Bedienungsanleitung erforderlich. Die Abhörfunktion wird häufig bezeichnet als „voice monitoring“, „Babyphonefunktion“ oder „one-way-conversation“. Auch in der App selbst finden sich meist Hinweise auf eine Abhörfunktion. Darüber hinaus ist es jedoch auch bei manchen Kinderuhrmodellen möglich, die Abhörfunktion unabhängig von der Hersteller-App mit einem SMS-Befehl oder einer Fremd-App zu aktivieren. Bei Unsicherheiten, ob ein bestimmtes Kinderuhrmodell über eine Abhörfunktion verfügt, wenden Sie sich bitte an unsere Hotline für verbotene Telekommunikationsanlagen unter 0228 - 14 15 16 (Mo-Fr von 09:00-12:00 Uhr erreichbar) oder an spionagegeraete@bnetza.de. 

Was muss ich tun, wenn meine Kinderuhr über eine Abhörfunktion verfügt? 

In diesem Fall vernichten Sie die Kinderuhr und bewahren einen Vernichtungsnachweis auf, z. B. in Form eines Fotos.

Sind Kinderuhren mit SOS-Taste verboten? 

Nein, grundsätzlich nicht. Durch Drücken einer SOS-Taste auf der Kinderuhr werden in der Regel zuvor hinterlegte Telefonnummern der Reihe nach angerufen. Hierbei handelt es sich um eine Zwei-Wege-Kommunikation, also eine Telefoniefunktion. Diese Telefoniefunktion kann zwar durch ein rechtswidriges Verhalten des Uhrenträgers zum unbemerkten Abhören genutzt werden, hierdurch ist jedoch nicht die Kinderuhr an sich rechtswidrig, sondern allein das Verhalten des Uhrenträgers.

Wie ist zu verfahren, wenn solche Uhren im Unterricht auftauchen. Sind Schulen zur Anzeige verpflichtet? 

Konkrete Fälle können der Bundesnetzagentur angezeigt werden. Eine Rechtspflicht hierfür besteht jedoch nicht. Werden Fälle bei uns angezeigt, wird grundsätzlich ein Verwaltungsverfahren gegen den Besitzer eingeleitet. Stellt sich heraus, dass die Uhr tatsächlich über eine Abhörfunktion verfügt, wird der Besitzer aufgefordert, die Uhr zu vernichten.

Wie sollen Schulen grundsätzlich mit der Verbraucherinformation zum Thema Kinderuhren mit Abhörfunktion umgehen?

Schulen können von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und Regeln (wie sie ja auch häufig bereits für die Nutzung/ Mitnahme von Handys bestehen) für Kinderuhren mit Telefoniefunktion selbst gestalten.

Was sollte man bei GPS-Trackern wissen?

Sind alle GPS-Tracker mit eingebautem Mikrofon verboten? 

Nein, GPS-Tracker mit Mikrofon sind nur verboten, wenn sie zusätzlich zu einer normalen Telefoniefunktion (Zwei-Wege-Kommunikation) über eine Abhörfunktion verfügen.

Diese Abhörfunktion ermöglicht es einem Dritten, unbemerkt vom Träger des GPS-Trägers und erst Recht von dessen Gesprächspartner mittels der den GPS-Tracker steuernden App oder mittels eines SMS-Commands jederzeit auf das Mikrofon des GPS-Trackers zuzugreifen und so die sich in der Umgebung des GPS-Trackers befindlichen Personen abzuhören.

Sind GPS-Tracker mit SOS-Taste verboten? 

Nein, grundsätzlich nicht. Durch Drücken einer SOS-Taste auf dem GPS-Tracker werden in der Regel zuvor hinterlegte Telefonnummern der Reihe nach angerufen. Hierbei handelt es sich um eine Zwei-Wege-Kommunikation, also eine Telefoniefunktion. Diese Telefoniefunktion kann zwar durch ein rechtswidriges Verhalten des Trägers des GPS-Trackers zum unbemerkten Abhören genutzt werden, hierdurch ist jedoch nicht der GPS-Tracker an sich rechtswidrig, sondern allein das Verhalten des Trägers des GPS-Trackers.

Sind GPS-Tracker mit externem Mikrofon verboten? 

GPS-Tracker mit extern zu montierendem Mikrofon sind nicht verboten, da das Mikrofon nicht getarnt ist. Mit dem heimlichen Abhören einer Person mittels eines solchen GPS-Trackers liegt jedoch ein Verstoß gegen § 201 Strafgesetzbuch vor, der von den Strafverfolgungsbehörden zu ahnden ist.

Kontakt

Verbotene Telekommunikationsanlagen

E-Mail: spionagegeraete@bnetza.de

Tel. 0228 14 15 16
Mo.-Fr. 09.00 - 12.00 Uhr

Bundesnetzagentur
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

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