Sind alle Smartwatches für Kinder verboten?
Nein, grundsätzlich sind Uhren mit Telefoniefunktion erlaubt. Verfügt die Uhr jedoch zusätzlich zu der normalen Telefoniefunktion auch über eine Abhör- oder Bildaufnahmefunktion, die von einem Dritten unbemerkt aktiviert werden kann, ohne dass der Uhrenträger dies bemerken kann, ist diese Uhr verboten.
Woran erkenne ich, ob eine Kinderuhr über eine Abhörfunktion verfügt?
Dies kann man von außen nicht sofort erkennen. Hierzu ist u. a. ein Blick in die Bedienungsanleitung erforderlich. Die Abhörfunktion wird häufig bezeichnet als „voice monitoring“, „Babyphonefunktion“ oder „one-way-conversation“. Auch in der App selbst finden sich meist Hinweise auf eine Abhörfunktion. Darüber hinaus ist es jedoch auch bei manchen Kinderuhrmodellen möglich, die Abhörfunktion unabhängig von der Hersteller-App mit einem SMS-Befehl oder einer Fremd-App zu aktivieren. Bei Unsicherheiten, ob ein bestimmtes Kinderuhrmodell über eine Abhörfunktion verfügt, wenden Sie sich bitte an unsere Hotline für verbotene Telekommunikationsanlagen unter 0228 - 14 15 16 (Mo-Fr von 09:00-12:00 Uhr erreichbar) oder an spionagegeraete@bnetza.de.
Was muss ich tun, wenn meine Kinderuhr über eine Abhörfunktion verfügt?
In diesem Fall vernichten Sie die Kinderuhr und bewahren einen Vernichtungsnachweis auf, z. B. in Form eines Fotos.
Sind Kinderuhren mit SOS-Taste verboten?
Nein, grundsätzlich nicht. Durch Drücken einer SOS-Taste auf der Kinderuhr werden in der Regel zuvor hinterlegte Telefonnummern der Reihe nach angerufen. Hierbei handelt es sich um eine Zwei-Wege-Kommunikation, also eine Telefoniefunktion. Diese Telefoniefunktion kann zwar durch ein rechtswidriges Verhalten des Uhrenträgers zum unbemerkten Abhören genutzt werden, hierdurch ist jedoch nicht die Kinderuhr an sich rechtswidrig, sondern allein das Verhalten des Uhrenträgers.
Wie ist zu verfahren, wenn solche Uhren im Unterricht auftauchen. Sind Schulen zur Anzeige verpflichtet?
Konkrete Fälle können der Bundesnetzagentur angezeigt werden. Eine Rechtspflicht hierfür besteht jedoch nicht. Werden Fälle bei uns angezeigt, wird grundsätzlich ein Verwaltungsverfahren gegen den Besitzer eingeleitet. Stellt sich heraus, dass die Uhr tatsächlich über eine Abhörfunktion verfügt, wird der Besitzer aufgefordert, die Uhr zu vernichten.
Wie sollen Schulen grundsätzlich mit der Verbraucherinformation zum Thema Kinderuhren mit Abhörfunktion umgehen?
Schulen können von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und Regeln (wie sie ja auch häufig bereits für die Nutzung/ Mitnahme von Handys bestehen) für Kinderuhren mit Telefoniefunktion selbst gestalten.