Anbieterverzeichnis
Zum 19. Juli 2024 ist das Postrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Hierdurch hat sich für Postunternehmen unter anderem die Art der Registrierung ihrer Dienstleistungen geändert. Eine Unterscheidung zwischen lizenzpflichtigem und anzeigepflichtigem Segment existiert künftig nicht mehr.
Dann können Sie Ihre Tätigkeit noch bis zum 18. August 2026 fortsetzen. Erst danach müssen Sie im Anbieterverzeichnis nach § 4 Abs. 1 S. 1 PostG eingetragen sein.
Des Weiteren wurde am 18. September 2024 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur per Allgemeinverfügung eine vorläufige Erlaubnis zur Erbringung von Postdienstleistungen bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag bekanntgegeben.
Grundlagen
Die Bundesnetzagentur führt seit Inkrafttreten des Gesetzes ein digitales Verzeichnis aller Postunternehmen. Künftig dürfen Postdienstleistungen nur noch von Anbietern erbracht werden, die in das Anbieterverzeichnis eingetragen sind. Ein Anbieter darf einen anderen Anbieter nur dann mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragen, wenn der beauftragte Anbieter in das Anbieterverzeichnis eingetragen ist. Unternehmen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine gültige Lizenz verfügten, d.h. Postdienstleister, die Briefdienstleistungen bis 1.000 Gramm erbringen, werden automatisch in das Anbieterverzeichnis eingetragen.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht an dieser Stelle das Anbieterverzeichnis und aktualisiert es fortlaufend.
Antragstellung
Wenn Sie beabsichtigen, Postdienstleistungen zu erbringen, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit die Eintragung in das Anbieterverzeichnis beantragen.
Zum Nachreichen fehlender Dokumente nutzen Sie bitte die dortige Upload-Funktion.
Nach Antragsstellung erhalten Sie ein Beratungsschreiben, aus dem hervorgeht, welche weiteren Unterlagen und Dokumente noch benötigt werden. Die benötigten Unterlagen können auch während der Antragstellung bereits hochgeladen werden.
Sobald Ihr vollständiger Antrag vorliegt, bestätigt die Bundesnetzagentur den Eingang und prüft diesen innerhalb von vier Wochen. Sofern keine Hinderungsgründe vorliegen, erfolgt die Eintragung in das Anbieterverzeichnis und Ihre Registrierung wird entsprechend bestätigt.
Liegen jedoch Gründe vor, die gegen eine Eintragung ins Anbieterverzeichnis sprechen, ist die Bundesnetzagentur in der Pflicht, die Eintragung zu versagen.
Hinderungsgründe liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht die für die Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über Arbeitsbedingungen, besitzt,
- der Antragsteller nicht die für die Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen erforderliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde besitzt oder
- durch die Aufnahme der Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
Die Eintragung ins Anbieterverzeichnis kann hierbei auch bei nachträglichem Bekanntwerden oder Eintreten der o.g. Hinderungsgründe zurückgenommen werden.
Sobald die o.g. Frist von 4 Wochen abgelaufen ist, ohne dass eine Eintragung oder eine Versagung erfolgt ist, gilt der Antragsteller als in das Anbieterverzeichnis eingetragen; die Bundesnetzagentur hat dann die Eintragung ins Anbieterverzeichnis umgehend zu veranlassen.
Beendet ein Anbieter seine Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen, so muss er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich mitteilen. Die Bundesnetzagentur löscht den Anbieter sodann aus dem Anbieterverzeichnis. Die Löschung gilt auch, wenn die Eintragung nachträglich zurückgenommen oder widerrufen wurde oder die Beendigung der Tätigkeit eines Anbieters feststeht, ohne dass der Anbieter eine Mitteilung darüber gemacht hat.
Zu erbringende Nachweise
Das Postrechtsmodernisierungsgesetz verlangt gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2 für das Erbringen von Postdienstleistungen den Nachweis über die Zuverlässigkeit, die Leistungsfähigkeit sowie über die erforderliche Fachkunde.
Zuverlässigkeit
Eine Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn
- der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder einer der im § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, auch wenn deren Verhängung ausgesetzt worden ist, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten erstinstanzlichen Verurteilung fünf Jahre und seit dem Eintritt der Rechtskraft der vorletzten erstinstanzlichen Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
- gegen den Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags bei Antragstellern mit bis zu zehn Beschäftigten mindestens zwei, bei Antragstellern mit bis zu 250 Beschäftigten mindestens zehn, bei Antragstellern mit bis zu 500 Beschäftigten mindestens 20 und bei Antragstellern mit mehr als 500 Beschäftigten mindestens 25 unanfechtbare Bußgeldentscheidungen wegen einer der im § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten in Höhe von jeweils mindestens 1.500 Euro ergangen sind,
- der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags schwerwiegend oder wiederholt gegen Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen hat und die Verstöße durch bestandskräftige Entscheidungen der Bundesnetzagentur festgestellt sind.
Im Einzelfall kann auch eine Gesamtabwägung von Umständen, denen in ihrer Gesamtheit ein vergleichbares Gewicht zuzumessen ist, die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
Leistungsfähigkeit
Die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, wer über die für die Erbringung der jeweiligen Postdienstleistungen erforderlichen Finanz- und Produktionsmittel sowie das dafür erforderliche Personal dauerhaft verfügt. Neben den für das jeweilige Geschäftsmodell ausreichenden finanziellen Mitteln haben die für die Postbeförderung erforderlichen Betriebsstätten und Fahrzeuge sowie eine für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichende Anzahl von Beschäftigten zur Verfügung zu stehen, insbesondere um im Falle des § 73 Abs. 2 eine rechtskonforme Beförderung von Paketen über 20 Kilogramm Gewicht sicherzustellen, d.h. entweder durch zwei Personen zustellen zu lassen oder einer einzelnen Person für die Zustellung ein geeignetes technisches Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
Fachkunde
Die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 erforderliche Fachkunde besitzt, wer über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Erbringung von Postdienstleistungen verfügt, insbesondere mit den praktischen Abläufen und den rechtlichen Grundlagen, auch im Hinblick auf Postgeheimnis und Postdatenschutz, vertraut ist.
Filialen und automatisierte Stationen
Betreiben Anbieter Filialen oder automatisierte Stationen, gelten die Vorgaben der §§ 4 bis 9 nicht, d.h. sie müssen das Antragsverfahren nicht durchlaufen. Stattdessen haben sie der Bundesnetzagentur jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres die folgenden Informationen zu diesen Einrichtungen elektronisch zu übermitteln:
- die Anschrift der Einrichtung
(bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
den Betreiber der Einrichtung
- bei natürlichen Personen: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
- bei juristischen Personen: Name und Rechtsform des Unternehmens, persönliche Daten der berufenen Person(en), Anschrift der Hauptniederlassung und sonstiger Betriebsstätte, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
- die Art der Einrichtung
Falls der Betrieb von Filialen oder automatisierte Stationen im Auftrag eines anderen Anbieters stattfindet, sind diese Informationen ausschließlich durch den Anbieter zu übermitteln, in dessen Auftrag die Filiale oder die automatisierte Station betrieben wird.
Die Bundesnetzagentur kann die auf diesem Wege gemeldeten Informationen von Filialen und automatisierten Stationen ebenfalls im Anbieterverzeichnis veröffentlichen.
Kontakt
Anbieterverzeichnis Post
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
Tel.: +49 941 4626-333
E-Mail: anbieterverzeichnis-post@bnetza.de