Geoblocking
Wenn es europäischen Verbraucherinnen und Verbrauchern oder endverbrauchenden Unternehmen durch Anbieter, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums tätig sind, nicht ermöglicht wird, grenzüberschreitend Waren oder Dienstleistungen zu erwerben, spricht man von Geoblocking. Gleiches ist der Fall, wenn die Waren oder Dienstleistungen nicht zu den gleichen Bedingungen wie für Inländer angeboten werden. Seit dem 03.12.2018 gilt die Verordnung über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts (sog. Geoblocking-Verordnung).
- Was ist Geoblocking?
- Wer ist geschützt?
- Was ist nicht erlaubt?
- Weitere häufig gestellte Fragen
- Was tun im Falle eines Verstoßes?
- Archiv
Was ist Geoblocking?
Anbieter von Waren oder Dienstleistungen können auf verschiedenen Wegen in Erfahrung bringen, aus welchem Land ihre Kundinnen/Kunden stammen. So kann ein Online-Anbieter ausländische Käuferinnen/Käufer beispielweise an der Adresse, an der für die Zahlung verwendeten Kreditkarte, an der IP-Adresse oder an der Telefonnummer erkennen und daraufhin seinen Internetauftritt sperren oder seine Preise und Konditionen verändern. Geoblocking kann auf unterschiedlichste Weise erfolgen.
Beim Online-Kauf werden Kundinnen/Kunden aus dem EU-Ausland z.B. daran gehindert,
- eine oder mehrere länderspezifische Versionen des Online-Shops eines Anbieters zu erreichen,
- eine Bestellung mit einer Lieferung der Ware innerhalb des Liefergebiets des Anbieters abzugeben,
- eine Ware in den Warenkorb zu legen, oder zu bezahlen.
Geoblocking kann aber auch bei Einkäufen „vor Ort“ vorkommen – z.B. wenn für Touristinnen/Touristen andere Eintrittspreise als für einheimische Personen verlangt werden.
Wer ist geschützt?
Die Geoblocking-Verordnung schützt Kundinnen und Kunden. Dies sind Verbraucherinnen und Verbraucher, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen oder ihren Wohnsitz in einem EU-Land haben. Es werden aber auch sogenannte endnutzende Unternehmen geschützt, die in einem EU-Land niedergelassen sind und Dienstleistungen ausschließlich zur Endnutzung in Anspruch nehmen oder Waren zur Endnutzung erwerben. Die Geoblocking-Verordnung schützt allerdings keine Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen weiterverkaufen, umwandeln, verarbeiten, vermieten oder an Subunternehmer weitergeben.
Was ist nicht erlaubt?
Grundsätzlich unzulässig sind Diskriminierungen aufgrund des Wohnsitzes, dem Ort der Niederlassung oder der Staatsangehörigkeit der Kundin/des Kunden. Es gilt: Kundinnen und Kunden im EU-Ausland sollen grenzüberschreitend wie Einheimische einkaufen können („shop like a local“).
Beispiele für unzulässige Diskriminierungen:
Beispiel: Sie möchten von Ihrem PC aus etwas bei einem Online-Shop in Frankreich bestellen und werden automatisch auf die deutsche Version des Online-Shops umgeleitet.
Beispiel: Eine lokale Autovermietung hat unterschiedliche Bedingungen je nach Herkunftsland des Vertragspartners.
Beispiel: Ein Online-Händler bietet die Zahlungsmöglichkeit per Kreditkarte an. Dies gilt allerdings ausschließlich für Kundinnen und Kunden aus dem Heimatland des Online-Händlers. Für ausländische Kundinnen und Kunden besteht keine Zahlungsmöglichkeit.
Weitere häufig gestellte Fragen
Welche Ausnahmen gibt es?
Dürfen unterschiedliche Konditionen für bestimmte Kundengruppen angeboten werden?
Was muss beim Versand von Waren beachtet werden?
Was tun im Falle eines Verstoßes?
In Deutschland ist die Bundesnetzagentur für die Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung zuständig. Wenn deutsche Anbieter gegen die Geoblocking-Verordnung verstoßen, kann sie Anordnungen erlassen und Bußgelder verhängen.
Im Rahmen des europäischen CPC-Netzwerks kann die Bundesnetzagentur die zuständige nationale Behörde des betreffenden EU-Landes zum Erlassen von Maßnahmen gegenüber Anbietern im EU-Ausland auffordern. Die Aufgaben des europäischen Behördennetzwerks CPC ist es, Verbraucherrechte durchzusetzen.
Die Bundesnetzagentur unterstützt Verbraucher im Falle von Streitigkeiten bezüglich der Geoblocking-Verordnung mit einem Anbieter und ist hierbei bestrebt, eine Lösung für den Verbraucher im Einzelfall zu finden.