Allgemeinzuteilungen
Gemäß § 91 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) werden Frequenzen in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
Allgemeinzuteilungen sind insbesondere gemäß § 91 Abs. 3 TKG nur dann möglich, wenn durch die somit nutzbar gemachten Anwendungen keine Gefahr von funktechnischen Störungen ausgeht und sie nicht der Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung widersprechen. Bei Allgemeinzuteilungen sind außerdem eine Mengenbetrachtung sowie detaillierte Kenntnisse über die Frequenzauslastung ausgeschlossen. Die technische Koordinierung (Frequenz- und Standortkoordinierung) von Frequenznutzungen unter Berücksichtigung der regionalen Kapazitäten ist daher nur im Rahmen von Einzelzuteilungen möglich.