Fra­gen und Ant­wor­ten zum EU-Ro­aming

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter .

Neufassung der Roaming-Verordnung EU2022/612
Am 13.04.2022 ist die Verordnung (EU) 2022/612 des europäischen Parlaments und des Rates im offiziellen Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Die überarbeiteten Regelungen treten bis auf zwei Ausnahmen zum 01.07.2022 in Kraft. Neben der Fortführung von Roaming zu Inlandspreisen innerhalb der Union zählen zu den wesentlichen Neuerungen der Verordnung, dass sofern verfügbar, die gleiche Qualität wie im Inland zur Verfügung gestellt werden muss. Darüber hinaus wurden die Transparenzverpflichtungen in Bezug auf Mehrwertdienste- und Notrufnummern sowie unbeabsichtigtes Roaming auf Schiffen und Flugzeugen oder Grenznähe erweitert.

Allgemeines

Was ist Roaming im Sinne der Roaming-Verordnung?

Sie sind ein Roaming-Kunde im Sinne der Roaming-Verordnung, wenn Ihr Mobilfunkanbieter Ihnen die Nutzung Ihres mobilen Endgerätes in einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der Europäischen Union ermöglicht. Sobald dies der Fall ist, gelten Regelungen der Roaming-Verordnung.

Was bedeutet das Roam-Like-At-Home-Prinzip (RLAH)?

Roam-Like-At-Home bedeutet, dass Sie Ihren inländischen Tarif zu den gleichen Preisen und Bedingungen im EU-Ausland nutzen können. So können Sie mit Ihren deutschen Mobilfunkvertrag beispielsweise im Urlaub in Österreich ohne zusätzliche Gebühren telefonieren, SMS versenden oder mobile Daten nutzen. Gleiche Bedingungen bedeutet beispielsweise, wenn sie im Inland 5G Mobilfunk nutzen, so muss Ihr Anbieter dies auch im europäischen Ausland anbieten, sofern dort 5G verfügbar ist.

Meine mobile Datennutzung im Ausland ist langsamer als zu Hause. Wie kann das sein?

Grundsätzlich unterliegt Mobilfunk äußeren Einflussfaktoren. Wetter, Topographie Auslastung der Funkzellen sind nur einige Beispiele. Ihr Roaming-Anbieter informiert Sie auf seinen Internetseiten über Gründe, warum die Qualität der Roaming-Dienste von den Mobilfunkdiensten zu Hause abweichen kann und welche Parameter den Roaming-Datendienst beeinflussen können.

Wo finde ich Informationen zur Qualität des Roamingdienstes?

Ihr Roaming-Anbieter informiert Sie in den Vertragsunterlagen über die Qualität der Roamingdienste und informiert ebenfalls auf den eigenen Internetseiten hierüber. Die Informationen enthalten Auskünfte über die zu erwartenden Dienstqualität bezogen auf Mobilfunktechnologie, wie sich die Qualität in der Praxis von der inländischen Qualität unterscheiden kann sowie Erläuterung, wie sich relevante Faktoren auf die Dienstqualität auswirken können (Verfügbarkeit bestimmter Technik, Netzabdeckung, Schwankung aufgrund externer Faktoren z.B. Topografie). Außerdem informiert Sie ihr Anbieter über etwaige Beschwerdeverfahren.

Welche Voraussetzungen müssen für Roam-Like-At-Home erfüllt sein?

Die Kundin/Der Kunde muss

  • einen Mobilfunktarif haben, der eine Nutzung im Ausland zulässt

    und

  • in ein ausländisches Mobilfunknetz (nicht in seinem Heimatnetz) eingebucht sein

    und

  • die Roaming-Dienste angemessen nutzen.

Wann gilt das Roam-Like-At-Home-Prinzip nicht?

Wenn Sie

  • mit Ihrem deutschen Mobilfunkvertrag aus Deutschland (kein Roaming) eine Person in Österreich anrufen. Dabei handelt es sich dabei um eine Auslandsverbindung.
  • mit Ihrem deutschen Mobilfunkvertrag in einem Drittstatt (z.B. Türkei) unterwegs sind und nach Deutschland anrufen. Hierbei gilt das Roaming zu Inlandspreisen nicht. Die Roaming-Verordnung gilt nur innerhalb der EU sowie in Liechtenstein, Norwegen und Island.
  • Mobilfunknetze von Schiffen und Flugzeugen nutzen, findet das RLAH-Prinzip ebenfalls keine Anwendung und es gelten andere Regelungen.

Was ist der Unterschied zwischen einem Roaminganruf und einer internationalen Mobilfunkverbindung?

Roaming innerhalb der EU: Wenn Sie sich nicht in Ihrem Heimatnetz, sondern in einem besuchten Netz innerhalb eines anderen EU-Mitgliedstaates oder in Liechtenstein, Norwegen oder Island befinden. Die Regelungen der Roaming-Verordnung finden nur in diesem Fall Anwendung.

Internationale Mobilfunkverbindung (Auslandsgespräch): Wenn Sie aus Ihrem Heimatnetz jemanden in einem anderen EU-Land anrufen, handelt es sich um eine internationale Verbindung (Auslandsverbindung). Internationale Verbindungen sind i.d.R. in den Preislisten Ihres Mobilfunkanbieters geregelt und werden anders (häufig höher) bepreist. RLAH gilt daher nur für Verbindungen, die Sie als Roamingkunde in anderen Mitgliedsstaaten herstellen. Seit dem 15. Mai 2019 gelten für Auslandsgespräche in der EU besondere Regelungen.

Für welche Tarife gelten die Roaming-Regelungen?

Grundsätzlich gelten die Regelungen für alle Tarife und alle Mobilfunkkunden inklusive Prepaid-Tarife, die internationales Roaming beinhalten.

Es ist jedoch auch möglich, mit den Anbietern gesonderte Tarife abzuschließen. Diese können als sogenannte "alternative Roamingtarife" von den Netzbetreibern angeboten werden. Ein Wechsel zurück in einen RLAH-Tarif sollte jedoch in der Regel innerhalb eines Werktages kostenlos möglich sein, wenn der Anbieter keinen weiteren Mindestzeitraum (max. 2 Monate) für den alternativen Tarif festgelegt hat und dies transparent den Kundinnen und Kunden mitgeteilt wird (zum Beispiel in den AGB oder dem Produktinformationsblatt).

Siehe hierzu auch: Verträge mit Rahmentarifen

Was kostet ein eingehender Anruf innerhalb von der EU und in Norwegen, Liechtenstein und Island?

Gemäß der Roaming-Verordnung sind ankommende Gespräche auf Reisen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für Sie kostenlos (Ausnahmen bei Schiffen und Flugzeugen möglich).

Sind Einstellungen an meinem mobilen Endgerät erforderlich?

Nein. Neben der Aktivierung von Roamingdiensten müssen Sie in der Regel keine weiteren speziellen Einstellungen an Ihrem Endgerät durchführen, um Ihren Inlandstarif im EU-Ausland nutzen zu können. Bezüglich der Roaming-Grundeinstellungen kontaktieren Sie bitte Ihren Mobilfunkbetreiber oder lesen die Anleitung Ihres mobilen Endgerätes.

Ihre Rechte

In welchen Ländern kann ich meinen Heimattarif nutzen?

Das EU-Roaming findet Anwendung in den 27 Ländern der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern sowie im Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen und Gebieten in äußerster Randlage).

Was darf ein Gespräch beispielsweise aus meinem Urlaub in Spanien nach Frankreich kosten?

Telefonieren mit Ihrem deutschen Mobilfunkvertrag z.B. aus Spanien nach Frankreich, kostet Sie genauso viel als würden Sie innerhalb Deutschlands telefonieren. Das gilt gleichermaßen für SMS und mobile Daten. Sprach- und SMSflatrates, sowie Inklusivminuten werden genau wie im Inland abgerechnet sofern eine angemessene Nutzung vorliegt .

Muss ich bei Nutzung von Mehrwertdienste mit zusätzlichen Roaming-Gebühren rechnen?

Bei Einreise in einen anderen Mitgliedstaat informiert Sie ihr Anbieter per SMS über das Risiko zusätzlicher Roaming-Entgelte bei Nutzung von Mehrwertdiensten wie z.B. shared cost (0180x), freephone (0800) oder Premiumdienste (0900).
Ab 01.06.2023 informiert Sie ihr Anbieter zusätzlich über Rufnummerngassen in der Union, bei denen das Risiko zusätzlicher Roaming-Gebühren besteht.

Gelten die Roaming-Regelungen auch auf Schiffen oder Flugzeugen?

Solange Sie Ihr mobiles Endgerät mit einem terrestrischen Mobilfunknetz innerhalb der Europäischen Union verbunden ist, gelten die RLAH-Regelungen.
Gespräche über das Bordnetz eines Schiffes oder Flugzeugs per Satellit können wesentlich teurer sein. Informieren Sie sich daher vor Nutzung über die dafür geltende Preise. Bevor Sie über Ihr Smartphone, Tablet oder Laptop kommunizieren wollen, sollten Sie prüfen, mit welchem Netz Sie verbunden sind oder das Netz manuell auf dem Endgerät auswählen. Dies gilt insbesondere in der Nähe des Festlands, an Flüssen oder in Küstenregionen, da sich Ihr mobiles Endgerät standardmäßig automatisch mit dem am stärksten verfügbaren Netz verbindet.

Was gilt für Grenzpendler und grenznahe Anwohner?

Sie können grundsätzlich Ihren inländischen Mobilfunktarif verwenden. Im Hinblick auf angemessenen Nutzung gilt jeder Tag, an dem sich Ihr mobiles Endgerät in das Netz Ihres Heimatlandes einwählt, als ein Tag der inländischen Nutzung (objektive Indikatoren im Rahmen der angemessenen Nutzung).

Warum wurde meine Datennutzung bei ca. 100€ (ohne Mehrwertsteuer) unterbrochen?

Der Roaminganbieter hat mindestens einen Höchstbetrag für die Roaming-Datennutzung einzurichten und kann weitere Obergrenzen einführen. Eine Standardobergrenze beträgt 50€ (netto). Eine weitere Preisobergrenze beträgt 100€ (netto). Bei Ausschöpfen dieser Obergrenze unterbricht ihr Roaming-Anbieter zum Schutz vor zusätzlichen Gebühren die weitere Nutzung und sendet eine Meldung wie die Erbringung des Datenroamingdienstes von Ihnen wiederhergestellt werden kann. Zusätzlich werden Sie über die zusätzlichen Gebühren pro Nutzungseinheit (KByte/Mbyte/GByte) informiert. Reagieren Sie nicht auf diese Nachricht bleibt die Datenverbindung im Ausland zu ihrem Schutz unterbrochen.

Welche Maßnahmen gibt es zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Nutzung?

Die Roaminganbieter sollten geeignete Schritte unternehmen, um Transparenz- und Schutzvorkehrungen anzuwenden. Sie sollten insbesondere Maßnahmen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass ausreichende Informationen in klarer und verständlicher Weise bereitgestellt werden, damit die Roamingkunden in die Lage versetzt werden, unbeabsichtigtes Roaming aktiv zu verhindern. Die Roaminganbieter sollten ihre Roamingkunden über die Möglichkeit informieren, das Roaming auf ihrem Endgerät manuell und sofort entweder über die Einstellungen oder durch Aktivierung des Flugmodus auszuschalten. Bei der Planung und dem Betrieb ihrer Netze sollten die Roaminganbieter so weit wie möglich bestrebt sein, Verbindungen zu terrestrischen Netzen Vorrang einzuräumen, um das Risiko unbeabsichtigter Verbindungen mit nicht-terrestrischen Netzen so gering wie möglich zu halten.


Um ein hohes Schutzniveau für Roamingkunden beim Anschluss an nicht-terrestrische öffentliche Mobilfunknetze zu gewährleisten, sollten die Anbieter von Mobilfunkdiensten ihre Roamingkunden kostenlos per Textnachricht über etwaige zusätzliche Entgelte informieren, wenn sie sich mit einem solchen Netz verbinden.

Gelten die EU-Regelungen für Geschäftskunden mit oder ohne Rahmenvertrag?

Grundsätzlich gelten die regulierten Tarife für alle Teilnehmer*innen. Die Roamingverordnung unterscheidet nicht zwischen Privat- und Geschäftskunden.
Bei Rahmenverträgen mit Geschäftskunden handelt es sich grundsätzlich um individuell vereinbarten Tarife. Bei den Roamingleistungen kann dies dazu führen, dass beispielsweise die Gültigkeit eines Rahmenvertrags für andere Länder als die EU-Mitgliedstaaten vereinbart werden und insoweit von einem alternativen Tarif ausgegangen werden muss. Grundsätzlich müssen Geschäftskunden mit Rahmenverträgen jedoch auch die Möglichkeit haben, Roamingtarife nach der Roaming-Verordnung wählen zu können.

Pflichten des Anbieters

Mein Mobilfunkanbieter bietet kein Roaming an. Darf er das?

Ja. Es ist dem Mobilfunkanbieter überlassen, ob er Roamingleistungen anbietet oder nicht. Eine Verpflichtung zum Angebot von Roamingdiensten gibt es nicht. Wichtig ist, dass für Roaming-Dienste, die im Europäischen Wirtschaftsraum angeboten werden, die EU-Regelungen gelten.

Habe ich Anspruch auf die neuste Mobilfunkgeneration, wenn ich in der EU reise?

Ihr Roaming-Anbieter muss Ihnen die gleiche Qualität wie zu Hause zusichern, sofern technisch möglich. Eine „Besserstellung“ verlangt die Roaming-Verordnung nicht, d.h. wenn ihr Mobilfunktarif zu Hause 4G beinhaltet, muss ihr Roaming-Anbieter nicht 5G auf ihren Reisen in der Union zur Verfügung stellen.

Kann mein Mobilfunkanbieter einzelne Dienste vom Roaming ausschließen?

Ja. Mobilfunkanbieter sind nicht verpflichtet, Roamingdienste generell bzw. Roamingdienste in der gesamten Europäischen Union anzubieten. Ihr Mobilfunkanbieter kann insofern einzelne Dienste (Sprache, SMS, Daten) vom Roaming ausschließen oder Roaming gänzlich in den Verträgen ausschließen. Wenn der Anbieter Roaming gänzlich in dem Vertrag ausschließt, ist es nicht zulässig, ebendiese Roamingdienste gegen ein zusätzliches Entgelt zur Verfügung zu stellen.

Darf mein Mobilfunkanbieter meine Roamingnutzung beschränken?

Ja. Die Mobilfunkanbieter können Regelungen über eine angemessene Nutzung vereinbaren.

Die Regelungen sehen vor, dass Mobilfunkanbieter

  • eine stabile Bindung zu einem Mitgliedstaat verlangen können,
  • die Nutzung und den Aufenthalt des Kunden mindestens über einen Zeitraum von vier Monaten beobachten können,
  • große Datentarife gemäß einer von der Europäischen Kommission vorgegebenen Berechnung limitieren können.

Darüber hinaus dürfen Anbieter das zur Verfügung gestellte Datenvolumen im Rahmen von Prepaid-Angeboten im Ausland begrenzen.

Fallen wirklich keine zusätzlichen Gebühren mehr an? Wo finde ich Regelungen zur angemessenen Nutzung?

Generell fallen keine zusätzlichen Gebühren mehr an. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:

  1. Die Mobilfunkanbieter können Aufschläge verlangen, wenn die Nutzung von Roamingdiensten nicht einer angemessenen Nutzung entspricht.
  2. Die Mobilfunkanbieter können bei der Bundesnetzagentur Aufschläge beantragen, wenn ihr nationales Entgeltmodell durch die Bereitstellung von Roamingdiensten zu inländischen Preisen gefährdet ist. Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, die Anträge zu prüfen und kann beantragte Aufschläge für maximal 12 Monate genehmigen.

Wendet Ihr Mobilfunkanbieter Regelungen über eine angemessene Nutzung an, müssen diese zuvor Bestandteil des Vertrages zwischen Ihnen und dem Mobilfunkanbieter geworden sein. Insoweit können Sie die Regelungen zur angemessenen Nutzung Ihren Vertragsunterlagen entnehmen.

Kund*innen, deren Mobilfunkbetreiber von keiner der beiden Möglichkeiten im Rahmen ihrer regulierten Tarife Gebrauch macht, können uneingeschränkt ihren inländischen Tarif auch im Ausland nutzen. Weitere Informationen finden dazu finden Sie hier.

Erfahre ich vorab, ob ich einen Aufschlag berechnet bekomme?

Ihr Mobilfunkanbieter kann Ihr Nutzungsverhalten über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten beobachten. Deuten nach Ablauf der vier Monate sowohl die Nutzung als auch Ihr Aufenthaltsort überwiegend auf eine Auslandsnutzung hin, wird Sie Ihr Mobilfunkanbieter warnen, dass Aufschläge erhoben werden können, sofern Sie Ihr Nutzungsverhalten nicht in den nächsten zwei Wochen ändern.

Sollte Ihr Mobilfunkanbieter das Datenvolumen begrenzen, wird Sie Ihr Mobilfunkanbieter darüber in Kenntnis setzen und Ihnen mitteilen, wieviel Ihr zur Verfügung stehendes Roaming-Datenvolumen beträgt, und nach Ablauf des entsprechenden Volumens über ggf. zu erhebende Roaming-Aufschläge informieren. Lesen Sie mehr zu Roaming-Aufschlägen hier.

Welcher Preis gilt, wenn ich Teilnehmer aus einer bestimmten, zuvor definierten Gruppe anrufe (z. B. ausgewählte Rufnummer von Familienmitgliedern oder Teilnehmer eines bestimmten Netzes)?

Innerhalb Deutschlands unterscheiden die Mobilfunkanbieter teilweise bei Anrufen innerhalb einer bestimmten Nutzergruppe oder eines bestimmten Netzes (on-net) und außerhalb dieser Gruppe oder dieses Netzes (off-net). Naturgemäß verlassen Sie beim Roaming Ihr Heimatnetz und wechseln in ein anderes Netz. Sie befinden sich beim Roaming also ständig „off-net“. Ihr Mobilfunkanbieter kann Ihnen insoweit für Roaming-Verbindungen, die im Heimatnetz als „on-net“-Verbindungen gelten würden (beispielsweise innerhalb Ihrer Familiengruppe), beim Roaming maximal den Preis berechnen, den Sie für „off-net“-Verbindungen bezahlen würden.

Können bei der Nutzung von Mehrwertdiensten im EU-Ausland Roamingaufschläge anfallen?

Grundsätzlich ja, Ihr Anbieter informiert Sie bei Einreise in den Mitgliedsstaat über das Risiko zusätzlicher Roamingaufschläge.

Ab dem 01.06.2023 informiert Sie ihr Anbieter darüber hinaus über entsprechende Rufnummerngassen bei denen zusätzliche Roamingentgelte anfallen können.

Welche Informationen erhalte ich zur Erreichbarkeit von Notrufdiensten?

Bei Einreise erhalten Sie einen Hinweis zur in Europa einheitlichen Notrufnummer 112.
Ab dem 01.06.2023 stellt Ihnen der Anbieter zusätzlich ergänzende Informationen zu alternativen Notrufdiensten einschließlich öffentlicher Warnsysteme (in Deutschland NINA-App) auf seinen Internetseiten bereit.

Wo kann ich mich beschweren, wenn mir ein Aufschlag berechnet wird?

Die Mobilfunkanbieter sind verpflichtet, eine Beschwerdestelle für Roaminganfragen einzurichten. Bitte wenden Sie sich an Ihren Mobilfunkanbieter. Wenn Sie Ihr Anliegen mit dem Anbieter nicht klären konnten, schreiben Sie uns per Online-Formular, Fax oder Post an Verbraucherservice Telekommunikation, Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn, Fax: 030 22480 517.

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