Fra­gen und Ant­wor­ten zum Kon­sul­ta­ti­ons­ent­wurf ei­ner Prä­si­den­ten­kam­me­rent­schei­dung

Fragen zur Verlängerung

Warum will die Bundesnetzagentur die Frequenzen verlängern und nicht versteigern?

Die Erwägung, Frequenzen übergangsweise für wenige Jahre zu verlängern, soll den Weg bereiten für ein Vergabeverfahren im größeren Rahmen.

Mittlerweile gibt es erfreulicherweise vier Mobilfunknetzbetreiber in Deutschland. Gleichzeitig bleibt die wertvolle Ressource „Frequenz“ begrenzt. Die Frequenzknappheit nimmt bei vier Marktteilnehmern weiter zu.

Es muss also sehr genau geschaut werden, wie die Frequenzen so verteilt werden, dass sowohl der bestehenden Versorgung als auch dem Wettbewerb zugunsten der Mobilfunknutzer bestmöglich gedient ist.

Eine Frequenzvergabe größeren Umfangs – also mit mehr Frequenzen „im Topf“ – eignet sich dafür besser als eine fortlaufende Bereitstellung kleinerer Frequenzmengen. Deshalb will die Bundesnetzagentur mit der übergangsweisen Verlängerung die Voraussetzung dafür schaffen, in eine anschließende Vergabe möglichst viele Frequenzen einbeziehen zu können.

Zudem bietet die übergangsweise Verlängerung die Möglichkeit, verschiedene Laufzeiten anzugleichen. Überdies können auf diese Weise marktliche Entwicklungen, die den vierten Netzbetreiber betreffen, besser berücksichtigt werden.

Wann kann ein Verlängerungsantrag gestellt werden und innerhalb welcher Frist würde die Zuteilung ergehen?

Nach Veröffentlichung der finalen Präsidentenkammerentscheidung können die Zuteilungsinhaber die Verlängerung der Frequenznutzungsrechte beantragen. Wenn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, werden diese Anträge beschieden.

Mit Antragstellung haben die Zuteilungsinhaber darzulegen, wie sie die Regulierungsziele nach §§ 2, 87 TKG sicherstellen, und zu erklären, die Festlegungen der Präsidentenkammerentscheidung insgesamt zum Gegenstand ihres Antrags zu machen.

Fragen zum Zeitraum der Verlängerung

Warum werden die Frequenzen um 5 Jahre verlängert? Warum nicht für einen längeren oder kürzeren Zeitraum?

Bei der Dauer der Verlängerung darf der Ausnahmecharakter nicht außer Acht gelassen werden. Denn von einer Verlängerung können immer nur die profitieren, die bereits Frequenzen haben. Aus dem Gesetz lässt sich deshalb hinsichtlich der Dauer auch der Grundsatz ableiten: „So lange wie nötig, so kurz wie möglich.“

Aus diesen Überlegungen hat sich die Dauer der Verlängerung von 5 Jahren ergeben. Das schafft den erforderlichen, aber auch ausreichenden Spielraum, um einen größeren Vergabetopf zu bilden. Insbesondere können auf diese Weise weitere Frequenzen mit Befristung bis Ende 2033 einbezogen werden. Zudem kann die Positionierung des vierten Netzbetreibers 1&1 im Markt berücksichtigt werden.

Müssen die Unternehmen einen Zuteilungsantrag für die Verlängerung stellen? Was passiert, wenn kein Antrag gestellt wird?

Ja, die Unternehmen müssen einen Antrag auf Zuteilung stellen

Die Unternehmen haben Interesse an einer Verlängerung der Nutzungsrechte bekundet. Daher ist davon auszugehen, dass die Unternehmen einen Antrag stellen werden.

Fallen für die Verlängerung Gebühren an?

Ja, für die übergangsweise Verlängerung der Frequenzen aus den Bereichen 800 MHz, 1.800 MHz und 2.600 MHz auf Antrag werden Gebühren gemäß § 223 TKG in Verbindung mit der Besonderen Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur für Frequenzzuteilungen (BNetzA BGebV-FreqZut) erhoben.

Fragen zum Wettbewerb auf dem Mobilfunkmarkt

Wie beurteilt die Bundesnetzagentur die Wettbewerbsverhältnisse? Wieso wird keine Zugangsverpflichtung auferlegt?

Die Bundesnetzagentur hat eine objektive und vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse vorgenommen. Das Ergebnis dieser Beurteilung lautet: Sowohl auf dem Vorleistungsmarkt, als auch dem Endkundenmarkt herrscht wirksamer Wettbewerb.

Dies belegt eine Vielzahl von Indikatoren wie beispielsweise Endkundenpreise, Wechselverhalten auf dem Vorleistungsmarkt, durchschnittliche Erlöse je Endkunde und Marktanteile.

Regulierung ist kein Selbstzweck. Alle Maßnahmen, die die Bundesnetzagentur im Zuge der Bereitstellung von Frequenzen ergreift, müssen verhältnismäßig sein. Eine Maßnahme zugunsten einer Seite bedeutet regelmäßig einen Eingriff zulasten der anderen. Angesichts des funktionierenden Wettbewerbs wäre eine Zugangsverpflichtung derzeit nicht verhältnismäßig.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Marktakteure in der Lage sind, in privatautonomen Verhandlungen tragfähige Vereinbarungen über Zugang zu Vorleistungen zu erzielen. Das Verhandlungsgebot bietet hierfür Anreiz und bildet einen geeigneten Rahmen.

Verschiedene Studien widersprechen dem Ergebnis des „WIK-Gutachtens“, wonach wirksamer Wettbewerb herrsche. Wie bewertet die Bundesnetzagentur die Kritik am Gutachten der WIK-Consult und EY zu den Wettbewerbsverhältnissen auf dem Mobilfunkmarkt?

Das Gutachten „Wettbewerbsverhältnisse im Mobilfunkmarkt“ wurde im Auftrag der Bundesnetzagentur von den unabhängigen und fachkundigen Beratungsunternehmen WIK-Consult und EY erstellt. Es sollte die Bundesnetzagentur bei ihrer gesetzlichen Pflicht zur Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse unterstützen. Das Gutachten ersetzt die Beurteilung durch die Bundesnetzagentur als unabhängige Regulierungsbehörde aber nicht.

Dem Gutachten liegen eine umfassende Marktbefragung und eine Vielzahl weiterer, öffentlich zugänglicher, Indikatoren zugrunde.

Wir sehen keine Anhaltspunkte, die gegen eine objektive Begutachtung sprechen. Die teilweise erhobenen Vorwürfe gegen das Gutachten beziehungsweise die Gutachter erscheinen nicht berechtigt.

Die Markteilnehmer haben nun Gelegenheit, bis zum 08. Juli zu dem Konsultationsentwurf Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ergebnisoffen geprüft. Neue Erkenntnisse werden in einem objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren in die finale Entscheidung einfließen.

Das „WIK-Gutachten“ betrachtet einen Markt, in dem 1&1 als MVNO tätig war.
Kann noch von funktionierendem Wettbewerb die Rede sein, wenn 1&1 als vierter Netzbetreiber tätig ist und sich die Marktanteile der unabhängigen Anbieter halbiert haben?

Ein erfolgreicher Markteintritt von 1&1 als vierter Netzbetreiber kann neue Impulse im Mobilfunkmarkt setzen. Die Bundesnetzagentur schafft hierfür einen geeigneten Rahmen.

Wenn die Marktanteile von Diensteanbietern und MVNO in einem Markt mit nunmehr vier Netzbetreibern zunächst sinken sollten, wäre dies kein Zeichen für einen dysfunktionalen Markt, sondern im Gegenteil eine Folge eines erfolgreichen Agierens des ehemaligen MVNO und neuen vierten Netzbetreibers.

Warum werden Bündelprodukte und Geschäftskundenprodukte nicht reguliert?

Bündelprodukte sind Endkundenangebote, die mehrere Leistungen aus dem Festnetz und Mobilfunk umfassen, zum Beispiel Telefonie, Internet und Mobilfunk.

Soweit der Mobilfunkbereich betroffen ist, unterfallen auch Bündelprodukte dem Entscheidungsentwurf und werden reguliert.

So können sich Anbieter von Festnetzprodukten auf das Verhandlungsgebot stützen, wenn sie ihren Kunden zusätzlich Mobilfunkdienste anbieten möchten. Eine sektorübergreifende Regulierung von Festnetz- und Mobilfunkmärkten ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Sie ist auch nicht notwendig. Uns liegen keine Anzeichen für ein Marktversagen vor. Das gilt auch für Geschäftskundenprodukte.

Was ist mit 5G? Wie ist die Aussage im Konsultationsentwurf zu verstehen, wonach 5G in Verhandlungen über Vorleistungszugang nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen werden sollte?

Frequenzregulierung folgt dem Grundsatz der Technologieneutralität. Welche Technologien sie in ihren Netzen einsetzen, entscheiden die Netzbetreiber im Regelfall selbst. Das umfasst auch die Möglichkeit, einen neuen Mobilfunkstandard zunächst exklusiv zu vermarkten.

Für einen weiterhin funktionierenden Wettbewerb müssen Diensteanbieter und MVNO aber die Chance erhalten, Vorleistungen auch auf Basis aktueller Mobilfunkstandards zu erhalten. 5G spielt hier eine zunehmend wichtige Rolle.

Diskriminierungsfreie Verhandlungen über Vorleistungen sollen nach Ansicht der Bundesnetzagentur mehrere Jahre nach Markteinführung auch 5G-Vorleistungen umfassen. Das bedeutet nicht, dass in jedem Fall 5G-Vorleistungszugang gewährt werden muss. Bedeutende Sachgründe können im Einzelfall dagegensprechen. Eine gänzliche Weigerung, 5G-Voreleistungen anzubieten, dürfte aber regelmäßig einen Verstoß gegen das Verhandlungsgebot darstellen.

Was bedeutet die Entscheidung für MVNO?

Mobile Virtual Network Operator, also Diensteanbieter mit eigenen Kernnetzen, leisten einen wichtigen Beitrag zum Wettbewerb im Mobilfunkmarkt.

Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass MVNO auch von dem Verhandlungsgebot umfasst sind. Zwar kann die Anbindung eines MVNO an das Funknetz eines Mobilfunknetzbetreibers technisch anspruchsvoll sein. Die Bundesnetzagentur ist aber überzeugt, dass hierfür adäquate Lösungen im Markt bereitstehen. Wenn eine technische Anbindung im Einzelfall nicht möglich ist und somit das Verhandlungsgebot nicht erfüllt werden kann, können die Netzbetreiber die Gründe hierfür der Bundesnetzagentur darlegen.

Was bedeutet diskriminierungsfreie und faire Verhandlungen?

Verhandlungen sollen stets diskriminierungsfrei und fair gestaltet werden. Die Begriffe bedingen einander.

Mobilfunknetzbetreiber sollen Diensteanbieter und MVNO nicht benachteiligen oder sachgrundlos unterschiedlich behandeln. Das umfasst alle Phasen von der Aufnahme von Verhandlungen bis zur Umsetzung eines Vertrages.

Werden die Preise im High-User-Segment sinken?

Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur sollen den Wettbewerb insgesamt fördern. Prognosen zur Preisentwicklung in einzelnen Marktsegmenten stellt die Bundesnetzagentur nicht an.

Wird die Bundesnetzagentur bei Verstößen gegen den Wettbewerb eingreifen?

Die Bundesnetzagentur beobachtet die Entwicklung des Wettbewerbs im Mobilfunkmarkt fortwährend. Sie wird im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Maßnahmen ergreifen, wenn dies erforderlich ist.

In welchem Verhältnis stehen die Instrumente National Roaming und kooperative Frequenznutzung?

Die Maßnahmen sollen zur Förderung des Wettbewerbs ergriffen werden. Hierfür sieht die Kammer im Konsultationsentwurf verschiedene Maßnahmen vor, wie das Verhandlungsgebot zum National Roaming und die kooperative Mitnutzung. Diese Maßnahmen sollen sich sinnvoll ergänzen. Dies spiegeln die Erwägungen des Konsultationsentwurfs wider. Ungeachtet dessen wird die Bundesnetzagentur die wettbewerblichen und frequenzregulatorischen Implikationen der Kooperationen im konkreten Einzelfall prüfen.

Gemäß Konsultationsentwurf haben die etablierten Mobilfunknetzbetreiber drei Monate nach Verabschiedung der Präsidentenkammerentscheidung ein faires Angebot zur kooperativen Frequenznutzung der 1&1 zu unterbreiten. Nach welchen Maßstäben bemisst sich die Fairness von Angeboten?

Die Angebote für eine kooperative Frequenznutzung müssen fair sein. Eine Preisregulierung findet nicht statt. Die Bundesnetzagentur ist überzeugt davon, dass die Beteiligten sich in privatautonomen Verhandlungen auf faire (Rahmen-)Konditionen für kooperative Frequenznutzung einigen. Sollten die Zuteilungsinhaber offensichtlich unbillige Angebote unterbreiten, die geeignet sind, eine prohibitive Wirkung zu entfalten, oder keinerlei Verhandlungsbereitschaft erkennen lassen, entspräche dies nicht dem Maßstab der Fairness.

Was bedeutet die Formulierung zur Festlegung von Preisen und Konditionen, dass diese einem gesonderten Verfahren bei der Bundesnetzagentur vorbehalten bleiben?

Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus dem TKG oder aufgrund des TKG – mithin auch bei Streitigkeiten über Verpflichtungen aus Entscheidungen zur Bereitstellung von Frequenzen – ist das Beschlusskammerverfahren nach § 212 Abs. TKG auf Antrag der Beteiligten grundsätzlich statthaft. Es gilt das oben Gesagte: Maßstab der Beurteilung ist die Fairness der angebotenen Konditionen.

Ist es vorgesehen, dass die Überlassung auch den Zeitraum zwischen 2030 und 2033 abdeckt?

Die im Konsultationsentwurf vorgesehenen Regelungen sollen nur für den Zeitraum einer 5-jährigen Verlängerung und somit bis Ende des Jahres 2030 gelten.

Könnte den Netzbetreibern eine Verpflichtung auferlegt werden, über den Stand und den Fortgang der Verhandlungen mit den Diensteanbietern zu berichten?

Sowohl die Diensteanbieter / MVNO als auch die Mobilfunknetzbetreiber berichten der Bundesnetzagentur anlassbezogen über den Stand und Fortgang von Verhandlungen. Vor diesem Hintergrund ist im Konsultationsentwurf eine derartige Berichtspflicht nicht vorgesehen.

Wird vor der nächsten Vergabe eine umfassende Marktanalyse vorgenommen?

Der 2. Handlungskomplex sieht vor, die Frequenzen zu einem späteren Zeitpunkt in einem wettbewerblichen Verfahren bereitzustellen. Hierbei ist es Aufgabe der Bundesnetzagentur, einen wirksamen Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu vermeiden. Daher wird auch bei einem wettbewerblichen Verfahren eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse durchgeführt. Dabei wird die Bundesnetzagentur den Ansatz zur Durchführung einer Marktanalyse berücksichtigen.

Fragen in Bezug auf die 1&1 und kooperative Nutzung

Warum sollen die Telekom, Vodafone und Telefónica Frequenzspektrum an die 1&1 abgeben? Was ist der Unterschied zwischen einer kooperativen Nutzung und National Roaming?

Die Verpflichtung zur Kooperation ist ein angemessener Ausgleich der berechtigten Interessen des vierten Netzbetreibers für den Ausschluss vom Zugang zu eigenen Frequenzen.
Dies entspricht auch der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Interessen von Bewerbern, denen der Zugang zu Frequenzen verwehrt wird, durch geeignete Maßnahmen auszugleichen sind.

Die Realisierung einer kooperativen Frequenznutzung ermöglicht dem vierten Netzbetreiber einen angemessenen Zugang zu Frequenzen unterhalb von 1 GHz.

Die kooperative Nutzung soll überall dort stattfinden, wo 1&1 ihr Netz ausbaut. Sie kann den Netzausbau der 1&1 und damit den Infrastrukturwettbewerb fördern.

Im Gegensatz dazu gilt ein National Roaming bundesweit. Die 1&1 kann ihren eigenen Netzausbau vorübergehend mit National Roaming überbrücken. Ohne ein National Roaming hätten Kunden der 1&1 in Gebieten, in denen noch kein Netzausbau stattgefunden hat, keinen Empfang. Dies würde einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für den Neueinsteiger bedeuten.

Was ist unter einem Ausbaugebiet zu verstehen? Umfass die ganze Bundesrepublik, ein Bundesland oder kleinere Einheiten?

Unter Ausbaugebieten sind hier grundsätzlich diejenigen Gebiete zu verstehen, in denen 1&1 ihr eigenes Netz bereits ausbaut oder ausbauen wird.

Durch die kooperative Mitnutzung könnte 1&1 an den von ihr betriebenen Antennenstandorten zusätzlich Frequenzen aus den Bereichen unterhalb von 1 GHz nutzen, um die Indoor-Versorgung ihrer Kunden zu verbessern. Es ist damit zu rechnen, dass 1&1 von der Möglichkeit der kooperativen Mitnutzung hauptsächlich in circa 400 Städten in Deutschland Gebrauch macht, die sie zur Erfüllung ihrer Versorgungsverpflichtung aus dem letzten Vergabeverfahren mit ihren eigenen Frequenzen versorgen wird.

Die kooperierenden Parteien können dabei verschiedene Modelle realisieren: Von einer bundesweiten Überlassung (Vermietung) eines gepaarten 5-MHz-Blocks über regionale oder lokale Überlassungen bis hin zu (standortbezogenen) Mitnutzungen von Funkkapazitäten sind verschiedene Ausgestaltungen möglich.

Müssen alle Zuteilungsinhaber mit 1&1 kooperieren?

Eine kooperative Mitnutzung der 1&1 könnte auch mit mehreren Zuteilungsinhabern für verschiedene Ausbaugebiete realisiert werden. Denkbar wäre aber auch, dass ein Zuteilungsinhaber mit 1&1 in allen Ausbaugebieten kooperiert. Die Verhandlungen zwischen den Zuteilungsinhabern und 1&1 können nicht vorweggenommen werden.

Ist ein Verhandlungsgebot zu National Roaming überhaupt erforderlich angesichts der aktuellen Entwicklungen im Markt?

Wir haben die aktuellen Entwicklungen im Markt zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Entscheidungsentwurfs berücksichtigt. Die 1&1 kann ihren eigenen Netzausbau vorübergehend mit National Roaming überbrücken.

Solange ein Zuteilungsinhaber der 1&1 National Roaming gewährt, gilt das Verhandlungsgebot als erfüllt. Wir behalten uns lediglich für den Fall, dass der 1&1 ab dem 01. Januar 2026 auf Nachfrage kein National Roaming gewährt wird, vor, National Roaming anzuordnen. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die 1&1 im Rahmen der Verlängerung erst in einigen Jahren Zugang zu weiterem Spektrum erhält.

Ist ein lokales Roaming nach § 106 TKG vorgesehen? Welche Voraussetzungen hat es?

Die vorgeschlagenen Versorgungsauflagen werden zu einer spürbaren Verbesserung der Mobilfunkversorgung insbesondere im ländlichen Raum führen. Die Bundesnetzagentur sieht in ihrem Konsultationsentwurf daneben keine Anordnung eines lokalen Roamings vor. Das Gesetz stellt hohe Anforderungen an die Anordnung eines lokalen Roaming. Die Bundesnetzagentur begrüßt alle Formen der freiwilligen Kooperationen zwischen Netzbetreibern in den Grenzen des Wettbewerbs- und Regulierungsrechts.

Soll die kooperative Frequenznutzung räumlich nur an den Standorten gelten, an denen 1&1 ihre eigenen zugeteilten Frequenzen nutzt?

Aufgrund der Vielzahl denkbarer Modelle ist Ausgangspunkt der kooperativen Mitnutzung eine konkrete, insbesondere standortbezogene Nachfrage des vierten Netzbetreibers bei Zuteilungsinhabern von 800 MHz Funkfrequenzen.

Kann die 1&1 den Vertragsschluss mit einem MNO zur kooperativen Mitnutzung verzögern?

Es ist zunächst davon auszugehen, dass 1&1 an einem zügigen Abschluss von Verträgen zur kooperativen Mitnutzung interessiert ist, da 1&1 Frequenzen im Low Band-Bereich benötigt. Ein zügiger Vertragsschluss sollte somit im eigenen Interesse der 1&1 liegen.

Was passiert, wenn 1&1 ein vorliegendes Angebot für eine kooperative Mitnutzung ablehnt?

1&1 hat vorgetragen, die Frequenzen unterhalb 1 GHz zur Indoor-Versorgung seiner Kunden einsetzen zu wollen. Daher ist zunächst einmal davon auszugehen, dass 1&1 entsprechende Angebote zur kooperativen Mitnutzung annehmen wird. Überdies steht es dem vierten Netzbetreiber frei – unbeschadet der Pflicht zur Realisierung einer kooperativen Nutzung von Frequenzen – die (Indoor-)Versorgung seiner Kunden nicht auf diesem Wege, sondern mithilfe eines adäquaten National Roaming oder Roaming in bestimmten Frequenzbereichen zu verbessern.

Sollten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seitens 1&1 Verhandlungen offensichtlich verzögert oder verhindert werden, wäre dies im Rahmen des weiteren Vorgehens zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich auch auf die Ausführungen im Konsultationsentwurf zu einem vorgetragenen Verstoß bei der Verhandlung oder Umsetzung der kooperativen Mitnutzung durch die Zuteilungsinhaber hingewiesen.

Fortführung der Überlassung bei 2.600 MHz / Mid Band

Woraus resultierte die bisherige Überlassung im Bereich 2.600 MHz?

Die Telefónica ist derzeit aus der Fusion mit E-Plus durch die Europäisch Kommission verpflichtet 2 x 10 MHz (gepaart) bis Ende 2025 an 1&1 zu überlassen.

Was wird genau überlassen?

Telefónica hat Frequenzen im Umfang von 2 x 10 MHz (gepaart) im Bereich 2.600 MHz an 1&1 zu überlassen.

Warum wird die Telefónica zukünftig zur Überlassung verpflichtet?

Die Fortführung der Überlassung ist Teil eines angemessenen Ausgleichs dafür, dass es der 1&1 durch die Verlängerung nicht möglich ist zeitnah selbst neue Frequenzen zu erhalten. Nach Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts sind Interessen von Bewerbern, denen der Zugang zu Frequenzen verwehrt wird, durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.

Eine Verlängerung der Zuteilungen würde, ohne einen entsprechenden Ausgleich, in einem nicht unerheblichen Maße zu einer Verfestigung der bestehenden Marktstruktur und -positionen führen.

Fragen zu Versorgungsauflagen

Sind die Versorgungsauflagen ambitioniert genug, um die Mobilfunkversorgung bis 2030 spürbar zu verbessern?

Die Auflagen sind ambitioniert. Sie ermöglichen eine spürbare Verbesserung der Versorgung.

Wir tragen dem Umstand Rechnung, dass die Frequenzen übergangsweise nur für fünf Jahre verlängert werden.

In dem späteren Vergabeverfahren könnte auf diesen Ergebnissen und der dann herrschenden Versorgungssituation aufgesetzt werden, um die Versorgungsqualität weiter zu verbessern. Die Versorgungsauflagen sind so bemessen, dass sie eine spürbare Verbesserung der Versorgung beim Nutzer bewirken und gleichzeitig für die Mobilfunknetzbetreiber erfüllbar sind.

Die im Rahmen des Entscheidungsentwurfs gemachten Vorschläge für Versorgungsauflagen nehmen die Mobilfunknetzbetreiber stärker in die Pflicht. Ist die Verhältnismäßigkeit noch gewahrt?

Die erwogenen Auflagen sind in der Summe angemessen.
Die mit den Auflagen einhergehenden Belastungen werden durch den Nutzen der Maßnahmen überwogen.

Wir haben berücksichtigt, dass die Auflagen insbesondere im ländlichen Raum anspruchsvoll sein können.

Den Auflagen liegen Kostenabschätzungen zugrunde, um die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu wahren. Die Auflagen wahren aus Sicht der Kammer den Kostenrahmen, der durch den Wert der Frequenzen vorgegeben wird.
Auch spricht der schon bestehende hohe Versorgungsgrad für die Verhältnismäßigkeit.

Ferner werden Möglichkeiten zur Kooperation zwischen den Netzbetreibern berücksichtigt. Hiermit können die Belastungen zu Gunsten aller Netzbetreiber reduziert werden.

Welchen Effekt werden die Auflagen der Verlängerung für das Nutzerempfinden haben?

Wir gehen davon aus, dass sich die Nutzererfahrung spürbar verbessern wird, indem mehr Gebiete von allen Netzbetreibern versorgt werden.

Bei künftigen Auflagen im Zusammenhang mit einem größeren Vergabeverfahren soll noch stärker im Fokus stehen, welche Qualität am Endgerät des Nutzers wahrgenommen wird.
Derzeit werden aufbauend auf dem Mobilfunk-Monitoring weitere Erkenntnisse aus Gutachten und Messungen gewonnen, um einerseits eine objektive Nachprüfbarkeit der Versorgung sicherzustellen und andererseits die Nutzererfahrung zu berücksichtigen.

Laut Mobilfunk-Monitoring liegt der Anteil weißer Flecken aktuell bei 2,36%. Kann dieser Anteil gesenkt werden?

Es wird insbesondere wegen der allgemeinen Flächenauflage von 99,5 Prozent davon ausgegangen, dass unterversorgte Flächen durch die Auflagen erreicht werden.

Auch die Verkehrswegeauflagen und hierbei insbesondere die Auflage zur Versorgung der Kreisstraßen trägt dazu bei.

Die Versorgungsverpflichtung entlang der Kreisstraßen fördert auf Grund des großen und im ganzen Land verteilten Streckennetzes eine gezielte Flächenversorgung.

Wie ist der aktuelle Versorgungsstand?

Fläche:
Schon jetzt sind nahezu 100 Prozent der Bundesfläche durch mindestens einen Netzbetreiber mit 50 Mbit/s versorgt.

Jedoch sind noch etwas mehr als 2 Prozent der Fläche von nicht allen Mobilfunknetzbetreibern mit mindestens 50 Mbit/s versorgt.

Haushalte:
In dünn besiedelten Gemeinden liegt die Versorgung der Haushalte unter dem bundesweiten Schnitt der Versorgung mit 100 Mbit/s. In den meisten Bundesländern versorgen die Netzbetreiber bereits mehr als 97 Prozent der Haushalte in dünn besiedelten Gemeinden.

In einigen Bundesländern werden allerdings nur etwa 95 Prozent der Haushalte in dünn besiedelten Gemeinden von den einzelnen Mobilfunknetzbetreibern mit 100 Mbit/s versorgt.

In Summe müssen je nach Netzbetreiber 50.000 bis 120.000 Haushalte mit 100 Mbit/s zusätzlich versorgt werden.

Verkehrswege:
Eine Versorgung der Verkehrswege durch mindestens einen Netzbetreiber wird auf Grund der Auflagen aus dem Jahr 2018 und des eigenwirtschaftlichen Ausbaus schon jetzt hergestellt.

Die Auflagen dieses Entwurfs zielen insbesondere auf die durchgehende Versorgung entlang von Verkehrswegen durch jeden Netzbetreiber ab.

In Summe müssen die Netzbetreiber ihre Versorgung auf einer Streckenlänge von ca. 5.000 km verbessern.

Weiße Flecken werden im Rahmen der Entscheidung nicht direkt adressiert. Was wird für diese Funklöcher getan?

Der überwiegende Teil der unversorgten Gebiete befindet sich im dünn besiedelten und ländlichen Raum. Diese Gebiete sind zudem oftmals klein und weit verstreut.

Die Flächenauflage wird eine Mindestversorgung in 99,5 Prozent der Bundesfläche herstellen.
In Kombination mit den anderen Auflagen wird eine Versorgung vor allem dort hergestellt, wo Menschen leben, arbeiten und sich aufhalten.

Die Auflagen des Entwurfs bieten, anders als eine starre Vorgabe von Mobilfunkstandorten, darüber hinaus den Mobilfunknetzbetreibern eine höhere Flexibilität bei der Realisierung der Versorgung.

Die Flächenauflage fordert nur 50 Mbit/s als Datenrate. Das scheint in der heutigen Zeit zu wenig. Wie kommt es dazu?

Angesichts des Verlängerungszeitraums und des vorgegebenen hohen Versorgungsgrads dieser Verpflichtung ist die Vorgabe einer Mindestübertragungsrate von 50 Mbit/s angemessen.

Die Flächenversorgungsverpflichtung stellt eine allgemeine und bedarfsgerechte Mindestvorgabe dar. Gebiete, auch im ländlichen Raum, in denen eine erhöhte Datenrate angezeigt ist, werden durch weitere, gezielte Versorgungsverpflichtungen angemessen und bedarfsgerecht berücksichtigt.

Auch unter Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit ist eine höhere Datenrate nicht angezeigt. Insbesondere außerhalb von Siedlungsgebieten müssten Netzkapazitäten und -infrastrukturen vorgehalten werden, die nur teilweise eine Auslastung fänden.

Zudem gehen wir davon aus, dass die Zuteilungsinhaber ihre Netze der Nachfrage entsprechend ausbauen.

Warum sollen nur 99,5 Prozent der Fläche abgedeckt werden und nicht 100 Prozent?

Versorgungsauflagen müssen verhältnismäßig sein, da sie einen Eingriff in die Rechte der Mobilfunknetzbetreiber darstellen.

Eine Versorgungspflicht von 100 Prozent der Fläche bietet in ihrer Absolutheit wenig Raum für die örtliche Netzplanung. Insbesondere in militärischen Sperrgebieten oder Naturschutzgebieten ist eine flächendeckende Mobilfunkversorgung aber schwer umsetzbar.

Die rechtlichen Hürden für eine Versorgung von 100 Prozent der Fläche sind deshalb besonders hoch. Angesichts eines Verlängerungszeitraums von fünf Jahren ist eine Versorgung von 99,5 Prozent der Fläche angemessen und bedarfsgerecht. Es soll überall dort Mobilfunkempfang geben, wo Menschen leben, arbeiten und sich aufhalten.

Wir gehen davon aus, dass die Zuteilungsinhaber ihre Netze der Nachfrage entsprechend ausbauen

Was sind dünn besiedelte Gemeinden?

Dünn besiedelte Gemeinden werden anhand des Grads der Verstädterung bestimmt.

Dünn besiedelte Gemeinden sind grundsätzlich solche mit einer Einwohnerdichte von unter 100 Einwohnern pro qkm.
Zusätzlich zählen hierzu Gemeinden, die auf Grund ihres räumlichen Umfeldes ebenfalls dem ländlichen Raum zuzuordnen sind.

Die Definition der dünn besiedelten Gemeinde wurde durch das Statistische Amt der Europäischen Union erstellt und wird auch in amtlichen Statistiken des Statistischen Bundesamts verwendet. Sie ist transparent und einheitlich für das gesamte Bundesgebiet.

Werden die Auflagen für die Verkehrswege eine Verbesserung der Versorgung innerhalb von Fahrzeugen bewirken?

Die Versorgung mit Mobilfunk innerhalb umschlossener Räume ist komplex.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Zuteilungsinhaber nur begrenzte Zugriffs- und Einflussnahmemöglichkeiten haben.

Wir gehen auf Grund der im Entwurf vorgestellten Auflagen von einer Verbesserung der Nutzererfahrung auch entlang der Verkehrswege aus. Insbesondere die Schließung von grauen Flecken und damit die Herstellung einer durchgängigen Versorgung kann das Nutzererlebnis verbessern.

Warum gibt es keine konkrete Auflage zur Versorgung der Schienenwege?

Die Zuteilungsinhaber –Mobilfunknetzbetreiber und Schienenwegebetreiber – sollen bei der Ermöglichung einer Gigabit-Versorgung und parallelen Errichtung einer FRMCS Infrastruktur entlang von Schienenwegen verpflichtend zusammenwirken. Nur ein koordiniertes Vorgehen beim Netzausbau kann zu einer Gigabit-Versorgung am Gleis führen. Eine einseitige Verpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber wäre wirkungslos.

Gibt es bei der Schienenauflage weiterhin eine Anrechnungsmöglichkeit?

Die Mitwirkungspflicht zur gemeinsamen Errichtung einer Mobilfunk- und FRMCS-Infrastruktur sieht keine Anrechnungsmöglichkeit vor.

Von welcher konkreten Fläche geht die Bundesnetzagentur bei der Vorgabe einer Flächenversorgung von 99,5 Prozent aus?

Bei der Versorgungsauflage zur Fläche werden alle Gitterzellen des GeoGitter des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie (BKG) berücksichtigt, denen ein amtlicher Gemeindeschlüssel zugeordnet werden kann. Dies umfasst neben der Landfläche auch Wasserflächen im Binnenbereich und in Küstennähe (u.a. inkommunalisierte Wasserflächen), aber nicht die 12-Seemeilenzone (das Küstenmeer) und die AWZ.

Wie hoch ist die bisherige Flächenversorgung je Netzbetreiber? In welcher Spanne spielt sich diese ab?

Laut Auswertungen der aktuellen Daten zu den Versorgungsauflagen versorgen die drei etablierten Mobilfunk-Netzbetreiber im Schnitt etwas unter 99 Prozent der Fläche Deutschlands mit 50 Megabit pro Sekunde.

In Summe müssten die Netzbetreiber noch ca. 5.800 Quadratkilometer versorgen.

Bei den unterversorgten Bereichen handelt es sich nicht um zusammenhängende Gebiete, sondern um sehr viele kleine und weit verstreute Flächen.
Zudem handelt es sich meist um Flächen in abgelegeneren Gebieten im ländlichen Raum, deren Erschließung häufig mit höherem Aufwand, Kosten und Vorlaufzeit verbunden ist.

Welche Methodik wird für die Erfüllung der Auflagen zu Grunde gelegt?

Die bisherige Methodik zur Bewertung der Erfüllung der Versorgungsauflagen soll grundsätzlich beibehalten werden. Wie im Konsultationsentwurf bereits beschrieben, sollen zum Nachweis der Erfüllung der Versorgungsauflagen elektronische Prädiktionsdaten über die Versorgungspegel je Gitterzelle weiterhin anerkannt werden. Ggf. soll die Pegeltabelle u.a. mit Blick auf größere Bandbreiten bei 3,6 GHz und 5G ergänzt werden.

Angesichts des bereits erreichten hohen Versorgungsgrads und der in den Versorgungsauflagen adressierten räumlich kleinen unterversorgten Gebiete ist es erforderlich, eine höhere Prognosegenauigkeit bei den zu liefernden Prädiktionsdaten anzusetzen. Um diese Prognosegenauigkeit sicherzustellen und weiterhin die tatsächlich verfügbaren Datenraten des jeweiligen Zuteilungsinhabers zu ermitteln, werden die schon durchgeführten Funkmessungen fortgesetzt und ausgeweitet. Gegebenenfalls kann auf Basis dieser Nachmessungen eine individuelle Anpassung bei der Bewertung der Versorgungsdaten durch die Netzbetreiber nötig sein.

Ist es mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Versorgungsauflagen möglich, Auflagen zukünftig durch MOCN zu erfüllen bzw. welche Formen von Sharing wären aus Sicht der Bundesnetzagentur möglich?

Kooperationen sind ausdrücklich erwünscht. Eine generelle Abgrenzung abstrakter Kooperationen wie MOCN, kann aufgrund der Vielzahl möglicher Kooperationsszenarien nicht vorab von der Bundesnetzagentur vorgenommen werden. Zur Bewertung von Kooperationen und deren mögliche Anrechenbarkeit bei der Erfüllung von Versorgungsauflagen bedarf es der Darlegung der angedachten vertraglichen und technischen Bedingungen sowie des zeitlichen und räumlichen Umfangs der Kooperationen. Insbesondere kommt es auf den effizienten Einsatz der Frequenzen, die tatsächliche Versorgung mit Funkkapazitäten sowie potenzielle zu vermeidende negative Wettbewerbsimplikationen an.

Existiert bei der Bundesnetzagentur eine Liste der Tunnel entlang von Kreisstraßen?

Die Versorgungsverpflichtung entlang der Kreisstraßen soll als Mindestanforderung auch für die Versorgung in Tunneln gelten.
Als Datengrundlage für die Tunnel entlang aller Verkehrswege wird das Digitale Landschaftsmodell (BasisDLM) des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie (BKG) herangezogen. Die darin enthaltenen "Bauwerke im Verkehrsbereich", welche die Bauwerksfunktion "Tunnel" oder "Schutzgalerie" aufweisen, sollen als Tunnel im Rahmen der Versorgungsauflage gewertet werden. Grundsätzlich sollen alle diesbezüglichen Bauwerke berücksichtigt werden, die von einer Strecke des betrachteten Verkehrswegenetzes durchlaufen werden.

Mit der Präsidentenkammerentscheidung soll eine Liste dieser "Tunnel" veröffentlicht werden. Die darin enthaltenen Objekte werden fortlaufend durch das BKG aktualisiert. Sie sollen lediglich als Basis der zu berücksichtigenden Tunnel dienen und sind nicht als abschließende Aufzählung zu betrachten. Es wird erwartet, dass sich Zuteilungsinhaber selbst über Aktualisierungen informieren. Zur Erfüllung der Versorgungsauflage sollen auch im Bau befindliche „Tunnel“ berücksichtigt werden, die ggf. (noch) nicht in diesen Daten enthalten sind, aber innerhalb der Erfüllungsfrist der Versorgungsauflage fertiggestellt werden sollen.

Monitoring und Berichtspflichten

Ist es möglich die Versorgungsauflagen transparenter zu gestalten?
Kann die Bundesnetzagentur den aktuellen Stand der Versorgung veröffentlichen?

Das schon jetzt bestehende enge Monitoring der Versorgungsauflagen wird fortgeführt und vertieft.

Eine Veröffentlichung des aktuellen Stands der Versorgung insbesondere der Ausbauplanung braucht allerdings eine entsprechende Rechtsgrundlage. Insofern wird auf den Entwurf des TK-Netzausbaubeschleunigungsgesetzes und dort auf die Schaffung eines Frequenzmonitorings verwiesen.

Fragen zum Handlungskomplex 2

Nutzerperspektive

Warum wird die Nutzerperspektive erst im Handlungskomplex 2 behandelt?

Bereits bei den Auflagen im ersten Handlungskomplex wurden alle Endnutzer in den Blick genommen. Allerdings hängt die Verhältnismäßigkeit von Auflagen auch immer von der Laufzeit der Zuteilungen zusammen. Eine weitergehende Vertiefung der Nutzerperspektive soll daher im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens für einen langfristigen Zuteilungszeitraum umgesetzt werden.

Was heißt, dass die Nutzerperspektive im Handlungskomplex 2 „stärker“ berücksichtigt wird?

Versorgungsauflagen dienen immer der Wahrung der Nutzer- insbesondere der Verbraucherinteressen.
Auch die im Handlungskomplex 1 vorgesehenen Maßnahmen tragen zu einer Verbesserung der Nutzererfahrung bei.

Im Kontext des zweiten Handlungskomplexes erwägt die Bundesnetzagentur Versorgungsauflagen, die sich an der tatsächlich erfahrbaren Qualität am Endgerät zu orientieren.

Hierbei sollen auch wesentliche Faktoren, welche die Mobilfunkerfahrung am Endgerät beeinflussen, wie z.B. Störeinflüsse zwischen Antenne und Endgerät, Spitzenlastbedingungen im Netz, die Zellauslastung und andere Einflüsse angemessen berücksichtigt werden.

Innovative Regulierungsinstrumente

Welche innovativen Regulierungsinstrumente erwägt die Bundesnetzagentur im zweiten Handlungskomplex?

Welche konkreten Instrumente zur weiteren Verbesserung der Mobilfunkversorgung in Handlungskomplex 2 zum Einsatz kommen, wird im weiteren Verfahren entwickelt. Hier denkt die Bundesnetzagentur auch über eine Negativauktion nach, bei der zu versorgende Gebiete gegen die Erstattung von Auktionserlösen zugelost werden könnten. Dies wird frühzeitig mit dem Markt konsultiert.

Sonstige Fragen

Wie lang soll die Laufzeit künftiger Frequenznutzungsrechte sein?

Darüber wird zu gegebener Zeit zu entscheiden sein. Das TKG gibt den Rahmen vor, „15 plus 5“. Im Regelfall sollen Frequenzen für 15 Jahre zugeteilt werden mit der Option einer Verlängerung um 5 Jahre.

Die Laufzeiten sollen so ausgestaltet werden, dass ein gemeinsames Enddatum aller in einem künftigen, wettbewerblichen Verfahren bereitzustellender Frequenzen erreicht wird.

Warum gibt es keine konkreten Sanktionen bei Verstößen gegen die Versorgungsauflagen?

Die Bundesnetzagentur hält sich bei der Sanktionierung von Verstößen gegen Versorgungsauflagen an die gesetzlichen Vorgaben des TKG und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Darüberhinausgehende Regelungen im Konsultationsentwurf sind nicht erforderlich und wären mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht geboten.

Kann jeder konsultieren oder richtet sich der Entwurf nur an die etablierten Netzbetreiber?

Die Bundesnetzagentur hält sich bei der Sanktionierung von Verstößen gegen Versorgungsauflagen an die gesetzlichen Vorgaben des TKG und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Darüberhinausgehende Regelungen im Konsultationsentwurf sind nicht erforderlich und wären mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht geboten.

Wann ist mit der finalen Entscheidung zu rechnen?

Wir streben an, im Herbst 2024 eine Entscheidung der Präsidentenkammer zu veröffentlichen.

Ist eine Erhöhung der bestehenden Gebührensätze für die Frequenzen des Drahtlosen Netzzugangs ausgeschlossen?

Die Besondere Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für Frequenzzuteilungen (BNetzA BGebV-FreqZut) soll mit einer 1. Änderungsverordnung geändert werden. Die Ressortabstimmung ist noch nicht eingeleitet. Eine abschließende Aussage ist derzeit noch nicht möglich.

Ist im Rahmen der GebührenVO ein Abzug für Versorgungsauflagen vorgesehen?

Eine derartige Reduzierung der Gebühren ist in der BNetzA BGebV-FreqZut nicht vorgesehen.

Sind jährliche Zahlungen für die Verlängerungsgebühren vorgesehen?

Mit Blick auf § 223 Abs. 1 Satz 4 TKG können Gebührenentscheidungen eine Zahlung in jährlich fällig werdenden Raten vorsehen. Die Gebührenentscheidung wird nicht im Zuge der Präsidentenkammerentscheidung ergehen.

Wie ist der Stand der Überlegungen zu einer Negativauktion?

Wie bereits im Positionspapier 2022 angedacht, könnte eine Versteigerung von Frequenzblöcken mit innovativen Instrumenten zur Verbesserung der Versorgung, wie z.B. einer Negativauktion verbunden werden. Die Kombination einer Versteigerung mit einer Negativauktion könnte ein geeignetes Verfahren sein, um die Versorgung bislang nicht- und unterversorgter Gebiete schnellstmöglich zu erreichen.

Dabei würden in einer ersten Stufe die Frequenzblöcke versteigert werden. In einer zweiten Stufe würden zusätzliche Versorgungszusagen für diese un- oder unterversorgten Gebiete versteigert. Bieter könnten sich dann gegenseitig unterbieten. Derjenige Bieter, der die geringsten Kosten für die konkrete Versorgungszusage geltend macht, würde den Zuschlag erhalten. Die bereits getroffenen Überlegungen werden in das zum späteren Zeitpunkt durchzuführende objektive, transparente und diskriminierungsfreie Verfahren einfließen.

Was bedeutet der Hinweis auf möglicherweise auftretende Frequenzbedarfe bei den Sicherheits- und Verteidigungsbehörden?

Der Hinweis bildet den derzeitigen Hinweis in der Frequenzverordnung ab.

Warum sind im Anhang des Entscheidungsentwurfs auch die Frequenznutzungsbestimmungen zu 900 MHz enthalten, obwohl diese nicht verfahrensgegenständlich sind?

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/173 der Kommission vom 7. Februar 2022 zur Harmonisierung des 900-MHz-Frequenzbands und des 1.800-MHz-Frequenzbands für terrestrische Systeme werden die beiden o.g. Bändern behandelt. Um die Konsistenz beizubehalten, wurden die entsprechenden Abschnitte des Beschlusses in den Entwurf der Präsidentenkammerentscheidung übernommen.

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