Streit­bei­le­gung zwi­schen Te­le­kom und DB In­fra­GO über Leer­rohr­mit­nut­zung an Bahn­über­gang

Ausgabejahr 2025
Erscheinungsdatum 01.04.2025

Die Bundesnetzagentur hat einen Beschluss zur Mitnutzung passiver Eisenbahninfrastruktur veröffentlicht.

"Mit der Entscheidung stärken wir einen schnelleren Glasfaserausbau. Gleichzeitig senden wir ein Zukunftssignal, dass passive Netzinfrastrukturen regelmäßig geeignet sind, Komponenten digitaler Netzinfrastrukturen aufzunehmen", sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Streit über Bedingungen und Entgelte des Mitnutzungsangebots

Die Bundesnetzagentur war Schiedsrichterin einer Auseinandersetzung zwischen der Telekom Deutschland GmbH und der DB InfraGO AG. Gestritten wurde um die Mitnutzung eines Leerrohres im Bereich des Bahnübergangs in Stavenhagen. Die Telekom beabsichtigt unter Zuhilfenahme der vorhandenen passiven Netzinfrastrukturen Endkunden im Bereich nördlich des Bahnübergangs mit Glasfaser zu versorgen. Zwischen den Parteien bestand Streit über die konkreten Bedingungen und Entgelte des von der DB InfraGO unterbreiteten Mitnutzungsangebots. Daraufhin beantragte die Telekom bei der Bundesnetzagentur ein gesetzlich vorgesehenes Streitbeilegungsverfahren.

Im Laufe des Verfahrens wurde das Mitnutzungsangebot seitens der DB InfraGO überarbeitet. Auch die Telekom passte ihren Zugangsantrag an verschiedene im Streitbeilegungsverfahren erzielten Verhandlungsergebnisse an. Im Mittelpunkt der Verhandlungen vor der Beschlusskammer steht nicht nur die Bewertung der Rechtslage. Die Parteien sollen – moderiert durch die Beschlusskammer der Bundesnetzagentur– auch aufeinander zugehen und bestmögliche Lösungen für den Einzelfall mit einem Maximum an Akzeptanz erreichen. Soweit dies nicht gelingt, entscheidet die Beschlusskammer verbindlich.

In der Entscheidung der Bundesnetzagentur wurde das Mitnutzungsangebot daraufhin überprüft, ob die angebotenen Bedingungen der Mitnutzung fair und angemessen sind. Sichergestellt ist nun, dass Fragen der Haftung oder Beweislast sowie Informationspflichten ausgewogen ausgestaltet sind. Die Entscheidung stellt klar, dass aus der gesetzlichen Verpflichtung zur Mitnutzung folgt, dass es keinen allgemeinen und absoluten Vorrang des Betriebs der Eisenbahninfrastruktur gibt. Die „Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs“ findet ihre Ausformung in Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien oder anerkannten Regeln der Technik. Die wechselseitigen Interessen sind daher anknüpfend an diese Regelungen im konkreten Einzelfall in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

Das Mitnutzungsangebot der DB InfraGO wurde im Ergebnis teilweise modifiziert und verbindlich angeordnet. Keine der Streitparteien setzte sich mit ihren Forderungen vollumfänglich durch. Die Telekom hat bis zum 5. Mai 2024 Zeit, dieses Angebot anzunehmen.

Nationale Streitbeilegungsstelle

Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgabe einer Nationalen Streitbeilegungsstelle wahr. Die Streitbeilegungsstelle soll auftretende Streitfragen rasch und verbindlich klären. Weitere Informationen dazu unter: www.bundesnetzagentur.de/bk11.

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