Festlegung der Höchstwerte der Ausschreibungen für Biomasse- und Biomethananlagen
Ausgabejahr 2025
Erscheinungsdatum 19.02.2025
Die Bundesnetzagentur hat heute die Höchstwerte für die Ausschreibungen der Biomasse- und Biomethananlagen der kommenden zwölf Monate auf dem Niveau des Vorjahres festgelegt. Der Höchstwert für neue Biomasseanlagen beträgt 19,43 ct/kWh, der für bestehende Biomasseanlagen 19,83 ct/kWh. Für Biomethananlagen kann bis zu einem Wert von 21,03 ct/kWh geboten werden.
"Mit der Festlegung der Höchstwerte für die Biomasse- und Biomethanausschreibungen auf dem Niveau des Vorjahres sorgen wir für stabile und verlässliche Bedingungen"
, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Festlegungen schreiben Höchstwerte fort
Die Beibehaltung der Höchstwerte gegenüber dem letzten Jahr sorgt für verlässliche Rahmenbedingungen in den Ausschreibungen. Ohne die erneuten Festlegungen hätten sich die Höchstwerte auf die deutlich niedrigeren, im Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen Werte reduziert. Im Vorjahr hatte die Bundesnetzagentur die Höchstwerte für Biomethananlagen und neue Biomasseanlagen um 10 Prozent erhöht.
In die Neubestimmung der Höchstwerte sind neben den prognostizierten Stromgestehungskosten auch Erlöse eingeflossen, die von den Anlagenbetreibern zusätzlich zur EEG-Vergütung erzielt werden können. Die vom Bundestag beschlossenen und vom Bundesrat gebilligten Änderungen durch das sogenannte Biogas-Paket, die die Rahmenbedingungen für eine flexible Fahrweise der Anlagen verbessern, wurden dabei mit in den Blick genommen.
Die Beibehaltung der Höchstwerte bei den Biomasseausschreibungen schafft genügend Spielraum für die wirtschaftliche Teilnahme an weiteren Ausschreibungen. Bei den Biomethanausschreibungen gilt es, die Auswirkungen der im Vorjahr vorgenommenen Höchstwerterhöhung sowie die Ausweitung von möglichen Geboten auf das gesamte Bundesgebiet abzuwarten. Bei der für Biomethananlagen vorgesehenen hochflexiblen Fahrweise würde zudem die mit dem Biogas-Paket beschlossene Erhöhung des Flexibilitätszuschlags, sobald sie anwendbar wird, die Wirtschaftlichkeit deutlich verbessern.
Die Festlegungen gelten jeweils für die Ausschreibungen in den kommenden zwölf Monaten und damit bereits für die beiden Gebotstermine für Biomasse- und Biomethananlagen zum 1. April 2025. Die Festlegungen werden im nächsten Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht und können im Internet abgerufen werden:
- Festlegung des Höchstwerts für Biomasseanlagen: www.bundesnetzagentur.de/ausschreibungen-biomasse
- Festlegung des Höchstwerts für Biomethananlagen: www.bundesnetzagentur.de/ausschreibungen-biomethan