Bundesnetzagentur legt Spiel­raum für Er­hö­hung der Por­ti fest

Ausgabejahr 2024
Erscheinungsdatum 11.11.2024

Die Bundesnetzagentur hat heute mit der sogenannten Maßgrößenentscheidung die Grundlage für neue Porti ab 2025 geschaffen.

"Wir ermöglichen der Post eine deutliche Steigerung der Porti. Grund hierfür sind die erheblichen Rückgänge bei den Briefsendungsmengen und die von den regulierten Produkten zu tragenden sogenannten Lasten", sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. "Die Forderung der Post nach einem noch stärkeren Anstieg kann ich nicht nachvollziehen. Die Kosten, die die Post uns vorgelegt hat, geben das nicht her. Wenn wir den Forderungen folgen würden, würden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen doppelt belastet."

Zusammensetzung des Preiserhöhungsspielraums

Im Maßgrößenverfahren legt die Bundesnetzagentur den Spielraum für Anpassungen beim Porto der Deutschen Post AG fest. Die Preisänderungsspielräume ergeben sich aus einer gesamtwirtschaftlichen Preissteigerungsrate (Inflationsrate) und einer Produktivitätsfortschrittsrate. Ein angemessener Gewinnzuschlag ist berücksichtigt.

Für die Geltungsdauer von zwei Jahren wird eine zusammengefasste gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate in Höhe von aktuell 3,37 Prozent angesetzt. Die Produktivität verschlechtert sich infolge der sinkenden Sendungsmengen und der Lasten, die durch Effizienzsteigerungen nicht mehr ausgeglichen werden können. Sie beträgt für den Privatkunden-Brief minus 7,11 Prozent, für Geschäftspost minus 7,11 Prozent und für Privatkunden-Pakete minus 3,84 Prozent.

Für die einzelnen Bereiche (oder „Körbe“) ergeben sich die folgenden durchschnittlichen Erhöhungsmöglichkeiten:

  • Privatkunden Brief: 10,48 Prozent
  • Teilleistungen (Geschäftspost): 10,48 Prozent
  • Privatkunden Paket: 7,21 Prozent

Wie die Post die Spielräume bei der Preissetzung für die konkreten Produkte innerhalb der drei Körbe nutzt, obliegt ihrer unternehmerischen Entscheidung. Es ist möglich, die Preise einzelner Produkte stärker und andere wiederum schwächer anzuheben. Die konkreten Porti werden in einem sich anschließenden Entgeltverfahren genehmigt.

Die neuen Porti sollen ab dem 1. Januar 2025 für zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2026 gelten. So werden Prognoseunsicherheiten berücksichtigt, die sich aus der erstmaligen Anwendung des neuen Postgesetzes ergeben. Die verkürzte Laufzeit entspricht den Vorstellungen der Post.

Entwicklung der Sendungsmengen

Die Bundesnetzagentur erkennt die Mengenprognosen der Post nahezu vollständig an. Nur für die Geschäftspost/Teilleistungen wurden moderate Prognoseanpassungen vorgenommen. Hier war die Post von einem zu hohen Mengenvolumen für selbst zugestellte Sendungen der Briefwettbewerber ausgegangen.

Berücksichtigung der Inflation

Die Inflationsrate in der Entscheidung dient dazu, zukünftige Kostenentwicklungen abzubilden. Für den Genehmigungszeitraum 2025-2026 wird die Inflationsrate auf Basis der Daten für die Jahre 2024 und 2025 bestimmt. Grundlage sind die veröffentlichten Prognosen verschiedener Forschungsinstitute. Die von der Post geforderte zusätzliche Berücksichtigung besonders hoher Inflationsraten aus dem Jahr 2023 würde den Preiserhöhungsspielraum der Post ungerechtfertigt verzerren. Inflationsbedingt gestiegene Kosten der Vergangenheit sind Teil der Kostenbasis, die von der Bundesnetzagentur in vollem Umfang anerkannt wurden. Eine zusätzliche Berücksichtigung eines Inflationswertes aus 2023 hätte eine im Ergebnis entgelterhöhende, unzulässige Doppelabgeltung zur Folge.

Berücksichtigung sogenannter Lasten

Lasten entstehen der Post aus Verpflichtungen zur flächendeckenden Versorgung sowie aus der Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost. Bei Lasten handelt es sich um wettbewerbsunübliche Kosten. Diese Kosten sind ein „Mehraufwand“, der Wettbewerbern nicht entsteht. Solche Kosten darf die Post unter bestimmten Voraussetzungen über die verschiedenen Produktgruppen verteilen.

Die von der Post nachgewiesenen Personal- und Versorgungslasten (z.B. Sozialkosten für Beamte, Leistungen für die Versorgungsanstalt Post, Zinsaufwendungen für betriebliche Altersvorsorge) werden nahezu vollständig anerkannt. Geringfügige Anpassungen waren lediglich bei der Prognose der Anzahl der Beschäftigten mit Ansprüchen aus Zeiten der Bundespost vorzunehmen. Die Bundesnetzagentur erkennt die von der Post geltend gemachten Kosten für die Erbringung des Universaldienstes (z.B. Kosten für den 6. Zustelltag) vollumfänglich an.

Gewinnsatz

Der Gewinnsatz liegt bei allen Price-Cap-Produkten bei rund 9 Prozent. Dieser setzt sich aus einem korrigierten Durchschnitt der Umsatzrenditen plus einem gesetzlichen vorgesehenen Zusatzgewinn zusammen.

Der Durchschnitt der Umsatzrenditen wird aus den Umsetzrenditen von EuroStoxx50 Unternehmen (ohne Finanzdienstleister) über die letzten 10 Jahre ermittelt. Im Ergebnis wird der bisherige Gewinnsatz in Höhe von 6,56 Prozent fortgeschrieben.

Für Price-Cap-Produkte ist nach den Regelungen des Postgesetzes ein Zusatzgewinn zu gewähren, wenn andernfalls der durchschnittliche Gewinnsatz nicht erreichbar ist. Dieser Zuschlag beträgt bis zu 2,5 Prozent. Er soll gewährleisten, dass der Brief- und Universaldienstbereich profitabel bleibt. Das Ziel ist, dass die Post erforderliche Investitionen in eine nachhaltige Postlogistik tätigen kann.

Es ist rechtlich nicht zulässig, dass Verluste aus anderen Bereichen, die nicht den Brief- oder Universaldienstleistungen zu zurechnen sind, durch das regulierte Segment der Price-Cap-Produkte ausgeglichen werden.

Portoverfahren nach neuem Postgesetz

Das Portoverfahren wird erstmals nach den Vorgaben des neuen Postgesetzes durchgeführt. Es dient vorrangig dem Zweck, die Finanzierung eines flächendeckenden Universaldienstes sicherzustellen.

Es wird nunmehr der Preissetzungsspielraum für drei Körbe statt wie bisher für nur einen Korb bestimmt. Dies ergibt sich aus dem durch das neue Postgesetz klar definierten Universaldienst. Die Körbe werden gebildet für den Privatkunden Brief, die sogenannten Teilleistungen (Geschäftspost) und Privatkundenpakete. Für Privatkundenbriefe und Teilleistungen wird eine einheitliche Preisänderungsrate bestimmt. Damit wird eine konsistente Entgeltentwicklung von Privat- und Geschäftskunden-Briefen sichergestellt.

Weiteres Verfahren

Die Deutsche Post AG kann auf Grundlage der Maßgrößenentscheidung die Preise für die einzelnen Produkte beantragen – wie z. B. für den Standardbrief oder das Privatkundenpaket. Soweit der Entgeltgenehmigungsantrag die Maßgrößen einhält, spricht die Bundesnetzagentur grundsätzlich binnen vier Wochen die Genehmigung aus.

Die Entscheidung ist auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de/BK5-24-003. Die Post kann Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen, über die in erster Instanz das VG Köln entscheiden würde. Eine Klage hätte keine aufschiebende Wirkung.

Weitere Informationen:

FAQ zur Maßgrößenentscheidung (pdf / 178 KB)

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