Fest­le­gungs­ent­wurf zur An­pas­sung der Ab­schrei­bungs­mo­da­li­tä­ten im Gas­sek­tor

Ausgabejahr 2024
Erscheinungsdatum 17.07.2024

Die Bundesnetzagentur hat heute ihren Festlegungsentwurf zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen veröffentlicht (KANU 2.0).

Anpassung der Abschreibungsmodalitäten

Die Festlegung flankiert regulatorisch die Gasnetztransformation. Mit KANU 2.0 werden für die Gasnetzbetreiber bundesweit die Abschreibungsmodalitäten weitgehend flexibilisiert. Denn es ist zu erwarten, dass bei abnehmenden Nutzerzahlen die Kosten nicht in gleichem Maße sinken. Dann würden die verbleibenden Nutzer ohne die vorgeschlagene Anpassung über die Zeit immer höhere Entgelte zu tragen haben.

Mit der Flexibilisierung der Abschreibungsmodalitäten können die Netzbetreiber Kosten nun zeitlich so auf die nächsten Jahre und Jahrzehnte bis 2045 verteilen, dass sie noch möglichst viele Kunden tragen können. So wird verhindert, dass Kunden, die langsamer als andere aus der Erdgasnutzung aussteigen können, am Ende des Transformationsprozesses zu hohe Belastungen tragen müssen. Gleichzeitig gewährleistet der Festlegungsentwurf, dass Netzbetreiber ihre notwendigen Investitionen in die Erdgasnetze weiterhin amortisieren können. Die Vorgaben berücksichtigen hierbei die Heterogenität der Netze.

Kürzere Nutzungsdauern und degressive Abschreibungen

Der Festlegungsentwurf erlaubt den Netzbetreibern erheblich kürzere Nutzungsdauern als bisher. So können Teile von Gasnetzen in Ausnahmefällen bis zum Jahr 2035, in der Regel bis 2045 abgeschrieben werden.

Zusätzlich werden degressive Abschreibungen mit einem Satz von bis zu 12 Prozent erlaubt. Damit sollen die Abschreibungen an die zukünftig sinkenden Absatzmengen angepasst werden. Die Netzbetreiber können dadurch ihre Investitionen weitestgehend amortisieren und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für den Transformationsprozess sichern.

Die neuen Abschreibungsmodalitäten sollen bereits in den Netzentgelten ab dem Jahre 2025 angesetzt werden können. Die Netzbetreiber sind jedoch nicht verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt die Regelungen anzuwenden. So können sie auch z.B. die Verabschiedung von kommunalen Wärmeplanungen vor einer Umstellung der Abschreibungsmodalitäten abwarten.

Schnellere Abschreibungen gehen in der Anfangsphase der Gasnetztransformation grundsätzlich mit höheren Entgelten einher. Diese hängen jeweils stark von der regionalen Umsetzung der Wärmewende ab. Die Bundesnetzagentur geht jedoch von einem moderaten Entgeltanstieg aus.

Hintergrund

Die Bedeutung von Erdgas wird bereits mittelfristig in vielen Sektoren abnehmen. Ein größerer Rückgang der Gasanschlüsse ist derzeit zwar noch nicht zu verzeichnen. Jedoch ist bereits absehbar, dass es zu regional höchst unterschiedlichen Bedarfen und Nutzungen der Gasnetze kommen wird.

Ein erheblicher Teil des Erdgasnetzes wird über das Jahr 2045 hinaus nicht mehr genutzt werden. Einige Länder und Kommunen planen einen noch schnelleren Ausstieg aus der Gasversorgung. Teile des Fernleitungsnetzes und vereinzelt des Verteilernetzes werden für den Transport von Wasserstoff genutzt werden. Der verbleibende Teil des Netzes wird stillgelegt.

Prognoserechnungen der Bundesnetzagentur zeigen, dass eine Anpassung der Abschreibungsmöglichkeiten für Bestandsanlagen unabdingbar ist. Andernfalls würden sich zum 31. Dezember 2044 nicht amortisierte Restwerte in Höhe von mehreren Milliarden Euro ergeben. Zudem wäre letztlich ein erheblicher Anstieg der Netznutzungsentgelte zu Lasten der verbleibenden Netzkunden zu erwarten.

Weiteres Verfahren

Die Bundesnetzagentur stellt den Festlegungsentwurf zur Konsultation. Stellungnahmen können bis zum 07.08.2024 abgegeben werden. Das Festlegungsverfahren soll so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass die Regelungen bereits im Jahr 2025 angewandt werden können.

Der Festlegungsentwurf ist unter www.bundesnetzagentur.de/kanu veröffentlicht.

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