Bundesnetzagentur veröffentlicht Festlegung zur Behandlung der Kosten nach dem Messstellenbetriebsgesetz
Ausgabejahr 2024
Erscheinungsdatum 01.07.2024
Die Bundesnetzagentur hat heute eine Festlegung zum Umgang mit den Kosten nach dem Messstellenbetriebsgesetz im Stromnetzbereich veröffentlicht.
"Der Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen ist zentral für die Energiewende. Unsere Festlegung soll Planungssicherheit über die Behandlung von Kosten nach dem Messstellenbetriebsgesetz für Stromnetzbetreiber schaffen,"
sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Moderne Zähler für Verbraucherinnen und Verbraucher, Kostensicherheit für Stromnetzbetreiber
Der Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen soll in den nächsten Jahren zügig voranschreiten. Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet dies, dass alte Stromzähler durch moderne Geräte ausgetauscht werden. Die Entgelte für die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen werden seit Anfang 2024 zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern und Netzbetreibern aufgeteilt. Verbraucherinnen und Verbraucher zahlen für intelligente Messsysteme eine jährliche Gebühr, in den meisten Fällen in Höhe von 20 EUR brutto bzw. 50 EUR brutto, wenn eine steuerbare Verbrauchseinrichtung angeschlossen ist. Überschießende Kosten trägt der Netzbetreiber, der dank intelligenter Messsysteme mit Netzzustandsinformationen seinen Netzbetrieb optimieren kann.
Bisher bestand auf Seiten der Stromnetzbetreiber Unsicherheit darüber, wie innerhalb der aktuellen Regelungen mit diesen Kosten für intelligente Messsysteme umzugehen ist.
Die Bundesnetzagentur hat eine Festlegung veröffentlicht, um Kostensicherheit bei den Stromnetzbetreibern zu schaffen. Netzbetreiber können nach dem Festlegungsentwurf die ihnen entstandenen Kosten von den Netznutzenden wiederverdienen. Die Vorfinanzierung der Kosten wird ausgewogen zwischen Netzbetreibern und Netznutzenden verteilt. In der ersten Konsultation hatte die Bundesnetzagentur außerdem einen Abbaupfad der Kosten des konventionellen Messstellenbetriebs vorgeschlagen. Von diesem Vorschlag wurde im Rahmen dieses Verfahrens Abstand genommen. Die Bundesnetzagentur hat Stellungnahmen zur zweiten Konsultation erneut umfangreich gewürdigt. Ein wesentlicher Änderungsbedarf des konsultierten Festlegungsentwurfs hat sich daraus nicht ergeben.
Die Festlegung sowie weitere Information sind veröffentlicht unter: https://www.bundesnetzagentur.de/1016830