Bundesnetzagentur startet Anhörung zu Minderungsregelungen für Mobilfunk-Internetzugänge
Präsident Müller: „Wir schlagen Regeln für ein Minderungsrecht im Mobilfunk vor.“
Ausgabejahr 2024
Erscheinungsdatum 12.06.2024
Die Bundesnetzagentur konsultiert ab heute den Entwurf einer Allgemeinverfügung zu den geplanten Minderungsregelungen für Mobilfunk-Internetzugänge sowie den Entwurf einer Handreichung mit konkreten Vorgaben zum Nachweis einer Minderleistung.
„Unsere Vorschläge konkretisieren die geplanten Regelungen zum Minderungsrecht für Mobilfunk-Internetzugänge. Mit dem geplanten Messtool werden Verbraucherinnen und Verbraucher prüfen und nachweisen können, ob die Qualität im Mobilfunk dem entspricht, was im Vertrag vereinbart worden ist“
, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Konkrete Vorgaben für eine Minderleistung
Der Nachweis einer Minderleistung im Mobilfunk ist deutlich komplexer als im Festnetz, da die Leistung nicht an einem festen Standort erbracht wird. Entscheidend ist die Leistungsfähigkeit der Netze der Anbieter in den einzelnen Regionen. Zudem ist der Mobilfunk ein sogenanntes Shared Medium, bei dem sich die Nutzer die vor Ort verfügbare Leistung teilen. Die Bundesnetzagentur hält deshalb einen regional differenzierten Ansatz zur Feststellung einer minderungsrelevanten Abweichung zwischen der tatsächlichen und der vom Anbieter angegebenen Leistung für notwendig. Nur so kann den Besonderheiten des Mobilfunks Rechnung getragen werden.
Die Bundesnetzagentur plant, differenzierte Abschläge für die Bestimmung einer minderungsrelevanten Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung zugrunde zu legen. In Gebieten mit hoher Haushaltsdichte soll der Abschlag 75 Prozent, in Gebieten mit mittlerer Haushaltsdichte 85 Prozent und in Gebieten mit niedriger Haushaltsdichte 90 Prozent betragen. Die Einteilung der Gebiete erfolgt dabei auf Basis von 300m-Rastern, um den lokalen bevölkerungstechnischen Gegebenheiten umfassend Rechnung zu tragen und den Netzausbau bestmöglich abzubilden. Angesichts der oft vereinbarten maximalen Geschwindigkeiten von mehreren Hundert Mbit/s ergeben sich auch bei den geplanten Abschlägen für die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher noch hohe Datenübertragungsraten.
Die Anzahl der für den Nachweis einer Minderung notwendigen Messungen soll bei 30 Messungen liegen, verteilt auf fünf Kalendertage mit jeweils sechs Messungen pro Tag. Eine erhebliche Abweichung bei der Geschwindigkeit soll für die geschätzte maximale Geschwindigkeit als dann vorliegend angenommen werden, wenn an mindestens drei von fünf Messtagen jeweils einmalig die um die oben genannten Abschläge verringerte vertraglich angegebene geschätzte maximale Geschwindigkeit nicht erreicht wird.
Auf Grundlage der konsultierten Entwürfe wird die Bundesnetzagentur finale Vorgaben für Mobilfunk-Internetzugänge erstellen und veröffentlichen. Parallel dazu entwickelt die Bundesnetzagentur ein Mobilfunk-Messtool für den Nachweis einer Minderleistung.
Voraussetzungen für ein Minderungsrecht
Die im Telekommunikationsgesetz verankerten Verbraucherrechte erlauben es im Falle einer Minderleistung, das vertraglich vereinbarte Entgelt für ihren Internetzugang zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Diese Möglichkeiten bestehen im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung. Verbraucher müssen den Nachweis durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Überwachungsmechanismus erbringen.
Um die gesetzlichen Vorgaben zur Minderung für Mobilfunk-Internetzugänge zu präzisieren, hatte die Bundesnetzagentur bereits Eckpunkte mit ersten Vorschlägen konsultiert. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in den nun vorgelegten Entwürfen der Allgemeinverfügung und Handreichung berücksichtigt.
Frist für Stellungnahmen
Alle interessierten Kreise können bis zum 12.07.2024 schriftlich Stellung zu den aktuellen Entwürfen der Allgemeinverfügung und der Handreichung nehmen. Die Entwürfe, weitere Informationen sowie die Eckpunkte und die zu diesen eingegangenen Stellungnahmen sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/breitbandgeschwindigkeiten veröffentlicht.