„Black Week“ und Ver­brau­cher­rech­te beim On­li­neshop­pen im EU-Aus­land

Ausgabejahr 2023
Erscheinungsdatum 17.11.2023

Die Bundesnetzagentur ruft Verbraucherinnen und Verbraucher auf, Geoblocking-Verstöße bei grenzüberschreitenden Online-Einkäufen zu melden. So weigern sich Anbieter immer wieder, Rechnungsadressen und Kreditkarten aus einem anderen EU-Land zu akzeptieren, blockieren Versionen ihres Onlineshops beim Zugang aus anderen EU-Ländern oder verweigern die Lieferung innerhalb ihres Liefergebiets.

„Wir unterstützen Verbraucherinnen und Verbraucher, damit sie europaweit ungehindert einkaufen können“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. „Sei es die Black Week, der Black Friday oder Cyber Monday – Händler müssen auch bei Sonderaktionen ihre Produkte sowohl für einheimische als auch europäische Kundinnen und Kunden zu gleichen Konditionen anbieten.“

Verbraucherrechte bei grenzüberschreitenden Einkäufen

Anbieter von Waren und Dienstleistungen, die innerhalb des EU-Binnenmarkts tätig sind, dürfen den Zugang zu ihren Onlineshops und den Erwerb von Waren und Dienstleistungen nicht aufgrund der Herkunft ihrer Kundinnen und Kunden, welche die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen oder ihren Wohnsitz in einem EU-Land haben, einschränken. Ausnahmen von der Geoblocking-Verordnung gelten z. B. bei Streaming-Diensten oder Dienstleistungen im Finanz-, Gesundheits- oder Verkehrsbereich.

Für die „Black Week“ bedeutet dies, dass Händler in ihren verschiedenen nationalen Onlineshops unterschiedliche Sonderaktionen und Rabatte anbieten können, sofern europäische Verbraucherinnen und Verbraucher diskriminierungsfrei Zugang zu all diesen Angeboten haben.

Besonderheiten sind bei der Lieferung zu beachten. Händler sind nicht verpflichtet, in jedem Fall bis zum Wohnort des Verbrauchers zu liefern. Verbraucherinnen und Verbraucher haben bei grenzüberschreitenden Einkäufen jedoch das Recht, von Händlern eine Lieferung innerhalb deren Liefergebietes zu verlangen und den Transport an ihre Wunschadresse selbst zu organisieren. Dies kann durch die Beauftragung von Logistikunternehmen oder spezialisierten Paketweiterleitungsservices erfolgen.

Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung

Stellen Verbraucherinnen und Verbraucher eine ungerechtfertigte Diskriminierung im Sinne der Geoblocking-Verordnung fest, können sie sich bei der Bundesnetzagentur beschweren. Die Bundesnetzagentur setzt als zuständige Behörde die Regelungen der Geoblocking-Verordnung gegenüber Anbietern in Deutschland durch. Sie kann dazu Anordnungen erlassen und Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängen. Bei Verstößen von Händlern aus anderen europäischen Ländern fordert die Bundesnetzagentur die nationale Behörde des betreffenden EU-Landes zum Erlass von Maßnahmen auf.

Die aktuell bei der Bundesnetzagentur eingehenden Beschwerden betreffen überwiegend grenzüberschreitende Wareneinkäufe. Hierbei ist ein häufiges Problem in Onlineshops, dass im Bestellprozess keine Rechnungsadressen aus dem EU-Ausland angegeben werden und somit keine Bestellungen abgeschlossen werden können. Aber auch Hindernisse, wie der Ausschluss bestimmter Paketweiterleitungsservices und ungerechtfertigte Diskriminierungen bei der Herausgabe zusätzlicher Prämien beim Einkaufen von Technikprodukten, haben zu Beschwerden geführt. Bislang haben die Unternehmen nach Intervention durch die Bundesnetzagentur in sämtlichen Fällen ihre Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung abgestellt.

Beschwerdeformular

Beschwerden zu Geoblocking-Praktiken können bei der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/geoblocking-beschwerde gemeldet werden.

Weitere Informationen finden sich unter www.bundesnetzagentur.de/online-einkaufen.

Mastodon