Hindernisse bei grenzüberschreitenden Online-Einkäufen melden
Ausgabejahr 2022
Erscheinungsdatum 14.12.2022
Die Bundesnetzagentur ruft Verbraucherinnen und Verbraucher besonders zur Weihnachtszeit dazu auf, Geoblocking-Verstöße bei grenzüberschreitenden Online-Einkäufen zu melden.
Bei grenzüberschreitenden Einkäufen innerhalb der EU gibt es immer wieder Hindernisse, bestimmte länderspezifische Versionen eines Online-Shops zu erreichen, eine Ware innerhalb des Liefergebiets des Anbieters zu bestellen oder mit der Kreditkarte zu bezahlen. In einem solchem Fall liegt ungerechtfertigtes Geoblocking vor. Die Bundesnetzagentur hat bereits vielfach Rechte zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern durchgesetzt, zum Beispiel bei verschiedenen Bonusprogrammen oder beim europaweiten Versand von Elektronikwaren großer deutscher Online-Shops über Paketweiterleitungsservices.
Verbraucherrechte bei grenzüberschreitenden Einkäufen
Nach der sogenannten Geoblocking-Verordnung dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher seit 2018 bei grenzüberschreitenden Einkäufen etwa aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Käufers nicht ungerechtfertigt diskriminiert werden. Sie müssen den gleichen Zugang zu den Angeboten wie Einheimische haben, sowohl online als auch im stationären Handel. Ausnahmen von der Geoblocking-Verordnung gelten z. B. bei Streaming-Diensten oder Dienstleistungen im Finanz-, Gesundheits- oder Verkehrsbereich.
Besonderheiten sind allerdings bei der Lieferung zu beachten. Anbieter sind nicht verpflichtet, in jedem Fall bis zur Heimatadresse des Verbrauchers zu liefern. Verbraucherinnen und Verbraucher haben jedoch das Recht, von dem Anbieter eine Lieferung innerhalb seines Liefergebietes zu verlangen und den Transport an ihre Heimatadresse selbst zu organisieren. Dies kann durch die Beauftragung von Logistikunternehmen oder spezialisierten Paketweiterleitungsservices erfolgen. Insbesondere bei teuren Produkten oder in Grenzgebieten kann sich dies lohnen.
Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung
In Deutschland setzt die Bundesnetzagentur die Geoblocking-Verordnung durch. Die Behörde kontaktiert bei berechtigten Beschwerden unmittelbar die entsprechenden Anbieter mit Sitz in Deutschland und fordert sie auf, den Verstoß abzustellen.
Wenn ein deutsches Unternehmen gegen die europäischen Geoblocking-Regeln verstößt, kann die Bundesnetzagentur Anordnungen erlassen und Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängen. Bei Verstößen von Anbietern aus anderen europäischen Ländern fordert die Bundesnetzagentur die nationale Behörde des betreffenden EU-Landes zum Erlassen von Maßnahmen auf. In vielen Fällen konnten Verstöße von Anbietern aus dem EU-Ausland mithilfe europäischer Zusammenarbeit abgestellt werden.
Die bei der Bundesnetzagentur 2022 eingegangenen Beschwerden betrafen überwiegend grenzüberschreitende Wareneinkäufe, aber auch Hindernisse beim Zugang zu bestimmten Apps, die nur national genutzt werden können. Bislang haben die Unternehmen in sämtlichen Fällen ihre Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung abgestellt.
Beschwerdeformular
Beschwerden zu Geoblocking-Praktiken können bei der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/geoblocking-beschwerde gemeldet werden.
Weitere Informationen finden sich unter www.bundesnetzagentur.de/geoblocking.