Anhörung zu Minderungsregelungen für Mobilfunk-Internetzugänge
Präsident Müller: „Eckpunkte schaffen Grundlage für geplante Vorgaben zum Minderungsrecht im Mobilfunk“
Ausgabejahr 2022
Erscheinungsdatum 25.08.2022
Die Bundesnetzagentur stellt ab heute Eckpunkte zu den Minderungsregelungen für Mobilfunk-Internetzugänge zur Konsultation.
„Mit den Eckpunkten starten wir den Diskussionsprozess für die geplanten Regelungen zum Minderungsrecht für Mobilfunk-Internetzugänge. Ziel ist es, am Ende dieses Prozesses den Verbrauchern zu helfen, ihre Rechte zukünftig auch im Mobilfunk geltend machen zu können“
, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Eckpunkte der Bundesnetzagentur
Die Eckpunkte präzisieren die gesetzlichen Vorgaben zur Minderung für Mobilfunk-Internetzugänge. Der Nachweis einer Minderleistung im Mobilfunk ist deutlich komplexer als im Festnetz. Grund dafür ist, dass die Leistung nicht an einem festen Standort erbracht wird. Entscheidend ist, wie leistungsfähig die Netze der Anbieter in den einzelnen Regionen sind.
Daher plant die Bundesnetzagentur, differenzierte Abschläge für die Bestimmung einer minderungsrelevanten Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung zugrunde zu legen. In städtischen Bereichen könnte der mögliche Abschlag nach Ansicht der Bundesnetzagentur 75 Prozent, in halbstädtischen Bereichen 85 Prozent und in ländlichen Bereichen 90 Prozent betragen. Diese Abschläge mögen hoch erscheinen. Angesichts der oft vereinbarten maximalen Geschwindigkeiten von mehreren Hundert Mbit/s ergeben sich auch bei solchen Abschlägen für die meisten Endkundinnen und Endkunden noch hohe Datenübertragungsraten.
Die Anzahl der für den Nachweis einer Minderung notwendigen Messungen sollte aus Sicht der Bundesnetzagentur – wie im Festnetz – bei 30 Messungen liegen. Allerdings sollten sich die Messungen im Mobilfunk auf fünf Kalendertage zu je sechs Messungen pro Kalendertag verteilen.
Ziel ist es, auf Grundlage der konsultierten Eckpunkte den Entwurf einer Allgemeinverfügung zu den Minderungsregelungen für Mobilfunk-Internetzugänge zu erstellen und mit dem Markt zu diskutieren. Parallel wird die Bundesnetzagentur an einem Mobilfunk-Messtool für den Nachweis arbeiten.
Voraussetzungen des Minderungsrechts
Im Telekommunikationsgesetz gelten seit dem 1. Dezember 2021 neue Verbraucherrechte. Diese räumen Verbrauchern das Recht ein, das vertraglich vereinbarte Entgelt für ihren Internetzugang zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Diese Möglichkeiten bestehen im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung. Verbraucher haben den Nachweis durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Überwachungsmechanismus zu erbringen.
Auf Grundlage der neuen gesetzlichen Regelungen hat die Bundesnetzagentur bereits im Dezember 2021 eine Allgemeinverfügung zu den Minderungsregelungen für Festnetz-Internetzugänge veröffentlicht. Die Vorgaben der Allgemeinverfügung sind am 13. Dezember 2021 wirksam geworden. Am selben Tag wurde das angepasste Messtool als Nachweisverfahren bereitgestellt.
Stellungnahmefrist
Alle interessierten Kreise können zu den Eckpunkten schriftlich Stellung nehmen. Die Eckpunkte sowie weitere Informationen zum Verfahren sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/breitbandgeschwindigkeiten veröffentlicht.
Stellungnahmen können bis zum 30. September 2022 eingereicht werden.