Neu­fas­sung der Ro­aming-Ver­ord­nung tritt zum 1. Ju­li 2022 in Kraft

Ausgabejahr 2022
Erscheinungsdatum 30.06.2022

Ab dem 1. Juli 2022 können Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nur wie bisher ohne zusätzliche Gebühren im EU-Ausland telefonieren, SMS verschicken und das Internet nutzen, sondern werden dies auch in der gleichen Qualität tun können wie sie es zu Hause gewohnt sind.

"Rechtzeitig zur Urlaubszeit zahlen Reisende in der EU für Anrufe, SMS und Datendienste nicht nur dieselben Preise wie zu Hause, sondern erhalten auch dieselbe Qualität. Wer zu Hause 5G nutzt, soll auch im europäischen Ausland 5G nutzen können," sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Neufassung der EU-Verordnung

Mit der Neufassung der EU-Verordnung wird das Roam-Like-At-Home Prinzip für weitere 10 Jahre fortgeschrieben. Neu ist, dass ab 1. Juli 2022 auch die gleichen Bedingungen beim Roaming in der EU gelten wie zu Hause. Den europäischen Verbraucherinnen und Verbrauchern soll die gleiche Mobilfunktechnologie, die sie zu Hause nutzen, auch auf ihren Reisen in der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen zur Verfügung gestellt werden, wenn diese im besuchten Land verfügbar ist.

Darüber hinaus wird für mehr Transparenz gesorgt. Ab dem 1. Juli 2022 müssen Roaming-Anbieter über das Risiko zusätzlicher Roaming-Entgelte bei der Nutzung von Mehrwertdiensten informieren. Nach Aufbau entsprechender Datenbanken durch das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für Elektronischen Kommunikation (GEREK) müssen Roaming-Anbieter ab dem 1. Juni 2023 zudem über die Rufnummergassen informieren, bei denen dieses Risiko besteht. Zusätzlich zum Hinweis auf die in Europa einheitliche Notrufnummer bei Einreise in einen anderen Mitgliedstaat sind ab dem 01.06.2023 europäische Roaming-Kunden über alternative Notrufdienste einschließlich öffentlicher Warnsystem (in DE NINA-App) zu informieren.
Schließlich gelten neue Regelungen um unbeabsichtigtes Roaming in Grenznähe sowie auf Schiffen und Flugzeugen zu vermeiden.

Damit Verbraucherinnen und Verbraucher keine bösen Überraschungen bei ihrer monatlichen Abrechnung erleben, gilt zudem ein erneuerter Schutzmechanismus bei Nutzung mobiler Daten im Ausland. Roaming-Anbieter müssen auch bei Reisen außerhalb der Europäischen Union den Datendienst einstellen, sobald eine Höchstgrenze von 100 EUR (netto) erreicht wurde. Kunden, die weiter mobile Daten im Ausland nutzen möchten, müssen hierzu aktiv ihre Zustimmung abgeben, nachdem sie über die weiteren anfallenden Roaming-Gebühren informiert wurden.

Bundesnetzagentur überwacht Einhaltung der Regeln in Deutschland

Die Bundesnetzagentur, als in Deutschland zur Sicherstellung der Roaming-Regelungen Verantwortliche, hat auf ihrem Verbraucherportal unter www.bundesnetzagentur.de/roamingverordnung Informationen zum Roaming in der Europäischen Union zusammengefasst sowie eine Sammlung mit Fragen und Antworten zur neuen Roaming-Verordnung zusammengestellt.

Die aktuellen Vorschriften der Roaming-Verordnung laufen zum 30. Juni 2022 aus. Unter Berücksichtigung der seit Einführung von RLAH zum 15. Juni 2017 gesammelten Erfahrungen sowie eingehender Untersuchung der Auswirkungen von RLAH werden die Regelungen nun neu gefasst und sollen bis 30. Juni 2032 gelten.

Die Neufassung der Roaming-Verordnung wurde am 13. April 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/612/oj?locale=de) und enthält neben den Vorschriften auf Endkundenebene ebenfalls Regelungen auf der Vorleistungsebene. Diese beinhalten insbesondere die Vorleistungsentgelte, welche sich die Netzbetreiber maximal in Rechnung stellen dürfen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Tragfähigkeit vom Roaming zu Inlandspreisen und der konstant steigenden Datennutzung wurden die maximalen Vorleistungsentgelte durchgehend abgesenkt.

Pressemitteilung (pdf / 157 KB)

Mastodon