Clea­ring­stel­le Ur­he­ber­recht im In­ter­net ver­an­lasst Sper­rung ei­ner Stre­a­ming-Web­si­te

Präsident Homann: "Verfahren hilft, langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden"

Ausgabejahr 2021
Erscheinungsdatum 11.03.2021

Die Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) ist eine gemeinsame Initiative von betroffenen Unternehmen, Branchenverbänden und Internetzugangsanbietern, die die Sperrung strukturell urheberrechtsverletzender Webseiten prüft. Heute hat sie die Sperrung der Webseite S.TO SERIEN STREAM aufgrund von urheberechtsverletzenden Inhalten veranlasst. Mit einer Domain-Name-System-Sperre (DNS-Sperre) können Provider den Zugriff auf eine solche Seite für Ihre Kunden beschränken.

"Die Clearingstelle schafft ein effizientes und zügiges Verfahren um strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten sperren zu lassen", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Das neue Verfahren hilft, langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden, auf die Rechteinhaber bislang angewiesen sind. Die Bundesnetzagentur leistet ihren Beitrag, um die Vorgaben zur Netzneutralität zu sichern."

Bislang waren Rechteinhaber für die Durchsetzung einer DNS-Sperre auf die gerichtliche Auseinandersetzung angewiesen. Mit dem Verfahren der Clearingstelle können DNS-Sperren schneller und von allen beteiligten Internetzugangsanbietern umgesetzt werden.

Aufgabe der Bundesnetzagentur

Eine DNS-Sperre kann nur implementiert werden, wenn sie rechtmäßig ist und die Vorgaben zur Netzneutralität berücksichtigt. Letzteres zu überprüfen, ist Aufgabe der Bundesnetzagentur.

Die Einrichtung einer DNS-Sperre ist mit den Vorgaben zur Netzneutralität nur dann vereinbar, wenn sie zur Durchsetzung von nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Denn grundsätzlich gilt, dass alle Daten im Netz gleichbehandelt werden müssen und keine Inhalte gesperrt werden dürfen.

Die Bundesnetzagentur beurteilt die Empfehlung der Clearingstelle zugunsten der jeweilig beantragten DNS-Sperre im Hinblick auf die Netzneutralitätsvorgaben und übermittelt ihre Einschätzung an die Clearingstelle. Erst wenn keine Netzneutralitätsbedenken bestehen, richten die Internetzugangsanbieter eine DNS-Sperre ein. Sollte sich die Sachlage ändern oder die Betreiber von Webseiten Beschwerde einreichen, behält sich die Bundesnetzagentur eine nachträgliche Überprüfung der DNS-Sperre vor.

Das Bundeskartellamt hat die Gründung und geplanten Aufgaben der Clearingstelle kartellrechtlich geprüft und keine Einwände gegen den Start der Clearingstelle erhoben. (Vgl. Pressemitteilung Bundeskartellamt)

Hintergrund Urheberrechtsverletzung

In der Praxis fehlen Rechteinhabern wie beispielsweise Musik- oder Filmstudios effiziente Zugriffsmöglichkeiten, um gegen Betreiber von Webseiten vorzugehen, deren Geschäftsmodell auf Urheberrechtsverletzungen aufbaut. Illegale Streamingseiten werden häufig aus nicht-europäischen Ländern betrieben, die eine behördliche Zusammenarbeit verweigern oder erschweren. Diese Seiten sind aber aus Deutschland zu erreichen.

Rechteinhaber können die Sperrung solcher Webseiten durch den Internetzugangsanbieter verlangen, wenn sie keine andere Möglichkeit haben, der Rechtsverletzung abzuhelfen und die Sperrung zumutbar und verhältnismäßig ist. Die Clearingstelle Urheberrecht im Internet prüft die Anträge der Rechteinhaber darauf, ob die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Einrichtung der Sperre vorliegen.

Pressemitteilung (pdf / 365 KB)

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