Bundesnetzagentur legt Maß­nah­men zur Stär­kung der Bi­lanz­kreistreue im Strom­bereich fest

Präsident Homann: "Risiken für die Versorgungssicherheit minimieren"

Ausgabejahr 2019
Erscheinungsdatum 11.12.2019

Die Bundesnetzagentur hat heute drei Festlegungen beschlossen, um Bilanzkreisverantwortliche zu einer sorgfältigeren Bewirtschaftung ihrer Bilanzkreise anzuhalten und eine schnellere Aufklärung von Bilanzungleichgewichten zu ermöglichen.

"Mit den Festlegungen reagieren wir auf die im Juni im deutschen Stromnetz aufgetretenen Systemungleichgewichte. Bereits im Juli hatten wir ein strukturelles Maßnahmenpaket vorgeschlagen, um Fehlanreize bei den Ausgleichenergiepreisen zu beseitigen", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Wir wollen Risiken für die Versorgungssicherheit minimieren. Gefährliche Unterdeckungen der Bilanzkreise sollen sich nicht lohnen."

Festlegung der Verpflichtung zum Bilanzkreisausgleich

Ab dem 15. Januar 2020 dürfen Bilanzkreisverantwortliche die Energiemengen in ihren Bilanzkreisen im potentiell systemkritischen Zeitraum der letzten 15 Minuten vor dem Erfüllungszeitpunkt nur noch ausgeglichen bewirtschaften. Diese Verpflichtung war bereits im Rahmen der genehmigten Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche (Bilanzkreisvertrag) zum 1. Mai 2020 vorgesehen. Zur Steigerung der Disziplin beim Bilanzkreisausgleich wird sie früher in Kraft gesetzt.

Anpassung des 80%-Kriteriums in der Berechnungsmethode zur Bildung des Ausgleichsenergiepreises

Über eine Anpassung des sogenannten „80%-Kriteriums“ in der Berechnungsmethode für den regelzonenübergreifenden einheitlichen Bilanzausgleichsenergiepreis (reBAP) wird für Bilanzkreisverantwortliche ein stärkerer finanzieller Anreiz zum Ausgleich der Energiemengen gesetzt. Zukünftig wird ein Zuschlag bzw. Abschlag auf den reBAP in Höhe von 50 %, mindestens jedoch 100 €/MWh, bereits dann fällig, wenn der Saldo des Netzregelzonenverbundes einen Wert von mehr als 80 % der kontrahierten Regelleistung ausweist. Dabei kommt es nicht wie bisher auf die Höhe des Regelenergieabrufs an. Damit greift das Kriterium früher als bisher. Die neue Regelung ist ab dem Liefermonat Februar 2020 anzuwenden.

Übermittlung von Einzellastgangdaten an die Übertragungsnetzbetreiber

Zur Ermöglichung eines kurzfristigen Monitorings der Übertragungsnetzbetreiber über die Bewirtschaftungsgüte der in der jeweiligen Regelzone geführten Bilanzkreise ist schließlich vorgesehen, den Umfang der hierfür zur Verfügung gestellten Daten zum 1. April 2020 zu erhöhen. So sollen die Übertragungsnetzbetreiber künftig für viertelstündlich gemessene Einspeiser und Verbraucher einzelzählpunktscharfe Messwerte am folgenden Werktag erhalten, um auf dieser Basis eine schnelle Plausibilisierung der eingereichten Forward-Fahrpläne sowie eine kurzfristige Einschätzung über Bilanzkreisunausgeglichenheiten vornehmen zu können.

Die Festlegungen sind unter www.bundesnetzagentur.de/BK6-19-212-7-8 veröffentlicht.

Pressemitteilung (pdf / 34 KB)

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