Förderdeckel für zusätzlich installierte Biomasseanlagen erreicht
Ausgabejahr 2019
Erscheinungsdatum 31.08.2019
Die Bundesnetzagentur hat bekannt gegeben, dass der Förderdeckel für flexibel bereitgestellte zusätzlich installierte Leistung zur Erlangung der Flexibilitätsprämie für bestehende Biomasseanlagen erreicht wurde.
Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde im Sommer 2014 eine Prämie für bestehende Biogasanlagen eingeführt, die zusätzlich installierte Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung bereitstellen. Sobald 1.000 Megawatt an zusätzlicher installierter Leistung überstiegen und dies der Bundesnetzagentur gemeldet wurde, beginnt eine Übergangsfrist von 15 Monaten. Mit Ablauf dieser Übergangsfrist können keine weiteren Anlagen mehr die Flexibilitätsprämie für bestehende Biomasseanlagen in Anspruch nehmen.
Die zusätzlich installierte Leistung wurde seit dem 1. August 2014 zunächst im Anlagenregister erfasst. Hierbei wurden bis zum 31. Januar 2019 insgesamt 920 Megawatt gemeldet. Seither wurde das Anlagenregister durch das Marktstammdatenregister abgelöst und es wurden bis Ende Juli 2019 weitere 108 Megawatt gemeldet. Somit wurden die 1.000 Megawatt insgesamt überschritten.
Betreiber von Biomasseanlagen haben bis Ende November 2020 Zeit, um sowohl die Inbetriebnahme der zusätzlichen, flexiblen Leistung durchzuführen, als auch die Registermeldung ins Marktstammdatenregister vorzunehmen. Nur wer beide Voraussetzungen erfüllt hat, kann die Flexibilitätsprämie in Anspruch nehmen.