Marktanalyse für Zugang zur "letzten Meile" veröffentlicht
Präsident Homann: "Legen Grundstein für mehr Investitionen in Glasfaser"
Ausgabejahr 2019
Erscheinungsdatum 27.05.2019
Die Bundesnetzagentur hat heute den Entwurf der Marktdefinition und -analyse des Zugangs zur "letzten Meile" zur Konsultation veröffentlicht.
"Glasfaser ist die Technologie für die Gigabit-Welt. Die erfolgreiche Regulierung des bestehenden Kupfernetzes der Telekom ist auf neu zu bauende Glasfasernetze nicht übertragbar. Mit unserer Analyse legen wir den Grundstein für eine differenzierte Regulierung von Kupfer und Glasfaser"
, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Wenn der diskriminierungsfreie Zugang von Wettbewerbern zur Glasfaser gewährleistet ist, können wir uns auf eine Regulierung ‚light‘ beschränken. Der Entwurf war auch im Hinblick auf den EU-Rechtsrahmen und das Vetorecht der Kommission zukunftsfest zu gestalten."
Ergebnisse der Marktanalyse
Die Marktuntersuchung zeigt, dass die im Festnetzbereich gängigen Anschlusstechnologien Kupfer, Glasfaser und Kabel sowie sämtliche Bandbreiten austauschbar sind. Sie fallen damit in einen sachlichen Markt. Dieser Markt für den „lokal bereitgestellten Zugang an festen Standorten“ umfasst neben dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung nunmehr auch alle lokal bereitgestellten Layer 2-Zugangsprodukte.
Allerdings zeigt die Analyse auch, dass sich die Wettbewerbsbedingungen innerhalb dieses Marktes zwischen Kupfer- und hochleistungsfähigen Glasfasernetzen unterscheiden. Bei den im nächsten Schritt festzulegenden Regulierungsverpflichtungen besteht daher die Möglichkeit einer Differenzierung. Glasfasernetze müssen nicht einer ebenso detaillierten ex-ante-Regulierung unterworfen werden wie die Kupfernetze.
Die Regulierung von Glasfasernetzen kann auf das absolut erforderliche Mindestmaß beschränkt werden, so dass die Potenziale privatwirtschaftlicher Investitionen ausgeschöpft werden können. Für die Unternehmen soll es noch attraktiver sein, Kooperationen einzugehen oder eigene Preismodelle zu verhandeln. Für eine flexiblere Regulierung und marktnahe Lösungsansätze hatten sich auch viele Unternehmen und Verbände in einer Konsultation der Bundesnetzagentur ausgesprochen.
Telekom weiter marktmächtig
Die Bundesnetzagentur kommt auch zu dem Ergebnis, dass das gesamte Bundesgebiet den räumlich relevanten Markt darstellt. Auf diesem Markt verfügt die Telekom Deutschland GmbH weiterhin über eine beträchtliche Marktmacht. Die Wettbewerbssituation ist nach wie vor geprägt von einem hohen Marktanteil sowie ausgeprägten Verhaltens- und Preissetzungsspielräumen der Telekom.
Zwar haben die Kabelnetzbetreiber ihre Position auf dem Endkundenmarkt deutlich verbessern können. Allerdings liegen nur etwa zwei Drittel der Haushalte in dem von ihrem Netz abgedeckten Gebiet. Die Kabelnetzbetreiber können die Marktmacht der Telekom derzeit nicht hinreichend beschränken und sind auch selbst nicht marktmächtig. Daran würde aktuell auch eine Genehmigung der avisierten Fusion von Vodafone und Liberty / Unitymedia nichts ändern.
Beschlusskammerverfahren eingeleitet
Es ist wichtig, dass alle Marktakteure zügig Klarheit über die künftigen regulatorischen Rahmenbedingungen bekommen. Parallel zu der heute begonnenen Konsultation der Marktfestlegung bereitet die zuständige Beschlusskammer erste Eckpunkte für die anschließend der Telekom aufzuerlegenden Regulierungsverpflichtungen vor. Diese werden zeitnah in einem transparenten und ergebnisoffenen Beschlusskammerverfahren mit den Marktakteuren diskutiert.
Hintergrund zur Marktregulierung
Die Bundesnetzagentur überprüft in regelmäßigen Abständen in einer Marktdefinition und -analyse die Verhältnisse auf den unterschiedlichen Märkten im Telekommunikationsbereich. Es wird definiert, welche angebotenen Produkte der betrachtete Markt umfasst und wie dieser räumlich abzugrenzen ist. Dabei stehen die Vorleistungsmärkte wie der Zugang zur sogenannten „letzten Meile“ im Fokus. Untersucht wird, ob solche Märkte regulierungsbedürftig sind und ob es Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gibt.
Sofern dies der Fall ist, werden dem marktbeherrschenden Unternehmen in einem weiteren Schritt Regulierungsverpflichtungen auferlegt. Solche Maßnahmen können etwa eine Zugangsverpflichtung, ein Diskriminierungsverbot oder die Regulierung der Entgelte betreffen. Diese Regulierungsverpflichtungen bilden dann die Grundlage für konkrete Zugangs- oder Entgeltentscheidungen.
Der Konsultationsentwurf der Marktdefinition und -analyse ist unter www.bundesnetzagentur.de/BK1-19-001 veröffentlicht. Stellungnahmen können bis zum 1. Juli 2019 abgegeben werden.