Bundesnetzagentur setzt Mitnutzungsentgelt für Breitbandausbau in städtischen Leerrohren fest
Präsident Homann: "Die Investitionskosten des Breitbandausbaus können durch die Nutzung bestehender Netzinfrastrukturen erheblich gesenkt werden
"
Ausgabejahr 2018
Erscheinungsdatum 06.11.2018
Die Bundesnetzagentur hat erstmalig den im DigiNetz-Gesetz angelegten Kostenmaßstab für die Bestimmung fairer und angemessener Entgelte für die Mitnutzung eines städtischen Leerrohres angewendet.
"Das im Beschluss erstmals festgesetzte Entgelt für die Mitnutzung eines städtischen Leerrohrs, welches neben den Zusatzkosten der Mitnutzung auch einen Anreizaufschlag gewährt, ist dazu geeignet, möglichst viele Verhandlungslösungen zu begünstigen
", erläuterte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Mitnutzung bestehender Infrastrukturen erleichtert den Glasfasernetzausbau
Der konkrete Fall betrifft die Mitnutzung eines 33m langen Leerrohrs in städtischem Eigentum unter einer Straßenkreuzung. Der regionale Telekommunikationsanbieter nutzt dies für sein Glasfaserkabel, um ein Gewerbegebiet an ein digitales Hochgeschwindigkeitsnetz anzuschließen.
Die Bundesnetzagentur hat einen zwischen den Parteien verhandelten Vertragsentwurf angeordnet. Soweit sich die Parteien nicht einigen konnten, hat die Bundesnetzagentur darin faire und angemessene Bedingungen festgeschrieben. Dies betraf insbesondere Kündigungsregelungen und das an die Stadt zu zahlende Entgelt.
Das von der Bundesnetzagentur festgelegte Entgelt ergibt sich, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, aus den Zusatzkosten der Stadt für die Ermöglichung der Mitnutzung in Höhe von rund 330 Euro sowie einem Aufschlag von 25 Euro pro Jahr. Dabei stellt der Aufschlag einen Gewinn ohne direkte Kostenentsprechung dar, der Anreize zur freiwilligen Mitnutzungsgewährung setzen soll.
Methodik fördert künftige Verhandlungslösungen
Im Vorfeld des Beschlusses hatte die Bundesnetzagentur eine umfangreiche Markterhebung zu bereits geschlossenen Mitnutzungsverträgen durchgeführt. Anhand der darin enthaltenen Preise wurde ein bundesweiter Meterpreis pro Jahr ermittelt. Dieser dient als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des unter anreizökonomischen Gesichtspunkten angemessenen Aufschlags, der grundsätzlich auf 0,25 Euro pro Meter und Jahr festgelegt wurde. Bei kurzen Strecken bis zu 100m – wie im vorliegenden Fall – wird ein Mindestaufschlag von 25 Euro pro Jahr angewendet, um eine ausreichende Anreizwirkung zu erzielen.
Diese Methodik ermöglicht eine transparente und einfache Festlegung des Aufschlags für zukünftige Fälle, in denen Leerrohre von anderen als Telekommunikationsnetzbetreibern zur Verfügung gestellt werden. Für Telekommunikationsunternehmen ist gesetzlich ein abweichender Maßstab vorgesehen.
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass auch Nicht-TK-Unternehmen einen angemessenen Anreiz haben, ihre Leerrohre für den beschleunigten Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen zur Verfügung zu stellen.
DigiNetz-Gesetz
Das am 10. November 2016 in Kraft getretene DigiNetz-Gesetz zielt darauf ab, die mit dem flächendeckenden Ausbau einer hochleistungsfähigen Telekommunikationsinfrastruktur verbundenen Kosten durch die Nutzung von Synergien zu senken.
Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgabe einer nationalen Streitbeilegungsstelle und einer zentralen Informationsstelle nach dem DigiNetz-Gesetz wahr. Die Streitbeilegungsstelle soll auftretende Streitfragen rasch und verbindlich klären, die zentrale Informationsstelle Netzbetreiber über vorhandene Netzinfrastrukturen informieren.
Weitere Informationen unter www.bundesnetzagentur.de/BK11-18-005.