Bundesnetzagentur er­klärt an­la­gen­be­zo­ge­nes Nut­zungs­ent­gelt für Ab­stell­glei­se der DB Netz AG für un­gül­tig

Homann: "Wir sorgen für gleiche Wettbewerbsverhältnisse im Eisenbahnsektor"

Ausgabejahr 2018
Erscheinungsdatum 06.06.2018

Die Bundesnetzagentur hat heute ein Entgelt der DB Netz AG für die Nutzung der Abstellgleise in Saarbrücken Hauptbahnhof für ungültig erklärt.

"Das Entgelt der DB Netz AG verzerrt den Wettbewerb. Deswegen erklären wir es für ungültig", erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Anlagenpreissystem der DB Netz AG

Das Anlagenpreissystem der DB Netz AG sieht für die Nutzung von Abstellgleisen regelmäßig ein Entgelt vor, dessen Höhe sich nach der vorhandenen Ausstattung der jeweiligen Eisenbahninfrastruktur richtet. In einigen Fällen erhebt die DB Netz AG hingegen ein zusätzliches, anlagenspezifisches Entgelt. Dies gilt auch für bestimmte Gleise in der Abstellanlage am Standort Saarbrücken Hauptbahnhof.

Das reguläre Entgelt für vergleichbare Abstellanlagen liegt bei 1,70 Euro pro Stunde. Im vorliegenden Fall verlangt die DB Netz AG für die Nutzung zusätzlich 20,60 Euro pro Stunde und damit ein Vielfaches des regulären Entgelts.

Entscheidung der Beschlusskammer

Die Bundesnetzagentur hat das Zusatzentgelt von 20,60 Euro für ungültig erklärt. Sie verfolgt damit das Ziel, die Diskriminierung hiervon betroffener Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beenden und für die Zukunft zu verhindern. Zugleich werden bestehende Wettbewerbsverzerrungen abgestellt. Für die entsprechenden Abstellgleise gilt nur noch das reguläre Entgelt. Hiervon profitieren insbesondere solche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die auf eine langfristige Nutzung der Abstellanlage angewiesen sind und im Vorfeld der Nutzung keine Kenntnis von der Erhebung des Zusatzentgelts hatten.

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur betrifft ein wichtiges Einzelentgelt im Anlagenpreissystem der DB Netz AG. Eine abschließende Entscheidung über die Entgeltgrundsätze der DB Netz AG ist damit nicht verbunden.

Die Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig.

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