Bundesnetzagentur kon­kre­ti­siert Rah­men­be­din­gun­gen für Vec­to­rin­gein­satz im Nah­be­reich

Homann: "Vorgaben im Interesse des Breitbandausbaus schnell und umfassend umsetzen"

Ausgabejahr 2017
Erscheinungsdatum 31.03.2017

Die Bundesnetzagentur hat heute die Bedingungen für den von der Telekom geplanten Einsatz der Vectoring-Technologie im Nahbereich weiter konkretisiert.

Wir haben festgestellt, dass die von der Telekom vorgelegten Regelungen in einigen wichtigen Punkten einer Überarbeitung bedürfen. Die Änderungsvorgaben stellen einen fairen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Interessen der verschiedenen Marktakteure dar. Ich gehe davon aus, dass die Telekom unsere Vorgaben von sich aus schnell und vollständig umsetzen wird. Das liegt sowohl im Interesse eines zügigen Breitbandausbaus als auch der betroffenen Wettbewerber nach rascher Planungssicherheit“, betont Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Änderungen der Detailregelungen erforderlich

Die Bundesnetzagentur macht mit der heutige Entscheidung Vorgaben zur Änderung zahlreicher Regelungen in den Musterverträgen der Telekom, den sog. Standardangeboten. In ihnen werden die technischen, betrieblichen und rechtlichen Details des Einsatzes von Vectoring im Nahbereich geregelt.

Geändert werden müssen insbesondere die Bedingungen für die Kündigung der für VDSL genutzten Teilnehmeranschlussleitung (TAL) an den Hauptverteilern und die Migration auf andere Vorleistungsprodukte. Zudem sind die Ausgestaltung des virtuell entbündelten Zugangsproduktes (VULA) sowie die finanzielle Kompensation der Wettbewerber, wenn sie keinen Zugang zur entbündelten TAL mehr erhalten können, zu überarbeiten.

Die Telekom muss ihre Standardangebote nun innerhalb von drei Wochen ändern und der zuständigen Beschlusskammer erneut zur Prüfung vorlegen.

Einsatz von Vectoring im Nahbereich

In einer Entscheidung vom 1. September 2016 hatte die Bundesnetzagentur grundsätzlich „grünes Licht“ für den Einsatz der Vectoring-Technik in den Nahbereichen gegeben. Danach kann die Telekom den TAL-Zugang in der unmittelbaren Umgebung ihrer Hauptverteiler verweigern, falls sie dort ihre Anschlüsse mit der VDSL2-Vectoring-Technologie erschließt. Sie muss dann jedoch den Wettbewerbern bestimmte Ersatzprodukte anbieten.

Die Zugangsverweigerung ist nicht ausnahmslos möglich: Ein Wettbewerber kann auch künftig in einem Nahbereich auf die „letzte Meile“ zugreifen, wenn er sich in einem Gebiet bisher in stärkerem Maße bei der DSL-Erschließung und damit flächendeckender als die Telekom engagiert hat. Dort kann er die Nahbereiche selber mit VDSL2-Vectoring erschließen, um so sein Versorgungsgebiet zu vervollständigen.

Entscheidung gerichtlich bestätigt

Vor zwei Wochen hat das Verwaltungsgericht Köln die Klagen von insgesamt 18 Wettbewerbsunternehmen gegen diese Grundsatzentscheidung abgewiesen und die von der Bundesnetzagentur festgelegten Rahmenbedingungen für die Einführung der Vectoring-Technologie in den Nahbereichen als rechtmäßig bestätigt.

Pressemitteilung (pdf / 32 KB)

Mastodon