Bundesnetzagentur verbessert die Bedingungen zur Teilnahme an den Regelenergiemärkten Strom
Homann: "Erneuerbare Energien sollen verstärkt am Regelenergiemarkt teilnehmen können
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Ausgabejahr 2017
Erscheinungsdatum 28.06.2017
Die Bundesnetzagentur hat heute die Ausschreibungsbedingungen und Veröffentlichungspflichten für Sekundärregelleistung und Minutenreserve als Systemdienstleistungen auf den Regelenergiemärkten im Strombereich neu geregelt.
"Die erneuerbaren Energien sollen verstärkt, entsprechend ihrer gewachsenen Bedeutung am Regelenergiemarkt teilnehmen können
", betont Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Die neuen Regelungen erleichtern darüber hinaus auch anderen Anbietern die Teilnahme an diesem Markt."
Regelenergie dient der Systemstabilität
Bei der Stromversorgung müssen sich Erzeugung und Verbrauch elektrischer Energie stets die Waage halten. Abweichungen zwischen Erzeugung und Entnahme müssen durch den Einsatz von Regelenergie ausgeglichen werden, damit es zu keiner Gefährdung der Systemstabilität kommt.
Regelenergie bezeichnet die Energie, die ein Netzbetreiber benötigt, um unvorhergesehene Leistungsschwankungen im Stromnetz auszugleichen. Für die Beschaffung von Regelenergie am Strommarkt sind die Übertragungsnetzbetreiber für ihre jeweilige Regelzone verantwortlich. Systemdienstleistungen im Regelenergiebereich sind unter anderem Sekundärregelleistung und Minutenreserve.
Systemdienstleistungen nun verstärkt von Erneuerbare-Energien-Anlagen
Die Systemdienstleistungen Sekundärregelleistung und Minutenreserve sollen nicht mehr überwiegend durch konventionelle Erzeugungsanlagen, sondern zunehmend durch Erneuerbare-Energien-Anlagen bereitgestellt werden. Die neuen Ausschreibungsbedingungen ermöglichen künftig Windenergie- und Photovoltaikanlagen den Eintritt in diesen Markt, erleichtern aber auch steuerbaren Verbrauchern und Speichern, ihre Flexibilität für Sekundärregelleistung und Minutenreserve zur Verfügung zu stellen.
Sekundärregelleistung
Die Weiterentwicklung der Ausschreibungsbedingungen für die Sekundärregelleistung umfasst den Wechsel von einer wöchentlichen zu einer kalendertäglichen Ausschreibung. Zudem werden die Produktzeiten deutlich auf vier Stunden verkürzt. Darauf sind insbesondere die Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen angewiesen, um eine Prognose und Einsatzentscheidung ihrer Kapazität vornehmen zu können.
Minutenreserve
Die Minutenreserve wird unter anderem von einer werk-/arbeitstäglichen ebenfalls auf eine kalendertägliche Ausschreibung umgestellt. Dies sowie die Beibehaltung von 4-Stunden-Produkten führt zu einer Harmonisierung der Ausschreibungsbedingungen von Sekundärregelleistung und Minutenreserve und bietet den Anbietern dieser Regelenergiequalitäten die Chance auf Synergieeffekte.
Mindestangebotsgröße
Die Festlegungen sehen Ausnahmeregelungen vor, nach denen von der Mindestangebotsgröße von 5 Megawatt abgewichen werden kann. Dies ermöglicht kleinen Anbietern von Sekundärregelleistung und Minutenreserve eine eigenständige Marktteilnahme.
Anbieter von Sekundärregelleistung und Minutenreserve können ihre Anlagen nach den Festlegungen schließlich nicht nur regelzonenintern, sondern auch regelzonenübergreifend besichern.
Die Festlegungen zu den Ausschreibungsbedingungen und Veröffentlichungspflichten für Sekundärregelleistung und Minutenreserve sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de/BK6-15-158-159) veröffentlicht.