Bundesnetzagentur zieht Kinderpuppe „Cayla“ aus dem Verkehr
Homann: "Privatsphäre ist gerade bei Kindern zu schütze
n"
Ausgabejahr 2017
Erscheinungsdatum 17.02.2017
Die Bundesnetzagentur geht gegen unerlaubte funkfähige Sendeanlagen in Kinderspielzeug vor und hat bereits erste Exemplare vom Markt genommen.
"Gegenstände, die sendefähige Kameras oder Mikrophone verstecken und so Daten unbemerkt weiterleiten können, gefährden die Privatsphäre der Menschen. Das gilt auch und gerade für Kinderspielzeug. Die Puppe Cayla ist verboten in Deutschland
", so Jochen Homann, Präsident der Bundessnetzagentur. "Es geht hier zugleich um den Schutz der Schwächsten in der Gesellschaft
".
Versteckte Spionagegeräte
Spielzeug, das funkfähig und zur heimlichen Bild- oder Tonaufnahme geeignet ist in Deutschland verboten. Erste Spielzeuge dieser Art sind auf Betreiben der Bundesnetzagentur bereits im Zusammenwirken mit Händlern vom deutschen Markt genommen.
Gerade von Spielzeug als Spionagegerät gehen Gefahren aus: Ohne Kenntnis der Eltern können die Gespräche des Kindes und anderer Personen aufgenommen und weitergeleitet werden. Über das Spielzeug könnte auch ein Unternehmen das Kind oder die Eltern individuell mit Werbung ansprechen. Weiter kann ein Spielzeug, wenn die Funkverbindung (wie Bluetooth) vom Hersteller nicht ausreichend geschützt wird, von in der Nähe befindlichen Dritten unbemerkt genutzt werden, um Gespräche abzuhören.
Weitere Produkte werden überprüft
Die Bundesnetzagentur wird noch mehr interaktives Spielzeug auf den Prüfstand stellen und wenn nötig dagegen vorgehen. Hierbei müssen immer die Voraussetzungen des § 90 TKG gegeben sein. Gegenstände müssen ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder als Gegenstände des täglichen Gebrauchs verkleidet sein und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise geeignet sein, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. Dies gilt auch für individuell hergestellte Geräte.
Vorgehen gegen Eltern nicht geplant
Die Bundesnetzagentur handelt rein als Verwaltungsbehörde. Ob sich jemand im Zusammenhang mit den nach § 90 TKG verbotenen Spionagegeräten strafbar gemacht hat, entscheiden allein die Strafverfolgungsbehörden in jedem Einzelfall.
Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde zur Durchsetzung des Verbotes von Spionagegeräten. Weitergehende Informationen zum Thema finden Sie unter: www.bundesnetzagentur.de/spionagekameras.