Bundesnetzagentur veröffentlicht Rechtsgutachten im Vectoring-Verfahren
Homann: „Entscheidung über den Vectoring-Einsatz ist noch nicht getroffen
“
Ausgabejahr 2015
Erscheinungsdatum 27.08.2015
Die Bundesnetzagentur hat heute ein Rechtsgutachten veröffentlicht, das im Rahmen des laufenden Regulierungsverfahrens zur Einführung der Vectoring-Technik im Nahbereich eingeholt worden ist. Darin kommt der mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Regensburger Jura-Professor Jürgen Kühling zu dem Ergebnis, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Bundesnetzagentur und einem regulierten Unternehmen zur verbindlichen Absicherung eines Investitions- und Ausbauversprechens prinzipiell möglich ist.
Die Telekom Deutschland GmbH (Telekom) hat im Februar bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Änderung der regulatorischen Rahmenbedingungen für den Zugang zur „letzten Meile“, der Teilnehmeranschlussleitung (TAL), eingereicht, um die Vectoring-Technik künftig auch in den um die Hauptverteiler liegenden Nahbereichen einsetzen zu können.
Dabei hat sie eine verbindliche Investitionszusage gegenüber der Bundesnetzagentur in Aussicht gestellt, zur Unterstützung der Breitbandziele bundesweit alle Hauptverteiler-Nahbereiche bis Ende 2018 mit der Vectoring-Technik zu erschließen. Sie erwartet allerdings, dass die aus ihrer Sicht erforderlichen regulatorischen Rahmenbedingungen, insbesondere ein für sie exklusives Erschließungsrecht aller Nahbereiche mit Vectoring, geschaffen werden.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, mit der Telekom in nächster Zeit den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu erörtern. Sofern sich das Unternehmen verpflichtet, seine bereits im Verfahren angekündigte Ausbau- und Investitionsabsicht verbindlich zu erklären, ist diese Verpflichtung ein Abwägungskriterium, das in der späteren Regulierungsentscheidung, ob und inwieweit die Vectoring-Technik von der Telekom in allen Nahbereichen eingesetzt werden kann, berücksichtigt wird
Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, betonte: „Für den Erfolg des Breitbandausbaus bleibt es wichtig, dass alle Unternehmen faire und verlässliche Rahmenbedingungen für ihre Investitionen in moderne Breitbandnetze vorfinden
“,
Dem Gutachten zufolge darf die behördliche Entscheidung und das der Beschlusskammer insoweit zustehende Regulierungsermessen nicht durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag vorweg genommen werden. Folge des öffentlich-rechtlichen Vertrags darf es laut Gutachten alleine sein, dass die Ausbau- und Investitionszusage des regulierten Unternehmens im Rahmen der Abwägungsentscheidung angemessen berücksichtigt wird. In einem solchen Vertrag darf sich die Behörde nicht gegenüber dem regulierten Unternehmen zu einer Gegenleistung verpflichten.
„Eine Entscheidung über den Vectoring-Einsatz auch im Nahbereich ist nach dem Telekommunikationsgesetz in einem förmlichen und transparenten Beschlusskammerverfahren unter Einbindung aller interessierten Marktakteure zu treffen
“, stellte Homann daher klar
Mit dem Vectoring-Verfahren sind im heute bestehenden kupferbasierten Teilnehmeranschlussnetz höhere Übertragungsraten möglich, als dies bisher bei der schon fortgeschrittenen VDSL-Technik der Fall ist. Die Technik reduziert die gegenseitige Störung benachbarter Kupferdoppeladern eines Kabels. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist dafür allerdings nur der Zugriff eines einzigen Unternehmens auf alle Kupfer-Doppeladern am KVz möglich, ein entbündelter Zugriff damit – sofern es um den Einsatz von VDSL-Technik geht – aber nicht mehr.
Das Gutachten ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/vectoringgutachten veröffentlicht.