Bundesnetzagentur konkretisiert Rahmenbedingungen für Vectoring
Homann: "Vorgaben im Interesse des Breitbandausbaus schnell und umfassend umsetzen"
Ausgabejahr 2014
Erscheinungsdatum 26.02.2014
Die Bundesnetzagentur hat in einer jetzt bekannt gegebenen Entscheidung die Rahmenbedingungen für den Einsatz der sog. Vectoring-Technologie im Netz der Telekom Deutschland GmbH (Telekom) weiter konkretisiert. Danach muss die Telekom ihre Musterverträge, sog. Standardangebote, in denen die technischen, betrieblichen und rechtlichen Details des tatsächlichen Einsatzes von Vectoring geregelt werden sollen, binnen einen Monats gemäß den in der Entscheidung gemachten Vorgaben ändern und der Bundesnetzagentur erneut zur Prüfung vorlegen.
"Bei unserer Prüfung haben wir festgestellt, dass die von der Telekom vorgelegten Regelungen für den Vectoring-Einsatz in einigen wichtigen Punkten einer Überarbeitung bedürfen. Nur so tragen sie den rechtlichen Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes hinreichend Rechnung"
, erklärte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Die vorgegebenen Änderungen betreffen insbesondere das von der Telekom nach Maßgabe und unter Aufsicht der Bundesnetzagentur zu führende Vectoring-Register, die sog. Vectoring-Liste. Damit soll allen Marktakteuren – Telekom und Wettbewerbern – Rechtssicherheit und Chancengleichheit für den Einsatz von Vectoring gegeben werden. Die Telekom muss in dem Mustervertrag für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) verbindliche Regelungen zum Schutz der in der Vectoring-Liste enthaltenen Erschließungspläne ihrer Wettbewerber aufnehmen, damit die eigene Netzplanung und der eigene Endkundenvertrieb nicht darauf zugreifen können. Weitere Anpassungen betreffen die konkreten Sanktionen bei missbräuchlichen Reservierungen von Kabelverzweigern (KVz) und beim Nicht-Ausbau zuvor reservierter KVz mit Vectoring sowie die Ausgestaltung eines alternativen Bitstrom-Produktes, das die Telekom Wettbewerbern als Ersatz für die beim Vectoring-Einsatz nicht mehr verfügbare KVz-TAL anbieten muss.
"Ebenso wie unsere im vergangenen Jahr ergangene Vectoring-Grundsatzentscheidung stellt auch die jetzige Entscheidung zu den Detailregelungen des Vectoring-Einsatzes einen fairen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Interessen der verschiedenen Marktakteure dar. Ich gehe davon aus, dass die Telekom unsere Vorgaben von sich aus vollständig umsetzen wird, damit die Vectoring-Technologie im Interesse eines zügigen Breitbandausbaus in Deutschland von allen investitionswilligen Unternehmen mit der dafür erforderlichen Planungs- und Investitionssicherheit rasch eingesetzt werden kann"
, betonte Homann.
Die Telekom hatte Ende 2012 bei der Bundesnetzagentur beantragt, die Zugangsmöglichkeiten für Wettbewerber zur TAL an den KVz einzuschränken, um ab dem Sommer 2014 Vectoring in ihrem Netz einsetzen zu können. Aufgrund der Ende August 2013 getroffenen Grundsatzentscheidung muss die Telekom ihren Wettbewerbern auch künftig grundsätzlich den Zugang zur TAL am KVz gewähren. Die Telekom kann den Zugang zur "letzten Meile" am KVz aber unter besonderen Bedingungen verweigern, damit sie selbst oder ein anderes Unternehmen dort Vectoring einsetzen kann. Alle Marktakteure können daher auch künftig KVz mit Glasfaser erschließen und Vectoring nutzen. Sie müssen dann jedoch im Rahmen eines offenen Netzzugangs ein angemessenes Bitstromprodukt anbieten – dies betrifft sowohl die Telekom als auch die Wettbewerber.