Mitnutzung der Eisenbahninfrastruktur durch Telekommunikationsunternehmen
Bundesnetzagentur trifft erste Entscheidung zur Mitnutzung der Eisenbahninfrastruktur durch Telekommunikationsunternehmen
Homann: "Verbesserte Rahmenbedingungen für den Auf- und Ausbau moderner Hochgeschwindigkeits-Telekommunikationsnetze"
Ausgabejahr 2013
Erscheinungsdatum 21.03.2013
Die Bundesnetzagentur hat heute eine erste Entscheidung zur Mitnutzung von Eisenbahninfrastruktur durch Telekommunikationsunternehmen getroffen. Darin wird die DB Netz AG, die das Schienennetz der Deutsche Bahn AG betreibt, verpflichtet, dem dänischen Telekommunikationsnetzbetreiber GlobalConnect A/S innerhalb von drei Monaten Angebote für die Mitnutzung ihrer Infrastruktur auf vier konkreten Streckenabschnitten zu unterbreiten.
"Mit unserer heutigen Entscheidung haben wir die Rahmenbedingungen für den Auf- und Ausbau moderner Hochgeschwindigkeits-Telekommunikationsnetze weiter verbessert. Telekommunikationsunternehmen können die Infrastruktur der Bahn mitnutzen, wenn sich dadurch Glasfaserkabel schneller und kostengünstiger verlegen lassen. Insofern kommt der heutigen Entscheidung eine wichtige Pilotfunktion zu"
, betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
"Ich gehe davon aus, dass die Bahn kooperiert und unsere Vorgaben nicht nur in diesem konkreten Fall zügig umsetzt, sondern auch den Mitnutzungsbegehren anderer Telekommunikationsunternehmen so weit wie möglich Rechnung trägt. Die Bahn kann damit ihren Teil zu einer zügigen Umsetzung der Breitbandziele der Bundesregierung beitragen, ohne dass in jedem Einzelfall eine Entscheidung der Bundesnetzagentur erforderlich wird"
, erklärte Homann.
Das Unternehmen GlobalConnet hatte bei der DB Netz AG angefragt, ob es für den geplanten Ausbau seines Hochgeschwindigkeits-Telekommunikationsnetzes auf vier Streckenabschnitten in Norddeutschland die dort vorhandene Eisenbahninfrastruktur mitnutzen kann. Weil es daraufhin zu keiner Einigung gekommen war, hatte GlobalConnect die Bundesnetzagentur angerufen.
Im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens war zu klären, welche Bestandteile der Eisenbahninfrastruktur auf den vier Streckenabschnitten für eine Mitnutzung in Betracht kommen und ob dort ausreichend freie Kapazitäten für die zusätzliche Verlegung eines Glasfaserkabels vorhanden sind. Als konkret für eine Mitnutzung infrage kommende Teile der Eisenbahninfrastruktur wurden Kabelführungssysteme, etwa Kabeltröge und Leerrohre, und, wo diese nicht vorhanden sind, auch Brücken, Böschungen und Dämme identifiziert. Soweit im Rahmen des Verfahrens nicht abschließend festgestellt werden konnte, ob auf einigen Streckenabschnitten tatsächlich durchgehende freie Kapazitäten vorhanden sind, ist der GlobalConnect ein Recht eingeräumt worden, zunächst eine Feinplanung zur Ermittlung dieser Kapazitäten bei der DB Netz AG in Auftrag zu geben.
Für die Entscheidung stützte sich die Bundesnetzagentur erstmals auf eine neue Vorschrift im Telekommunikationsgesetz (TKG). Nach dieser müssen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze die Mitnutzung der Teile der Eisenbahninfrastruktur gestatten, die zum Auf- und Ausbau von Netzen der nächsten Generation genutzt werden können. Ähnliche Regelungen sind im Rahmen der letzten TKG Novelle für die Mitnutzung von Bundeswasserstraßen und Bundesfernstraßen in das Gesetz aufgenommen worden. Sofern über die Mitnutzung solcher Infrastrukturen zum Zwecke des Auf- und Ausbaus von modernen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation keine Einigung erzielt wird, kann eine Streitschlichtung bei der Bundesnetzagentur beantragt werden.
Im vorliegenden Verfahren war allein umstritten, ob auf den vier Streckenabschnitten eine Mitnutzung der Eisenbahninfrastruktur grundsätzlich zu gewähren bzw. möglich ist. Über die für eine Mitnutzung anfallenden kostendeckenden Entgelte und die konkreten rechtlichen, betrieblichen und technischen Bedingungen war zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht zu entscheiden. Sofern sich die GlobalConnet und die DB Netz AG auf der Grundlage der heute getroffenen Entscheidung darüber nicht einigen können, müsste eine diesbezügliche Streitbeilegung in einem weiteren Verfahren erfolgen.