Bundesnetzagentur ge­neh­migt der DB Ener­gie GmbH Netzent­gel­te und Er­lö­so­ber­gren­zen für das Bahn­strom­netz

Kurth: "Wesentlicher Schritt hin zu mehr Wettbewerb auf der Schiene"

23 Prozent Kürzung gegenüber Antrag der DB Energie GmbH

Ausgabejahr 2012
Erscheinungsdatum 29.02.2012

Die Bundesnetzagentur hat heute der DB Energie GmbH die Netzentgelte für die Jahre 2005 bis 2008 sowie die Erlösobergrenze für die Jahre 2009 bis 2013 für die Nutzung des Bahnstromnetzes genehmigt. Die Netzentgelte werden in Kürze von der DB Energie GmbH veröffentlicht. Das Entgeltvolumen wurde gegenüber dem Antrag der DB Energie GmbH um 23 Prozent gekürzt.

Die DB Energie GmbH muss nach letztinstanzlicher Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2010 ihre Preise für die Durchleitung von Strom durch ihr Bahnstrom-Fernleitungsnetz von der Bundesnetzagentur genehmigen lassen. Damit hatte der BGH die Auffassung des OLG Düsseldorf bestätigt, wonach die Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für die Festlegung des Entgelts für die Nutzung des Bahnstrom-Fernleitungsnetzes zuständig ist.

Die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) haben jetzt rechtssichere Alternativen, den zum Betrieb ihrer Züge notwendigen Bahnstrom zu erhalten. Mit der sog. Bahnstrom Vollversorgung liefert die DB Energie GmbH dem EVU den 16,7 Hz-Bahnstrom unter Nutzung ihrer Bahnstrom-Fernleitungen als fertiges Endprodukt. Alternativ kann ein EVU den erforderlichen Bahnstrom von einem anderen Lieferanten beziehen. Dieser 'Fremdstrom' wird durch das Bahnstrom-Fernleitungsnetz der DB Energie GmbH zur Oberleitung an der Schiene, dem sog. Fahrdraht, durchgeleitet. Die Kosten hierfür wurden nunmehr auf Basis der Vorschriften des EnWG festgelegt. Die Weiterentwicklung der von DB Energie GmbH auch bisher schon eröffneten Durchleitungsmöglichkeit und die Anpassung der entsprechenden Prozesse an das EnWG werden in einem nächsten Schritt von DB Energie GmbH in Abstimmung mit den Marktbeteiligten erarbeitet.

"Mit der Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgte nun die Umsetzung der BGH Entscheidung, dass das Bahnstrom-Fernleitungsnetz als Energieversorgungsnetz der Entgeltgenehmigungspflicht des § 23a EnWG und damit einer am Effizienzmaßstab orientierten Kostenprüfung unterliegt. Jetzt ist ein wesentlicher Schritt hin zu mehr Wettbewerb auf der Schiene vollzogen worden", erklärte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Dem 110 kV/16,7 Hz-Bahnstrom-Fernleitungsnetz mit einer Gesamtlänge von ca. 7.800 km kommt eine besondere Bedeutung zu. Es ist das einzige Stromnetz, das sich über die gesamte Bundesrepublik erstreckt.

Pressemitteilung (pdf / 824 KB)

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