Miss­brauch von Orts­netz­ruf­num­mern

OVG bestätigt Abschaltungsanordnung wegen des Missbrauchs von Ortsnetzrufnummern für Telefonerotikdienste
Kurth: "Entscheidung hat Signalwirkung für den Schutz der Verbraucher"

Ausgabejahr 2010
Erscheinungsdatum 28.01.2010

Das Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen den Missbrauch von Ortsnetzrufnummern für Telefonerotikdienste ist jetzt gerichtlich bestätigt worden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat im Eilverfahren in letzter Instanz eine Anordnung der Bundesnetzagentur zur Abschaltung der für diesen Zweck genutzten Ortsnetzrufnummern für rechtmäßig erkannt.

"Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt den Ansatz der Bundesnetzagentur, auch bei Geschäftsmodellen einzuschreiten, die darauf abzielen, durch kreative rechtliche Gestaltungen den Anwendungsbereich der besonderen telekommunikationsrechtlichen Schutzvorschriften zu umgehen. Der Entscheidung kommt somit eine Signalwirkung zu. Sie trägt wesentlich zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei", betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Aufgrund von Beschwerden wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass zahlreiche Verbraucher Rechnungen für angebliche Telefonerotikdienstleistungen über Ortsnetzrufnummern erhalten hatten. Die Verbraucher sollten für die angebliche Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen bis zu 72 Euro zahlen. Inhaltlich entsprachen die abgerechneten Dienste jedoch den üblicherweise über (0)900er Rufnummern erbrachten Telefonerotikdiensten und mithin einem Premium-Dienst im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Auch in den konkreten Fällen wurden neben der einfachen Telekommunikationsdienstleistung weitere Dienstleistungen in Form von Telefonerotik erbracht. Der einzige Unterschied zu herkömmlichen Premium-Diensten lag in der gesonderten Abrechnung der (Erotik-)Dienstleistung. Während die Abrechnung der Telekommunikationsdienstleistung durch den Netzbetreiber über die Telefonrechnung vorgenommen wurde, erfolgte die Abrechnung der weiteren Dienstleistung durch eine gesonderte Rechnung.

Das OVG NRW sah die Voraussetzungen des Umgehungsverbots in § 66l TKG als erfüllt an, weil mit der konkreten Ausgestaltung der Dienstleistung die verbraucherschützenden Vorschriften des TKG umgangen wurden. Da die gesetzlichen Anforderungen an den Verbraucherschutz im Hinblick auf die Preistransparenz und die Preishöchstgrenze nicht eingehalten wurden, sei die Anordnung der Abschaltung der Rufnummern durch die Bundesnetzagentur zu Recht erfolgt.

"Wir werden weiterhin die gesetzlichen Befugnisse zur Stärkung der Verbraucherinteressen voll ausschöpfen. Eine Umgehung der gesetzlichen Vorschriften zu Lasten der Verbraucher werden wir nicht hinnehmen", sagte Kurth.

Eine Übersicht über die von der Bundesnetzagentur ergriffenen Maßnahmen ist unter www.bundesnetzagentur.de zu finden.

Pressemitteilung (pdf / 128 KB)

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