FAQ

Ausgabe 8.3

Durch Weiterentwicklungen in der Technischen Spezifikation ETSI TS 103 120 zur Übermittlung von Anordnungen der berechtigten Stellen an die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen wurden Anpassungen in der TR TKÜV notwendig. Zudem wurden die Festlegungen für E-Mail-Dienste einheitlich an ETSI-Standards ausgerichtet. Darüber hinaus bestand inhaltlicher und redaktioneller Anpassungsbedarf in anderen Teilen der TR TKÜV. Hierzu wurde die neue Ausgabe 8.3 der TR TKÜV erarbeitet.

Die Ausgabe 8.3 der Technischen Richtlinie wurde gemäß § 170 Absatz 6 TKG i. V. m. § 36 TKÜV von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände der Verpflichteten und der Hersteller der Überwachungseinrichtungen und der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen erstellt.

Veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur 3/2025 vom 05.02.2025 mit Vfg. Nr. 10/2025.

TR TKÜV Ausgabe 8.3

Hinweise zur Erarbeitung der Ausgabe 8.3 der TR TKÜV:

Zeitplan
26.06.2024Amtsblattveröffentlichung zum Entwurf der Technischen Richtlinie TR TKÜV 8.3 und
dem Beteiligungsverfahren (Amtsblatt Nr. 12/2024 vom 26. Juni 2024, Vfg-Nr. 63/2024)
TR TKÜV Ausgabe 8.3 (Entwurf 1 vom 26. Juni 2024) (docx / 2 MB)
29.07.2024TR TKÜV Ausgabe 8.3 (Entwurf 2 vom 29. Juli 2024) (docx / 2 MB)
31.07.2024Anhörung
05.08.2024TR TKÜV Ausgabe 8.3 (Entwurf 3 vom 5. August 2024) (docx / 2 MB)
26.08.2024Einleitung der Notifizierung nach RL (EU) 2015/1535
Notifizierungs-Nr.: 2024/0464/DE
29.08.2024Veröffentlichung der bei der EU zur Notifizierung eingereichten Version der TR TKÜV 8.3 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
TR TKÜV Ausgabe 8.3 (zur EU-Notifizierung eingereichte Version) (pdf / 2 MB)
27.11.2024Ende der Stillhaltefrist des EU-Notifizierungsverfahrens
22.01.2025Veröffentlichung und Bekanntmachung der TR TKÜV 8.3 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur (Vfg. Nr. 6/2025 im Amtsblatt 2/2025 vom 22.01.2025) - aufgehoben
05.02.2025Veröffentlichung und Bekanntmachung der TR TKÜV 8.3 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur (Vfg. Nr. 10/2025 im Amtsblatt 3/2025 vom 05.02.2025)
2 Wochen nach BekanntgabeInkrafttreten der TR TKÜV 8.3

Warum sind im Anhang des Entscheidungsentwurfs auch die Frequenznutzungsbestimmungen zu 900 MHz enthalten, obwohl diese nicht verfahrensgegenständlich sind?

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/173 der Kommission vom 7. Februar 2022 zur Harmonisierung des 900-MHz-Frequenzbands und des 1.800-MHz-Frequenzbands für terrestrische Systeme werden die beiden o.g. Bändern behandelt. Um die Konsistenz beizubehalten, wurden die entsprechenden Abschnitte des Beschlusses in den Entwurf der Präsidentenkammerentscheidung übernommen.

Was bedeutet der Hinweis auf möglicherweise auftretende Frequenzbedarfe bei den Sicherheits- und Verteidigungsbehörden?

Der Hinweis bildet den derzeitigen Hinweis in der Frequenzverordnung ab.

Wie ist der Stand der Überlegungen zu einer Negativauktion?

Wie bereits im Positionspapier 2022 angedacht, könnte eine Versteigerung von Frequenzblöcken mit innovativen Instrumenten zur Verbesserung der Versorgung, wie z.B. einer Negativauktion verbunden werden. Die Kombination einer Versteigerung mit einer Negativauktion könnte ein geeignetes Verfahren sein, um die Versorgung bislang nicht- und unterversorgter Gebiete schnellstmöglich zu erreichen.

Dabei würden in einer ersten Stufe die Frequenzblöcke versteigert werden. In einer zweiten Stufe würden zusätzliche Versorgungszusagen für diese un- oder unterversorgten Gebiete versteigert. Bieter könnten sich dann gegenseitig unterbieten. Derjenige Bieter, der die geringsten Kosten für die konkrete Versorgungszusage geltend macht, würde den Zuschlag erhalten. Die bereits getroffenen Überlegungen werden in das zum späteren Zeitpunkt durchzuführende objektive, transparente und diskriminierungsfreie Verfahren einfließen.

Sind jährliche Zahlungen für die Verlängerungsgebühren vorgesehen?

Mit Blick auf § 223 Abs. 1 Satz 4 TKG können Gebührenentscheidungen eine Zahlung in jährlich fällig werdenden Raten vorsehen. Die Gebührenentscheidung wird nicht im Zuge der Präsidentenkammerentscheidung ergehen.

Ist im Rahmen der GebührenVO ein Abzug für Versorgungsauflagen vorgesehen?

Eine derartige Reduzierung der Gebühren ist in der BNetzA BGebV-FreqZut nicht vorgesehen.

Ist eine Erhöhung der bestehenden Gebührensätze für die Frequenzen des Drahtlosen Netzzugangs ausgeschlossen?

Die Besondere Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für Frequenzzuteilungen (BNetzA BGebV-FreqZut) soll mit einer 1. Änderungsverordnung geändert werden. Die Ressortabstimmung ist noch nicht eingeleitet. Eine abschließende Aussage ist derzeit noch nicht möglich.

Was passiert, wenn 1&1 ein vorliegendes Angebot für eine kooperative Mitnutzung ablehnt?

1&1 hat vorgetragen, die Frequenzen unterhalb 1 GHz zur Indoor-Versorgung seiner Kunden einsetzen zu wollen. Daher ist zunächst einmal davon auszugehen, dass 1&1 entsprechende Angebote zur kooperativen Mitnutzung annehmen wird. Überdies steht es dem vierten Netzbetreiber frei – unbeschadet der Pflicht zur Realisierung einer kooperativen Nutzung von Frequenzen – die (Indoor-)Versorgung seiner Kunden nicht auf diesem Wege, sondern mithilfe eines adäquaten National Roaming oder Roaming in bestimmten Frequenzbereichen zu verbessern.

Sollten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seitens 1&1 Verhandlungen offensichtlich verzögert oder verhindert werden, wäre dies im Rahmen des weiteren Vorgehens zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich auch auf die Ausführungen im Konsultationsentwurf zu einem vorgetragenen Verstoß bei der Verhandlung oder Umsetzung der kooperativen Mitnutzung durch die Zuteilungsinhaber hingewiesen.

Kann die 1&1 den Vertragsschluss mit einem MNO zur kooperativen Mitnutzung verzögern?

Es ist zunächst davon auszugehen, dass 1&1 an einem zügigen Abschluss von Verträgen zur kooperativen Mitnutzung interessiert ist, da 1&1 Frequenzen im Low Band-Bereich benötigt. Ein zügiger Vertragsschluss sollte somit im eigenen Interesse der 1&1 liegen.

Soll die kooperative Frequenznutzung räumlich nur an den Standorten gelten, an denen 1&1 ihre eigenen zugeteilten Frequenzen nutzt?

Aufgrund der Vielzahl denkbarer Modelle ist Ausgangspunkt der kooperativen Mitnutzung eine konkrete, insbesondere standortbezogene Nachfrage des vierten Netzbetreibers bei Zuteilungsinhabern von 800 MHz Funkfrequenzen.

Wird vor der nächsten Vergabe eine umfassende Marktanalyse vorgenommen?

Der 2. Handlungskomplex sieht vor, die Frequenzen zu einem späteren Zeitpunkt in einem wettbewerblichen Verfahren bereitzustellen. Hierbei ist es Aufgabe der Bundesnetzagentur, einen wirksamen Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu vermeiden. Daher wird auch bei einem wettbewerblichen Verfahren eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse durchgeführt. Dabei wird die Bundesnetzagentur den Ansatz zur Durchführung einer Marktanalyse berücksichtigen.

Könnte den Netzbetreibern eine Verpflichtung auferlegt werden, über den Stand und den Fortgang der Verhandlungen mit den Diensteanbietern zu berichten?

Sowohl die Diensteanbieter / MVNO als auch die Mobilfunknetzbetreiber berichten der Bundesnetzagentur anlassbezogen über den Stand und Fortgang von Verhandlungen. Vor diesem Hintergrund ist im Konsultationsentwurf eine derartige Berichtspflicht nicht vorgesehen.

Ist es vorgesehen, dass die Überlassung auch den Zeitraum zwischen 2030 und 2033 abdeckt?

Die im Konsultationsentwurf vorgesehenen Regelungen sollen nur für den Zeitraum einer 5-jährigen Verlängerung und somit bis Ende des Jahres 2030 gelten.

Was bedeutet die Formulierung zur Festlegung von Preisen und Konditionen, dass diese einem gesonderten Verfahren bei der Bundesnetzagentur vorbehalten bleiben?

Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus dem TKG oder aufgrund des TKG – mithin auch bei Streitigkeiten über Verpflichtungen aus Entscheidungen zur Bereitstellung von Frequenzen – ist das Beschlusskammerverfahren nach § 212 Abs. TKG auf Antrag der Beteiligten grundsätzlich statthaft. Es gilt das oben Gesagte: Maßstab der Beurteilung ist die Fairness der angebotenen Konditionen.

Gemäß Konsultationsentwurf haben die etablierten Mobilfunknetzbetreiber drei Monate nach Verabschiedung der Präsidentenkammerentscheidung ein faires Angebot zur kooperativen Frequenznutzung der 1&1 zu unterbreiten. Nach welchen Maßstäben bemisst sich die Fairness von Angeboten?

Die Angebote für eine kooperative Frequenznutzung müssen fair sein. Eine Preisregulierung findet nicht statt. Die Bundesnetzagentur ist überzeugt davon, dass die Beteiligten sich in privatautonomen Verhandlungen auf faire (Rahmen-)Konditionen für kooperative Frequenznutzung einigen. Sollten die Zuteilungsinhaber offensichtlich unbillige Angebote unterbreiten, die geeignet sind, eine prohibitive Wirkung zu entfalten, oder keinerlei Verhandlungsbereitschaft erkennen lassen, entspräche dies nicht dem Maßstab der Fairness.

In welchem Verhältnis stehen die Instrumente National Roaming und kooperative Frequenznutzung?

Die Maßnahmen sollen zur Förderung des Wettbewerbs ergriffen werden. Hierfür sieht die Kammer im Konsultationsentwurf verschiedene Maßnahmen vor, wie das Verhandlungsgebot zum National Roaming und die kooperative Mitnutzung. Diese Maßnahmen sollen sich sinnvoll ergänzen. Dies spiegeln die Erwägungen des Konsultationsentwurfs wider. Ungeachtet dessen wird die Bundesnetzagentur die wettbewerblichen und frequenzregulatorischen Implikationen der Kooperationen im konkreten Einzelfall prüfen.

Existiert bei der Bundesnetzagentur eine Liste der Tunnel entlang von Kreisstraßen?

Die Versorgungsverpflichtung entlang der Kreisstraßen soll als Mindestanforderung auch für die Versorgung in Tunneln gelten.
Als Datengrundlage für die Tunnel entlang aller Verkehrswege wird das Digitale Landschaftsmodell (BasisDLM) des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie (BKG) herangezogen. Die darin enthaltenen "Bauwerke im Verkehrsbereich", welche die Bauwerksfunktion "Tunnel" oder "Schutzgalerie" aufweisen, sollen als Tunnel im Rahmen der Versorgungsauflage gewertet werden. Grundsätzlich sollen alle diesbezüglichen Bauwerke berücksichtigt werden, die von einer Strecke des betrachteten Verkehrswegenetzes durchlaufen werden.

Mit der Präsidentenkammerentscheidung soll eine Liste dieser "Tunnel" veröffentlicht werden. Die darin enthaltenen Objekte werden fortlaufend durch das BKG aktualisiert. Sie sollen lediglich als Basis der zu berücksichtigenden Tunnel dienen und sind nicht als abschließende Aufzählung zu betrachten. Es wird erwartet, dass sich Zuteilungsinhaber selbst über Aktualisierungen informieren. Zur Erfüllung der Versorgungsauflage sollen auch im Bau befindliche „Tunnel“ berücksichtigt werden, die ggf. (noch) nicht in diesen Daten enthalten sind, aber innerhalb der Erfüllungsfrist der Versorgungsauflage fertiggestellt werden sollen.

Ist es mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Versorgungsauflagen möglich, Auflagen zukünftig durch MOCN zu erfüllen bzw. welche Formen von Sharing wären aus Sicht der Bundesnetzagentur möglich?

Kooperationen sind ausdrücklich erwünscht. Eine generelle Abgrenzung abstrakter Kooperationen wie MOCN, kann aufgrund der Vielzahl möglicher Kooperationsszenarien nicht vorab von der Bundesnetzagentur vorgenommen werden. Zur Bewertung von Kooperationen und deren mögliche Anrechenbarkeit bei der Erfüllung von Versorgungsauflagen bedarf es der Darlegung der angedachten vertraglichen und technischen Bedingungen sowie des zeitlichen und räumlichen Umfangs der Kooperationen. Insbesondere kommt es auf den effizienten Einsatz der Frequenzen, die tatsächliche Versorgung mit Funkkapazitäten sowie potenzielle zu vermeidende negative Wettbewerbsimplikationen an.

Welche Methodik wird für die Erfüllung der Auflagen zu Grunde gelegt?

Die bisherige Methodik zur Bewertung der Erfüllung der Versorgungsauflagen soll grundsätzlich beibehalten werden. Wie im Konsultationsentwurf bereits beschrieben, sollen zum Nachweis der Erfüllung der Versorgungsauflagen elektronische Prädiktionsdaten über die Versorgungspegel je Gitterzelle weiterhin anerkannt werden. Ggf. soll die Pegeltabelle u.a. mit Blick auf größere Bandbreiten bei 3,6 GHz und 5G ergänzt werden.

Angesichts des bereits erreichten hohen Versorgungsgrads und der in den Versorgungsauflagen adressierten räumlich kleinen unterversorgten Gebiete ist es erforderlich, eine höhere Prognosegenauigkeit bei den zu liefernden Prädiktionsdaten anzusetzen. Um diese Prognosegenauigkeit sicherzustellen und weiterhin die tatsächlich verfügbaren Datenraten des jeweiligen Zuteilungsinhabers zu ermitteln, werden die schon durchgeführten Funkmessungen fortgesetzt und ausgeweitet. Gegebenenfalls kann auf Basis dieser Nachmessungen eine individuelle Anpassung bei der Bewertung der Versorgungsdaten durch die Netzbetreiber nötig sein.

Wie hoch ist die bisherige Flächenversorgung je Netzbetreiber? In welcher Spanne spielt sich diese ab?

Laut Auswertungen der aktuellen Daten zu den Versorgungsauflagen versorgen die drei etablierten Mobilfunk-Netzbetreiber im Schnitt etwas unter 99 Prozent der Fläche Deutschlands mit 50 Megabit pro Sekunde.

In Summe müssten die Netzbetreiber noch ca. 5.800 Quadratkilometer versorgen.

Bei den unterversorgten Bereichen handelt es sich nicht um zusammenhängende Gebiete, sondern um sehr viele kleine und weit verstreute Flächen.
Zudem handelt es sich meist um Flächen in abgelegeneren Gebieten im ländlichen Raum, deren Erschließung häufig mit höherem Aufwand, Kosten und Vorlaufzeit verbunden ist.

Von welcher konkreten Fläche geht die Bundesnetzagentur bei der Vorgabe einer Flächenversorgung von 99,5 Prozent aus?

Bei der Versorgungsauflage zur Fläche werden alle Gitterzellen des GeoGitter des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie (BKG) berücksichtigt, denen ein amtlicher Gemeindeschlüssel zugeordnet werden kann. Dies umfasst neben der Landfläche auch Wasserflächen im Binnenbereich und in Küstennähe (u.a. inkommunalisierte Wasserflächen), aber nicht die 12-Seemeilenzone (das Küstenmeer) und die AWZ.

Wann kann ein Verlängerungsantrag gestellt werden und innerhalb welcher Frist würde die Zuteilung ergehen?

Nach Veröffentlichung der finalen Präsidentenkammerentscheidung können die Zuteilungsinhaber die Verlängerung der Frequenznutzungsrechte beantragen. Wenn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, werden diese Anträge beschieden.

Mit Antragstellung haben die Zuteilungsinhaber darzulegen, wie sie die Regulierungsziele nach §§ 2, 87 TKG sicherstellen, und zu erklären, die Festlegungen der Präsidentenkammerentscheidung insgesamt zum Gegenstand ihres Antrags zu machen.

Ausgabe 8.2

Durch Weiterentwicklungen in der Technischen Spezifikation 3GPP TS 33.128 zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in 5G-Mobilfunknetzen sowie aufgrund veränderter Anforderungen an die Bereitstellung einer vollständigen Überwachungskopie wurden Anpassungen in der TR TKÜV notwendig. Darüber hinaus bestand inhaltlicher und redaktioneller Anpassungsbedarf in anderen Teilen der TR TKÜV. Hierzu wurde die neue Ausgabe 8.2 der TR TKÜV erarbeitet.

Die Ausgabe 8.2 der Technischen Richtlinie wurde gemäß § 170 Absatz 6 TKG i. V. m. § 36 TKÜV von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände der Verpflichteten und der Hersteller der Überwachungseinrichtungen und der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen erstellt.

Veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur 18/2023 vom 20. September 2023 mit Vfg. Nr. 93/2023

TR TKÜV Ausgabe 8.2 (pdf / 1 MB)

TR TKÜV Edition 8.2 (draft) (pdf / 1 MB)

Hinweise zur Erarbeitung der Ausgabe 8.2 der TR TKÜV:

Zeitplan

22.02.2023Amtsblattveröffentlichung zum Entwurf der Technischen Richtlinie TR TKÜV 8.2 und
dem Beteiligungsverfahren (Amtsblatt Nr. 04/2023 vom 22. Februar 2023, Vfg-Nr. 19/2023)
TR TKÜV Ausgabe 8.2 (Entwurf 1 vom 22. Februar 2023) (docx / 3 MB)
29.03.2023Anhörung
TR TKÜV Ausgabe 8.2 (Entwurf 2 vom 22. März 2023) (docx / 3 MB)
05. - 21.04.2023Gelegenheit zur Nachkommentierung, ausschließlich für Teil A, Anlage D.1.2, Tabelle 'Service Layer Based Interception' zum Punkt '7.2 Central Subscriber Management'
TR TKÜV Ausgabe 8.2 (Entwurf 3 zur Nachkommentierung vom 5. April 2023) (docx / 3 MB)
31.05.2023Einleitung der Notifizierung nach RL (EU) 2015/1535
Notifizierungsnummer: 2023/0314/DE
01.06.2023Veröffentlichung der bei der EU zur Notifizierung eingereichten Version der TR TKÜV 8.2 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
TR TKÜV Ausgabe 8.2 (zur Notifizierung am 31. Mai 2023) (pdf / 2 MB)
01.09.2023Ende der Stillhaltefrist des EU-Notifizierungsverfahrens
20.09.2023Veröffentlichung und Bekanntmachung der TR TKÜV 8.2 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur (Vfg. Nr. 93/2023 im Amtsblatt 18/2023 vom 20.09.2023)
2 Wochen nach BekanntmachungInkrafttreten der TR TKÜV 8.2

Details zur Erarbeitung der neuen Ausgabe

Durch Weiterentwicklungen in der Technischen Spezifikation 3GPP TS 33.128 zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in 5G-Mobilfunknetzen sowie aufgrund veränderter Anforderungen an die Bereitstellung einer vollständigen Überwachungskopie sind Anpassungen in der TR TKÜV notwendig. Darüber hinaus besteht inhaltlicher und redaktioneller Anpassungsbedarf in anderen Teilen der TR TKÜV.

Erarbeitung und Anhörung zur Entwurfsversion

Die Erarbeitung der neuen Ausgabe 8.2 der TR TKÜV wurde mit der Amtsblattveröffentlichung vom 22.02.2023 und der zeitgleichen Bereitstellung des ersten Entwurfs auf dieser Internetseite eingeleitet. Im Rahmen der Anhörung am 29.03.2023 erhielt der oben genannte Teilnehmerkreis die Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Ergebnis wurde eine neue Entwurfsversion erarbeitet, die am 05.04.2023 veröffentlicht und zu der zu einem Einzelpunkt eine nochmalige Kommentierung bis zum 21.04.2023 gewährt wurde. In dieser Nachkommentierung ergaben sich keine weiteren Änderungen mehr, so dass die Notifizierung am 31.05.2023 eingeleitet werden konnte. Die zur Notifizierung übermittelte finale Entwurfsversion, der chronologische Ablauf sowie die weiteren Verfahrensschritte sind nachfolgend wiedergegeben.

Downloads

TR TKÜV Ausgabe 8.2 (zur Notifizierung am 31. Mai 2023) (pdf / 2 MB)

TR TKÜV Ausgabe 8.2 (Entwurf 3 zur Nachkommentierung vom 5. April 2023) (docx / 3 MB)

TR TKÜV Ausgabe 8.2 (Entwurf 2 vom 22. März 2023) (docx / 3 MB)

TR TKÜV Ausgabe 8.2 (Entwurf 1 vom 22. Februar 2023) (docx / 3 MB)

Hinweise zur Erarbeitung der neuen Ausgabe

Zeitplan

22.02.2023Amtsblattveröffentlichung zum Entwurf der Technischen Richtlinie TR TKÜV 8.2 und
dem Beteiligungsverfahren (Amtsblatt Nr. 04/2023 vom 22. Februar 2023, Vfg-Nr. 19/2023)
TR TKÜV Ausgabe 8.2 (Entwurf 1 vom 22. Februar 2023) (docx / 3 MB)
29.03.2023Anhörung
TR TKÜV Ausgabe 8.2 (Entwurf 2 vom 22. März 2023) (docx / 3 MB)
05. - 21.04.2023Gelegenheit zur Nachkommentierung, ausschließlich für Teil A, Anlage D.1.2, Tabelle 'Service Layer Based Interception' zum Punkt '7.2 Central Subscriber Management'
TR TKÜV Ausgabe 8.2 (Entwurf 3 zur Nachkommentierung vom 5. April 2023) (docx / 3 MB)
31.05.2023Einleitung der Notifizierung nach RL (EU) 2015/1535
Notifizierungsnummer: 2023/0314/DE
01.06.2023Veröffentlichung der bei der EU zur Notifizierung eingereichten Version der TR TKÜV 8.2 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
TR TKÜV Ausgabe 8.2 (zur Notifizierung am 31. Mai 2023) (pdf / 2 MB)
01.09.2023Ende der Stillhaltefrist des EU-Notifizierungsverfahrens
September 2023Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur: Bekanntgabe der TR TKÜV 8.2
2 Wochen nach BekanntgabeInkrafttreten der TR TKÜV 8.2

Anhörung zur Ausgabe 8.3 am 31. Juli 2024 im Dienstgebäude am Standort Mainz der Bundesnetzagentur

Durch Weiterentwicklungen in der Technischen Spezifikation ETSI TS 103 120 zur Übermittlung von Anordnungen der berechtigten Stellen an die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen sind Anpassungen in der TR TKÜV notwendig. Zudem sollen die Festlegungen für E-Mail-Dienste künftig einheitlich an ETSI-Standards ausgerichtet werden. Darüber hinaus besteht inhaltlicher und redaktioneller Anpassungsbedarf in anderen Teilen der TKÜV.

Die Änderungen der TR TKÜV sind gemäß § 170 Abs. 6 TKG i. V. m. § 36 TKÜV von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände der Verpflichteten sowie der Hersteller der Überwachungseinrichtungen und der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen festzulegen.

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens lädt die Bundesnetzagentur den oben genannten Teilnehmerkreis zu folgender Veranstaltung ein:

Termin: 31.07.2024
Uhrzeit: 10:00 Uhr
Veranstalter: Bundesnetzagentur, Referat ITS16
Ort: Canisiusstraße 21, 55122 Mainz (Raum 1083)

Anmeldungen werden unter der E-Mail-Adresse ITS16.Postfach@BNetzA.DE bis zum 29.07.2024 unter dem Stichwort „Anhörung TR TKÜV 8.3“ entgegengenommen.

Der Entwurf, der auch eine Übersicht der vorgenommenen Anpassungen sowie weitere Informationen enthält, wird nachfolgend zum Download bereitgestellt. Aufgrund von eingegangenen Stellungnahmen wird ggf. vor der Anhörung eine weitere Entwurfsversion zum Download angeboten.

Downloads

TR TKÜV Ausgabe 8.3 (Entwurf 1 vom 26. Juni 2024) (docx / 2 MB)

TR TKÜV Ausgabe 8.3 (Entwurf 2 vom 29. Juli 2024) (docx / 2 MB)

TR TKÜV Ausgabe 8.3 (Entwurf 3 vom 5. August 2024) (docx / 2 MB)

TR TKÜV Ausgabe 8.3 (zur EU-Notifizierung eingereichte Version) (pdf / 2 MB)

Hinweise zur Erarbeitung der neuen Ausgabe

Zeitplan
26.06.2024Amtsblattveröffentlichung zum Entwurf der Technischen Richtlinie TR TKÜV 8.3 und
dem Beteiligungsverfahren (Amtsblatt Nr. 12/2024 vom 26. Juni 2024, Vfg-Nr. 63/2024)
31.07.2024Anhörung
26.08.2024Einleitung der Notifizierung nach RL (EU) 2015/1535
Notifizierunngs-Nr.: 2024/0464/DE
29.08.2024Veröffentlichung der bei der EU zur Notifizierung eingereichten Version der TR TKÜV 8.3 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
27.11.2024Ende der Stillhaltefrist des EU-Notifizierungsverfahrens
Dezember 2024Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur: Bekanntgabe der TR TKÜV 8.3
2 Wochen nach BekanntgabeInkrafttreten der TR TKÜV 8.3

Ausgabe 8.1

Mit Inkrafttreten des novellierten TKG zum 01.12.2021 wurden Festlegungen zur Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkgeräten nach § 171 S. 1 TKG, zur Speicherung von Anordnungsdaten nach § 170 Abs. 6 TKG sowie zur Erweiterung der Auskunftsverfahren für Bestandsdaten nach § 174 Abs. 7 TKG notwendig. Darüber hinaus bestand ein Anpassungsbedarf in anderen Teilen der TR TKÜV. Hierzu wurde die neue Ausgabe 8.1 der TR TKÜV erarbeitet.

Veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur 02/2023 vom 25. Januar 2023 mit Vfg. Nr. 6/2023
TR TKÜV Ausgabe 8.1 (pdf / 2 MB)

TR TKÜV Edition 8.1 english (pdf / 2 MB)

Hinweise zur Erarbeitung der Ausgabe 8.1 der TR TKÜV:

13.04.2022Amtsblattveröffentlichung zum Entwurf der Technischen Richtlinie TR TKÜV 8.1 und
dem Beteiligungsverfahren (Amtsblatt Nr. 07/2022 vom 13. April 2022, Vfg-Nr. 31/2022)
13.04.2022 - 13.05.2022Erste Anhörung
29.06.2022Amtsblattveröffentlichung zum Entwurf der Technischen Richtlinie TR TKÜV 8.1 und
einem zweiten Beteiligungsverfahren (Amtsblatt Nr. 12/2022 vom 29. Juni 2022, Vfg-Nr. 55/2022)
29.06.2022 - 20.07.2022Zweite Anhörung
07.10.2022Einleitung der Notifizierung nach RL (EU) 2015/1535, Notifizierungsnummer: 2022/674/D
07.10.2022Veröffentlichung der bei der EU zur Notifizierung eingereichten Version der TR TKÜV 8.1 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
09.01.2023Ende der Stillhaltefrist des EU-Notifizierungsverfahrens
25.01.2023Veröffentlichung und Bekanntmachung der TR TKÜV 8.1 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur (Vfg. Nr. 6/2023 im Amtsblatt 2/2023 vom 25.01.2023)
2 Wochen nach BekanntmachungInkrafttreten der TR TKÜV 8.1

Details zur Erarbeitung der neuen Ausgabe

Die TR TKÜV und ihre Änderungen werden gemäß § 170 Abs. 6 TKG i.V.m. § 36 TKÜV von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände der Verpflichteten und der Hersteller der Überwachungseinrichtungen und der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen festgelegt.

Grund für die neue Ausgabe

Mit Inkrafttreten des novellierten TKG zum 01.12.2021 werden Festlegungen zur Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkgeräten nach § 171 S. 1 TKG, zur Speicherung von Anordnungsdaten nach § 170 Abs. 6 TKG sowie zur Erweiterung der Auskunftsverfahren für Bestandsdaten nach § 174 Abs. 7 TKG notwendig. Darüber hinaus besteht inhaltlicher und redaktioneller Anpassungsbedarf in anderen Teilen der TR TKÜV.

Beteiligungsverfahren

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens erhielt der oben genannte Teilnehmerkreis die Gelegenheit zur Anhörung in dem Zeitraum vom 13.04.-13.05.2022. Die eingegangenen Kommentierungen wurden von der Bundesnetzagentur bewertet. Basierend auf den Ergebnissen hat die Bundesnetzagentur einen neuen Entwurf der Ausgabe 8.1 der TR TKÜV erstellt. Dieser zweite Entwurf wurde in einer zweiten Anhörung vom 29.06.-20.07.2022 zur Kommentierung bereitgestellt.

13.04.2022: Download TR TKÜV Ausgabe 8.1 (Entwurf 1) (docx / 3 MB)

29.06.2022: Download TR TKÜV Ausgabe 8.1 (Entwurf 2) (docx / 3 MB)

07.10.2022: Download TR TKÜV Ausgabe 8.1 (eingereichte Version für die EU-Notifizierung) (pdf / 2 MB)

Hinweise zur Erarbeitung der neuen Ausgabe

Zeitplan

13.04.2022Amtsblattveröffentlichung zum Entwurf der Technischen Richtlinie TR TKÜV 8.1 und
dem Beteiligungsverfahren (Amtsblatt Nr. 07/2022 vom 13. April 2022, Vfg-Nr. 31/2022)
13.04.2022 - 13.05.2022Erste Anhörung
29.06.2022Amtsblattveröffentlichung zum Entwurf der Technischen Richtlinie TR TKÜV 8.1 und
einem zweiten Beteiligungsverfahren (Amtsblatt Nr. 12/2022 vom 29. Juni 2022, Vfg-Nr. 55/2022)
29.06.2022 - 20.07.2022Zweite Anhörung
07.10.2022Einleitung der Notifizierung nach RL (EU) 2015/1535, Notifizierungsnummer: 2022/674/D
07.10.2022Veröffentlichung der bei der EU zur Notifizierung eingereichten Version der TR TKÜV 8.1 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
09.01.2023Ende der Stillhaltefrist des EU-Notifizierungsverfahrens
25.01.2023Veröffentlichung der TR TKÜV 8.1 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur (Amtsblatt Nr. 2/2023 vom 25.01.2023, Vfg-Nr. 6/2023)
2 Wochen nach BekanntgabeInkrafttreten der TR TKÜV 8.1

Welche Maßnahmen werden von den zuständigen Behörden und Unternehmen getroffen, um die Gasversorgung in Deutschland zu sichern?

Es werden verschiedene Maßnahmen zur Erhöhung der allgemeinen Versorgungssicherheit mit Gas von allen Akteuren in Deutschland unternommen. Dies sind sowohl umfassende nationale wie internationale Maßnahmen

  • die Diversifizierung der Bezugsrouten,
  • die Erhöhung von nationalen Transportkapazitäten sowie
  • die Möglichkeit zum bidirektionalen Transport, was je nach Bedarf einen flexiblen Gastransport in beide Richtungen ermöglicht (auch bekannt als „reverse-flow“).

Die Bundesregierung hat sich mehrere schwimmende Flüssigerdgasterminals (auch bekannt als LNG-Terminals) gesichert. Jedes dieser Terminals wird einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der Gasversorgung leisten. Parallel unterstützt die Bundesregierung die Gaswirtschaft beim Abschluss von Verträgen mit Flüssigerdgasproduzenten.

Darüber hinaus haben sich in den letzten Jahren die Handlungsoptionen der Netzbetreiber im Rahmen ihrer Systemverantwortung deutlich verbessert. Mit netz- und marktbezogenen Maßnahmen sind sie in der Lage, zum einen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu sorgen und zum anderen im Rahmen von einer konkreten Gefährdung der Versorgungslage reagieren zu können. Instrumente sind unter anderem die Nutzung

  • von Regelenergie in Form des Netzpuffers und anderer den Netzen zuzuordnenden Speichermöglichkeiten (interne Regelenergie)
  • des Regelenergiemarktes, um Ungleichgewichte zwischen Ein- und Ausspeisung auszugleichen (externe Regelenergie).

Darüber hinaus erfolgt die Optimierung von Lastflüssen und die Verlagerung von Erdgasmengen in Zusammenarbeit mit Netzbetreibern innerhalb Deutschlands und im benachbarten Ausland.

Zudem stärken die zuständigen Behörden und Unternehmen durch Übungen und Notfallpläne ihre Krisenmanagementstrukturen.

Marktliche Maßnahmen vor und in einer Gasmangellage (pdf / 57 KB)

Welche Maßnahmen treffen Bund und Länder beim tatsächlichen Ausrufen der Notfallstufe?

Im Notfallplan Gas des BMWK sind die Schritte und Maßnahmen beschrieben, die im Fall der Ausrufung der Notfallstufe anzuwenden sind.

Sollten die Maßnahmen der Frühwarn- oder Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintreten, kann die Bundesregierung die Notfallstufe ausrufen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Marktliche Maßnahmen vor und in einer Gasmangellage (pdf / 57 KB) nicht mehr ausreichen.

Die Bundesnetzagentur übernimmt in diesem Fall die Funktion des sogenannten Bundeslastverteilers. Sie kann dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern z. B. Bezugsreduktionen verfügen. Diese Verfügungen können sich auch an einzelne Letztverbraucher richten. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt, das heißt diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser, Haushalte und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.

Die Bundesnetzagentur kann dann durch Verfügungen zum Beispiel Lastreduzierungen, aber auch Abschaltungen durchsetzen, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern und die Auswirkungen einer Gasmangellage auf die Bevölkerung möglichst gering zu halten.

Kann ein Antragsverfahren durchlaufen werden oder ist eine Anmeldung möglich, um ein geschützter Kunde zu werden?

Nein.

  • Es ist gesetzlich definiert, wer zu den geschützten Kunden zählt. Nur der Gesetzgeber kann Änderungen am entsprechenden Paragraphen (53a EnWG) vornehmen.
  • Unternehmen können sich nicht als geschützte Kunden bei beispielsweise Bezirksregierungen, untergelagerten Netzbetreibern und Kommunen registrieren lassen oder einen entsprechenden Antrag stellen.
  • Die Bundesnetzagentur - in ihrer Funktion als Bundeslastverteiler in der Notfallstufe - erkennt keine entsprechenden Registrierungsnachweise an und genehmigt keine entsprechenden Anträge.
  • Auch Bescheide aus anderen Gründen, wie beispielsweise Systemrelevanzbescheinigungen zur Nutzung während der Corona-Pandemie, haben im Fall einer Gasmangellage keine Relevanz.

Übermittlungsverfahren E-Mail-ESB

Das im Teil B der TR TKÜV beschriebene Übermittlungsverfahren E-Mail-ESB ist gemäß Teil 4 der TKÜV einzusetzen.

Informationen zum Übermittlungsverfahren E-Mail-ESB finden Sie in der aktuellen Technische Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation, Erteilung von Auskünften (TR TKÜV). Zum Download-Bereich der TR TKÜV

Das öffentliche PGP-Zertifikat des Referates 218 finden Sie hier zum Download:
PGP Public-Key des Referates 218 (txt / 6 KB)

zuletzt geändert am 09.09.2024
Verschlüsselungstyp: RSA
Schlüssellänge: 4096 Bit

Fingerabdruck: FF96 64A9 0442 05CA ABF8 5B34 2BA1 5827 F495 8BCF

Um PGP nutzen zu können, benötigen Sie entsprechende Programme/Plug-Ins, wie beispielsweise Gpg4win für das Betriebssystem Windows.

Identifikationsmerkmal für berechtigte Stellen

Informationen zur Vergabe eines Identifikationsmerkmals für berechtigte Stellen (bS) zur Gewährleistung von eindeutigen Referenznummern finden Sie in der aktuellen Technische Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation, Erteilung von Auskünften (TR TKÜV). Zum Download-Bereich der TR TKÜV

Aktuelle Liste zum Identifikationsmerkmal für berechtigte Stellen (bS), Stand: 11.12.2023 (pdf / 94 KB)

SINA-VPN

Informationen zum Schutz des Internetprotokoll-basierten Übergabepunktes für Überwachungsmaßnahmen und Auskunftsersuchen

Allgemeines

Zum Schutz des IP-basierten Übergabepunktes gemäß technischem Standard des Europäischen Standardisierungsinstituts ETSI werden bestimmte Kryptosysteme auf der Basis des Sicherheitsstandards für das Internet (IPsec-Protokollfamilie) eingesetzt, um die Teilnetze der berechtigten Stellen und der Verpflichteten zu einem virtuellen privaten Netzwerk (VPN) zu verbinden. Zur Verwaltung wird eine Infrastruktur zum Austausch von öffentlichen Schlüsseln (PKI) eingerichtet, die von der Bundesnetzagentur als zentrale Registrierungs- und Zertifizierungsinstanz betrieben wird. Darüber hinaus verwaltet die Bundesnetzagentur die innerhalb des VPN zugelassenen Sicherheitsbeziehungen in einer Access Control List (ACL), die mittels eines Verzeichnisdienstes über Lightweight Directory Access Protocol (LDAP) bereitgestellt wird.

IP-Kryptosysteme

Um die in IP-Netzen hoch einzustufenden Schutzanforderungen an eine gesicherte Übertragung zu gewährleisten, können nur solche IP-Kryptosysteme eingesetzt werden, die bestimmte Anforderungen erfüllen, die von der Bundesnetzagentur in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) definiert wurden. Im Rahmen einer Herstellerbefragung wurde ein IP-Kryptosystem bestimmt. Für ein auf der Grundlage einer zweiten Befragung definiertes weiteres IP-Kryptosystem konnte die notwendige vollständige Interoperabilität nicht nachgewiesen werden.

Lediglich das in der Tabelle aufgeführte IP-Kryptosystem kann auf der Grundlage der Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV) eingesetzt werden
AnzahlHerstellerProduktAnsprechpartner
1secunet Security Networks Aktiengesellschaft
zur Internetseite der secunet
SINA BoxE-Mail an Secunet

Die jeweiligen Kryptoboxen sind grundsätzlich Bestandteile der technischen Einrichtungen der berechtigten Stellen oder der Verpflichteten; insofern fällt Planung, Betrieb, Wartung und Entstörung (Betrieb eines eigenen SYSLOG-Servers) in die Zuständigkeit des jeweiligen Betreibers des Teilnetzes.

Die Technische Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation und zur Auskunftserteilung (TR TKÜV) enthält im Teil A, Anlage A.2 die hierzu notwendigen technischen Regelungen.

Nachfolgend werden hier die Regelungen für die Registrierungs- und Zertifizierungsinstanz (TKÜV-CA) veröffentlicht, auf die Anlage X. des Teils X 3 der TR TKÜV verwiesen wird.

Regelungen für die Registrierungs- und Zertifizierungsinstanz (TKÜV-CA) der Bundesnetzagentur, Referat 218 (Policy)

Eine detaillierte Beschreibung des Gesamtprozesses sowie die Auflistung der für die Teilnahme am VPN benötigten Angaben enthält die TKÜV-VPN (SINA-Policy), Version 3.3 (docx / 2 MB) bereitgestellte Policy.

Schwerpunkte der Policy

  • Identität und Leistungen der Instanz TKÜV-CA
  • Regeln zur Registrierung der Teilnehmer / Verfahrensablauf
  • Angaben zur Erstellung des Zertifikates (einschließlich IP-Konfiguration)
  • Sperrungen der Kryptoboxkonfiguration
  • Optionsauswahl zum Managementsystem
  • Test der Kryptosysteme

Antrag TKÜ-VPN

  • Antrag SINA-VPN, Version 8.1 (docx / 319 KB)
    Der Antrag zum TKÜ-VPN gliedert sich in die Bereiche Registrierung und Technik. In beiden Teilbereichen können unabhängig voneinander Neuerungen, Änderungen oder Löschungen angegeben werden. Bitte senden Sie uns den Antrag postalisch im Original und per E-Mail mit PGP-Verschlüsselung an 218.Postfach@BNetzA.DE

Musterkonzepte und Formulare

Musterkonzepte

Musterkonzept „Erteilung von Auskünften über Anschlussinhaber- und Bestandsdaten, ETSI-ESB und E-Mail-ESB“, Version 2.0 (docx / 161 KB)

Musterkonzept „Erteilung von Auskünften über Anschlussinhaber- und Bestandsdaten, E-Mail-ESB“, Version 2.0 (docx / 24 KB)

Musterkonzept „Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten“, Version 2.1 (docx / 194 KB)

Musterkonzept Sprachkommunikationsdienst, Version 2.3 (docx / 233 KB)

Musterkonzept Internetzugangsdienst, Version 2.3 (docx / 203 KB)

Musterkonzept E-Mail-Dienst, Version 2.3 (docx / 196 KB)

Sample Concept „Implementation of intercepts – e-mail service“, Version 1.0

Sample Concept „Implementation of intercepts – number-independent interpersonal telecommunications service“, Version 1.1 (docx / 247 KB)

Formulare

Mitteilung über das Vorliegen einer Verpflichtung nach § 170 TKG i.V.m. Teil 4 TKÜV (Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten), Version 1.1

Mitteilung über das Vorliegen einer Verpflichtung nach § 174 Abs. 7 TKG (Erteilung von Auskünften über Anschlussinhaber- und Bestandsdaten), Version 2.1 (docx / 23 KB)

Mitteilung über das Vorliegen einer Verpflichtung nach § 170 Abs. 1 TKG zur Überwachung der Telekommunikation für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, Version 1.3 (docx / 24 KB)

Mitteilung über das Vorliegen einer Verpflichtung nach § 170 Abs. 2 TKG zur Überwachung der Telekommunikation für Erbringer von Telekommunikationsdiensten, Version 1.3 (docx / 24 KB)

Ausgabe 8.0

Veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur 02/2022 vom 26. Januar 2022 mit Vfg. Nr. 9/2022
TR TKÜV Ausgabe 8.0 (pdf / 2 MB)
TR TKÜV Edition 8.0 english (pdf / 2 MB)

Hinweise zur Erarbeitung der Ausgabe 8.0 der TR TKÜV:

11.08.2021Amtsblattveröffentlichung zum Entwurf der Technischen Richtlinie (TR TKÜV 8.0) und dem Beteiligungsverfahren (Vfg-Nr. 213/2021 - Amtsblatt 15/2021 vom 11.08.2021)
07.10.2021Einleitung der Notifizierung nach RL (EU) 2015/1535, Notifizierungs-Nr.: 2021/0649/D
07.10.2021Veröffentlichung der bei der EU zur Notifizierung eingereichten finalen Version der TR TKÜV 8.0 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
10.01.2022Abschluss des EU-Notifizierungsverfahrens
26.01.2022Veröffentlichung der TR TKÜV 8.0 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur. (Vfg. Nr. 9/2022 im Amtsblatt 2/2022 vom 26.01.2022)
26.01.2022Veröffentlichung und Bekanntmachung der TR TKÜV 8.0 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur

Ausgabe 7.2

Veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur 11/2021 vom 16. Juni 2021 mit Vfg. Nr. 46/2021
TR TKÜV Ausgabe 7.2 (pdf / 3 MB)
TR TKÜV Ausgabe 7.2 englisch (pdf / 3 MB)

Amtsblatt der Bundesnetzagentur 11/2021 vom 16. Juni 2021

Ausgabe 7.1

Veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur 20/2018 vom 17. Oktober 2018 mit Vfg. Nr. 127/2018
TR TKÜV Ausgabe 7.1 (pdf / 2 MB)
TR TKÜV Ausgabe 7.1 englisch (pdf / 2 MB)

Ausgabe 7.0

Veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur 11/2017 vom 14. Juni 2017 mit Vfg. Nr. 49/2017
TR TKÜV Ausgabe 7.0 (pdf / 2 MB)

Ausgabe 6.3

Veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur 06/2016 vom 6. April 2016 mit Vfg. Nr. 18/2016
TR TKÜV Ausgabe 6.3 (pdf / 1 MB)

Vierte Regulierungsperiode

Gutachtenentwurf

Juni 2023
Entwurf: Gutachten Effizienzvergleich Verteilernetzbetreiber Gas (PDF / 8 MB) erstellt durch das Gutachterkonsortium von Frontier Economics, Prof. Joachim Müller-Kirchenbauer, Dr. Mark Andor und Ass. Prof. Christopher F. Parmeter

Januar 2023
Entwurf: Gutachten zur Erstellung gebietsstruktureller Daten Verteilernetzbetreiber Gas (pdf / 4 MB) von Björnsen Beratende Ingenieure

Auktion 2015 (700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz sowie 1400 MHz)

Nach 16 Auktionstagen und 181 Runden ist am 19. Juni 2015 die Versteigerung von Frequenzen mit einem Gesamterlös in Höhe von 5,1 Milliarden Euro zu Ende gegangen.

Alle teilnehmenden Unternehmen Telefónica Deutschland GmbH & Co. OHG, Telekom Deutschland GmbH und Vodafone GmbH waren erfolgreich und konnten Frequenzen ersteigern.

Übersicht Mobilfunkspektrum nach der Auktion - Zuordnung ab 01.01.2017 gültig (pdf / 37 KB)

Rundenergebnisse Frequenzauktion 2015 (ZIP / 15 MB)

Entscheidung der Präsidentenkammer über Anordnung und Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz sowie weiterer Frequenzen im Bereich 1452 – 1492 MHz für den drahtlosen Netzzugang (BK1-13/001).

Präsidentenkammerentscheidung - Auktion 2015 (pdf / 2 MB)

Informationen zu dem Zeitplan der Räumung des 700-MHz-Bandes (pdf / 6 KB)

Entscheidungsentwurf - Auktion 2015 (pdf / 822 KB)

Stellungnahmen zum Entscheidungsentwurf - Auktion 2015 (ZIP / 44 MB)

Konkretisierung der Frequenzbedarfe - Auktion 2015 (PDF / 6 MB)

Stellungnahmen zur Konkretisierung der Frequenzbedarfe - Auktion 2015 (ZIP / 13 MB)

Konsultationsentwurf - Auktion 2015 (pdf / 190 KB)

Stellungnahmen zum Konsultationsentwurf - Auktion 2015 (ZIP / 18 MB)

Szenarienpapier Projekt 2016 - Auktion 2015 (pdf / 174 KB)

Stellungnahmen zum Szenarienpapier - Auktion 2015 (ZIP / 16 MB)

Analysepapier Projekt 2016 - Auktion 2015 (pdf / 812 KB)

Stellungnahmen zum Analysepapier - Auktion 2015 (ZIP / 11 MB)

Bedarfsermittlungsverfahren - Auktion 2015 (pdf / 156 KB)

Eckpunktepapier Bedarfsermittlungsverfahren - Auktion 2015 (pdf / 196 KB)

Stellungnahmen zum Eckpunktepapier - Auktion 2015 (zip / 5 MB)

Auktion 2010 (800 MHz, 1800 MHz, 2 GHz, 2,6 GHz)

Vom 12. April bis zum 20. Mai 2010 hat bei der Bundesnetzagentur in Mainz die Versteigerung der Frequenzen in den Bereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten stattgefunden.
Alle vier zugelassenen Unternehmen (Vodafone D2 GmbH, Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG, Telekom Deutschland GmbH, und Erste MVV Mobilfunk Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (E-Plus)) haben Frequenzblöcke ersteigert.

Erfüllung der Versorgungsauflage bzgl. der 800-MHz-Frequenzen - Auktion 2010 (pdf / 14 KB)

Präsentation zum Ende der Frequenzauktion 2010 (pdf / 616 KB)

Rundenergebnisse Frequenzauktion 2010 (ZIP / 32 MB)

Entscheidung der Präsidentenkammer zur Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte für drahtlose Netzzugänge zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 800 MHz, 1800 MHz, 2 GHz und 2,6 GHz (BK1a-09/002).

Präsidentenkammerentscheidung - Vergabeverfahren Drahtloser Netzzugang (pdf / 881 KB)

Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter im Bereich 800 MHz (pdf / 78 KB)

Verfahrensschritte zur Frequenznutzung - Auktion 2010 (pdf / 22 KB)

Beilage - Listen der mit Breitband unterversorgten Gemeinden (pdf / 882 KB)

Beilage - Listen der mit Breitband unterversorgten Gemeinden als XLS-Tabellen (zip / 615 KB)

International bestehende Schutzrechte des Kanals 60 (xls / 118 KB)

Informationen zu anhängigen Klageververfahren (pdf / 15 KB)

Müssen die Unternehmen einen Zuteilungsantrag für die Verlängerung stellen? Was passiert, wenn kein Antrag gestellt wird?

Ja, die Unternehmen müssen einen Antrag auf Zuteilung stellen

Die Unternehmen haben Interesse an einer Verlängerung der Nutzungsrechte bekundet. Daher ist davon auszugehen, dass die Unternehmen einen Antrag stellen werden.

Wie beurteilt die Bundesnetzagentur die Wettbewerbsverhältnisse? Wieso wird keine Zugangsverpflichtung auferlegt?

Die Bundesnetzagentur hat eine objektive und vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse vorgenommen. Das Ergebnis dieser Beurteilung lautet: Sowohl auf dem Vorleistungsmarkt, als auch dem Endkundenmarkt herrscht wirksamer Wettbewerb.

Dies belegt eine Vielzahl von Indikatoren wie beispielsweise Endkundenpreise, Wechselverhalten auf dem Vorleistungsmarkt, durchschnittliche Erlöse je Endkunde und Marktanteile.

Regulierung ist kein Selbstzweck. Alle Maßnahmen, die die Bundesnetzagentur im Zuge der Bereitstellung von Frequenzen ergreift, müssen verhältnismäßig sein. Eine Maßnahme zugunsten einer Seite bedeutet regelmäßig einen Eingriff zulasten der anderen. Angesichts des funktionierenden Wettbewerbs wäre eine Zugangsverpflichtung derzeit nicht verhältnismäßig.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Marktakteure in der Lage sind, in privatautonomen Verhandlungen tragfähige Vereinbarungen über Zugang zu Vorleistungen zu erzielen. Das Verhandlungsgebot bietet hierfür Anreiz und bildet einen geeigneten Rahmen.

Verschiedene Studien widersprechen dem Ergebnis des „WIK-Gutachtens“, wonach wirksamer Wettbewerb herrsche. Wie bewertet die Bundesnetzagentur die Kritik am Gutachten der WIK-Consult und EY zu den Wettbewerbsverhältnissen auf dem Mobilfunkmarkt?

Das Gutachten „Wettbewerbsverhältnisse im Mobilfunkmarkt“ wurde im Auftrag der Bundesnetzagentur von den unabhängigen und fachkundigen Beratungsunternehmen WIK-Consult und EY erstellt. Es sollte die Bundesnetzagentur bei ihrer gesetzlichen Pflicht zur Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse unterstützen. Das Gutachten ersetzt die Beurteilung durch die Bundesnetzagentur als unabhängige Regulierungsbehörde aber nicht.

Dem Gutachten liegen eine umfassende Marktbefragung und eine Vielzahl weiterer, öffentlich zugänglicher, Indikatoren zugrunde.

Wir sehen keine Anhaltspunkte, die gegen eine objektive Begutachtung sprechen. Die teilweise erhobenen Vorwürfe gegen das Gutachten beziehungsweise die Gutachter erscheinen nicht berechtigt.

Die Markteilnehmer haben nun Gelegenheit, bis zum 08. Juli zu dem Konsultationsentwurf Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ergebnisoffen geprüft. Neue Erkenntnisse werden in einem objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren in die finale Entscheidung einfließen.

Das „WIK-Gutachten“ betrachtet einen Markt, in dem 1&1 als MVNO tätig war.
Kann noch von funktionierendem Wettbewerb die Rede sein, wenn 1&1 als vierter Netzbetreiber tätig ist und sich die Marktanteile der unabhängigen Anbieter halbiert haben?

Ein erfolgreicher Markteintritt von 1&1 als vierter Netzbetreiber kann neue Impulse im Mobilfunkmarkt setzen. Die Bundesnetzagentur schafft hierfür einen geeigneten Rahmen.

Wenn die Marktanteile von Diensteanbietern und MVNO in einem Markt mit nunmehr vier Netzbetreibern zunächst sinken sollten, wäre dies kein Zeichen für einen dysfunktionalen Markt, sondern im Gegenteil eine Folge eines erfolgreichen Agierens des ehemaligen MVNO und neuen vierten Netzbetreibers.

Warum werden Bündelprodukte und Geschäftskundenprodukte nicht reguliert?

Bündelprodukte sind Endkundenangebote, die mehrere Leistungen aus dem Festnetz und Mobilfunk umfassen, zum Beispiel Telefonie, Internet und Mobilfunk.

Soweit der Mobilfunkbereich betroffen ist, unterfallen auch Bündelprodukte dem Entscheidungsentwurf und werden reguliert.

So können sich Anbieter von Festnetzprodukten auf das Verhandlungsgebot stützen, wenn sie ihren Kunden zusätzlich Mobilfunkdienste anbieten möchten. Eine sektorübergreifende Regulierung von Festnetz- und Mobilfunkmärkten ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Sie ist auch nicht notwendig. Uns liegen keine Anzeichen für ein Marktversagen vor. Das gilt auch für Geschäftskundenprodukte.

Was ist mit 5G? Wie ist die Aussage im Konsultationsentwurf zu verstehen, wonach 5G in Verhandlungen über Vorleistungszugang nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen werden sollte?

Frequenzregulierung folgt dem Grundsatz der Technologieneutralität. Welche Technologien sie in ihren Netzen einsetzen, entscheiden die Netzbetreiber im Regelfall selbst. Das umfasst auch die Möglichkeit, einen neuen Mobilfunkstandard zunächst exklusiv zu vermarkten.

Für einen weiterhin funktionierenden Wettbewerb müssen Diensteanbieter und MVNO aber die Chance erhalten, Vorleistungen auch auf Basis aktueller Mobilfunkstandards zu erhalten. 5G spielt hier eine zunehmend wichtige Rolle.

Diskriminierungsfreie Verhandlungen über Vorleistungen sollen nach Ansicht der Bundesnetzagentur mehrere Jahre nach Markteinführung auch 5G-Vorleistungen umfassen. Das bedeutet nicht, dass in jedem Fall 5G-Vorleistungszugang gewährt werden muss. Bedeutende Sachgründe können im Einzelfall dagegensprechen. Eine gänzliche Weigerung, 5G-Voreleistungen anzubieten, dürfte aber regelmäßig einen Verstoß gegen das Verhandlungsgebot darstellen.

Was bedeutet die Entscheidung für MVNO?

Mobile Virtual Network Operator, also Diensteanbieter mit eigenen Kernnetzen, leisten einen wichtigen Beitrag zum Wettbewerb im Mobilfunkmarkt.

Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass MVNO auch von dem Verhandlungsgebot umfasst sind. Zwar kann die Anbindung eines MVNO an das Funknetz eines Mobilfunknetzbetreibers technisch anspruchsvoll sein. Die Bundesnetzagentur ist aber überzeugt, dass hierfür adäquate Lösungen im Markt bereitstehen. Wenn eine technische Anbindung im Einzelfall nicht möglich ist und somit das Verhandlungsgebot nicht erfüllt werden kann, können die Netzbetreiber die Gründe hierfür der Bundesnetzagentur darlegen.

Was bedeutet diskriminierungsfreie und faire Verhandlungen?

Verhandlungen sollen stets diskriminierungsfrei und fair gestaltet werden. Die Begriffe bedingen einander.

Mobilfunknetzbetreiber sollen Diensteanbieter und MVNO nicht benachteiligen oder sachgrundlos unterschiedlich behandeln. Das umfasst alle Phasen von der Aufnahme von Verhandlungen bis zur Umsetzung eines Vertrages.

Werden die Preise im High-User-Segment sinken?

Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur sollen den Wettbewerb insgesamt fördern. Prognosen zur Preisentwicklung in einzelnen Marktsegmenten stellt die Bundesnetzagentur nicht an.

Wird die Bundesnetzagentur bei Verstößen gegen den Wettbewerb eingreifen?

Die Bundesnetzagentur beobachtet die Entwicklung des Wettbewerbs im Mobilfunkmarkt fortwährend. Sie wird im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Maßnahmen ergreifen, wenn dies erforderlich ist.

Warum sollen die Telekom, Vodafone und Telefónica Frequenzspektrum an die 1&1 abgeben? Was ist der Unterschied zwischen einer kooperativen Nutzung und National Roaming?

Die Verpflichtung zur Kooperation ist ein angemessener Ausgleich der berechtigten Interessen des vierten Netzbetreibers für den Ausschluss vom Zugang zu eigenen Frequenzen.
Dies entspricht auch der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Interessen von Bewerbern, denen der Zugang zu Frequenzen verwehrt wird, durch geeignete Maßnahmen auszugleichen sind.

Die Realisierung einer kooperativen Frequenznutzung ermöglicht dem vierten Netzbetreiber einen angemessenen Zugang zu Frequenzen unterhalb von 1 GHz.

Die kooperative Nutzung soll überall dort stattfinden, wo 1&1 ihr Netz ausbaut. Sie kann den Netzausbau der 1&1 und damit den Infrastrukturwettbewerb fördern.

Im Gegensatz dazu gilt ein National Roaming bundesweit. Die 1&1 kann ihren eigenen Netzausbau vorübergehend mit National Roaming überbrücken. Ohne ein National Roaming hätten Kunden der 1&1 in Gebieten, in denen noch kein Netzausbau stattgefunden hat, keinen Empfang. Dies würde einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für den Neueinsteiger bedeuten.

Was ist unter einem Ausbaugebiet zu verstehen? Umfass die ganze Bundesrepublik, ein Bundesland oder kleinere Einheiten?

Unter Ausbaugebieten sind hier grundsätzlich diejenigen Gebiete zu verstehen, in denen 1&1 ihr eigenes Netz bereits ausbaut oder ausbauen wird.

Durch die kooperative Mitnutzung könnte 1&1 an den von ihr betriebenen Antennenstandorten zusätzlich Frequenzen aus den Bereichen unterhalb von 1 GHz nutzen, um die Indoor-Versorgung ihrer Kunden zu verbessern. Es ist damit zu rechnen, dass 1&1 von der Möglichkeit der kooperativen Mitnutzung hauptsächlich in circa 400 Städten in Deutschland Gebrauch macht, die sie zur Erfüllung ihrer Versorgungsverpflichtung aus dem letzten Vergabeverfahren mit ihren eigenen Frequenzen versorgen wird.

Die kooperierenden Parteien können dabei verschiedene Modelle realisieren: Von einer bundesweiten Überlassung (Vermietung) eines gepaarten 5-MHz-Blocks über regionale oder lokale Überlassungen bis hin zu (standortbezogenen) Mitnutzungen von Funkkapazitäten sind verschiedene Ausgestaltungen möglich.

Müssen alle Zuteilungsinhaber mit 1&1 kooperieren?

Eine kooperative Mitnutzung der 1&1 könnte auch mit mehreren Zuteilungsinhabern für verschiedene Ausbaugebiete realisiert werden. Denkbar wäre aber auch, dass ein Zuteilungsinhaber mit 1&1 in allen Ausbaugebieten kooperiert. Die Verhandlungen zwischen den Zuteilungsinhabern und 1&1 können nicht vorweggenommen werden.

Ist ein Verhandlungsgebot zu National Roaming überhaupt erforderlich angesichts der aktuellen Entwicklungen im Markt?

Wir haben die aktuellen Entwicklungen im Markt zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Entscheidungsentwurfs berücksichtigt. Die 1&1 kann ihren eigenen Netzausbau vorübergehend mit National Roaming überbrücken.

Solange ein Zuteilungsinhaber der 1&1 National Roaming gewährt, gilt das Verhandlungsgebot als erfüllt. Wir behalten uns lediglich für den Fall, dass der 1&1 ab dem 01. Januar 2026 auf Nachfrage kein National Roaming gewährt wird, vor, National Roaming anzuordnen. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die 1&1 im Rahmen der Verlängerung erst in einigen Jahren Zugang zu weiterem Spektrum erhält.

Ist ein lokales Roaming nach § 106 TKG vorgesehen? Welche Voraussetzungen hat es?

Die vorgeschlagenen Versorgungsauflagen werden zu einer spürbaren Verbesserung der Mobilfunkversorgung insbesondere im ländlichen Raum führen. Die Bundesnetzagentur sieht in ihrem Konsultationsentwurf daneben keine Anordnung eines lokalen Roamings vor. Das Gesetz stellt hohe Anforderungen an die Anordnung eines lokalen Roaming. Die Bundesnetzagentur begrüßt alle Formen der freiwilligen Kooperationen zwischen Netzbetreibern in den Grenzen des Wettbewerbs- und Regulierungsrechts.

Woraus resultierte die bisherige Überlassung im Bereich 2.600 MHz?

Die Telefónica ist derzeit aus der Fusion mit E-Plus durch die Europäisch Kommission verpflichtet 2 x 10 MHz (gepaart) bis Ende 2025 an 1&1 zu überlassen.

Was wird genau überlassen?

Telefónica hat Frequenzen im Umfang von 2 x 10 MHz (gepaart) im Bereich 2.600 MHz an 1&1 zu überlassen.

Warum wird die Telefónica zukünftig zur Überlassung verpflichtet?

Die Fortführung der Überlassung ist Teil eines angemessenen Ausgleichs dafür, dass es der 1&1 durch die Verlängerung nicht möglich ist zeitnah selbst neue Frequenzen zu erhalten. Nach Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts sind Interessen von Bewerbern, denen der Zugang zu Frequenzen verwehrt wird, durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.

Eine Verlängerung der Zuteilungen würde, ohne einen entsprechenden Ausgleich, in einem nicht unerheblichen Maße zu einer Verfestigung der bestehenden Marktstruktur und -positionen führen.

Sind die Versorgungsauflagen ambitioniert genug, um die Mobilfunkversorgung bis 2030 spürbar zu verbessern?

Die Auflagen sind ambitioniert. Sie ermöglichen eine spürbare Verbesserung der Versorgung.

Wir tragen dem Umstand Rechnung, dass die Frequenzen übergangsweise nur für fünf Jahre verlängert werden.

In dem späteren Vergabeverfahren könnte auf diesen Ergebnissen und der dann herrschenden Versorgungssituation aufgesetzt werden, um die Versorgungsqualität weiter zu verbessern. Die Versorgungsauflagen sind so bemessen, dass sie eine spürbare Verbesserung der Versorgung beim Nutzer bewirken und gleichzeitig für die Mobilfunknetzbetreiber erfüllbar sind.

Die im Rahmen des Entscheidungsentwurfs gemachten Vorschläge für Versorgungsauflagen nehmen die Mobilfunknetzbetreiber stärker in die Pflicht. Ist die Verhältnismäßigkeit noch gewahrt?

Die erwogenen Auflagen sind in der Summe angemessen.
Die mit den Auflagen einhergehenden Belastungen werden durch den Nutzen der Maßnahmen überwogen.

Wir haben berücksichtigt, dass die Auflagen insbesondere im ländlichen Raum anspruchsvoll sein können.

Den Auflagen liegen Kostenabschätzungen zugrunde, um die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu wahren. Die Auflagen wahren aus Sicht der Kammer den Kostenrahmen, der durch den Wert der Frequenzen vorgegeben wird.
Auch spricht der schon bestehende hohe Versorgungsgrad für die Verhältnismäßigkeit.

Ferner werden Möglichkeiten zur Kooperation zwischen den Netzbetreibern berücksichtigt. Hiermit können die Belastungen zu Gunsten aller Netzbetreiber reduziert werden.

Welchen Effekt werden die Auflagen der Verlängerung für das Nutzerempfinden haben?

Wir gehen davon aus, dass sich die Nutzererfahrung spürbar verbessern wird, indem mehr Gebiete von allen Netzbetreibern versorgt werden.

Bei künftigen Auflagen im Zusammenhang mit einem größeren Vergabeverfahren soll noch stärker im Fokus stehen, welche Qualität am Endgerät des Nutzers wahrgenommen wird.
Derzeit werden aufbauend auf dem Mobilfunk-Monitoring weitere Erkenntnisse aus Gutachten und Messungen gewonnen, um einerseits eine objektive Nachprüfbarkeit der Versorgung sicherzustellen und andererseits die Nutzererfahrung zu berücksichtigen.

Laut Mobilfunk-Monitoring liegt der Anteil weißer Flecken aktuell bei 2,36%. Kann dieser Anteil gesenkt werden?

Es wird insbesondere wegen der allgemeinen Flächenauflage von 99,5 Prozent davon ausgegangen, dass unterversorgte Flächen durch die Auflagen erreicht werden.

Auch die Verkehrswegeauflagen und hierbei insbesondere die Auflage zur Versorgung der Kreisstraßen trägt dazu bei.

Die Versorgungsverpflichtung entlang der Kreisstraßen fördert auf Grund des großen und im ganzen Land verteilten Streckennetzes eine gezielte Flächenversorgung.

Wie ist der aktuelle Versorgungsstand?

Fläche:
Schon jetzt sind nahezu 100 Prozent der Bundesfläche durch mindestens einen Netzbetreiber mit 50 Mbit/s versorgt.

Jedoch sind noch etwas mehr als 2 Prozent der Fläche von nicht allen Mobilfunknetzbetreibern mit mindestens 50 Mbit/s versorgt.

Haushalte:
In dünn besiedelten Gemeinden liegt die Versorgung der Haushalte unter dem bundesweiten Schnitt der Versorgung mit 100 Mbit/s. In den meisten Bundesländern versorgen die Netzbetreiber bereits mehr als 97 Prozent der Haushalte in dünn besiedelten Gemeinden.

In einigen Bundesländern werden allerdings nur etwa 95 Prozent der Haushalte in dünn besiedelten Gemeinden von den einzelnen Mobilfunknetzbetreibern mit 100 Mbit/s versorgt.

In Summe müssen je nach Netzbetreiber 50.000 bis 120.000 Haushalte mit 100 Mbit/s zusätzlich versorgt werden.

Verkehrswege:
Eine Versorgung der Verkehrswege durch mindestens einen Netzbetreiber wird auf Grund der Auflagen aus dem Jahr 2018 und des eigenwirtschaftlichen Ausbaus schon jetzt hergestellt.

Die Auflagen dieses Entwurfs zielen insbesondere auf die durchgehende Versorgung entlang von Verkehrswegen durch jeden Netzbetreiber ab.

In Summe müssen die Netzbetreiber ihre Versorgung auf einer Streckenlänge von ca. 5.000 km verbessern.

Weiße Flecken werden im Rahmen der Entscheidung nicht direkt adressiert. Was wird für diese Funklöcher getan?

Der überwiegende Teil der unversorgten Gebiete befindet sich im dünn besiedelten und ländlichen Raum. Diese Gebiete sind zudem oftmals klein und weit verstreut.

Die Flächenauflage wird eine Mindestversorgung in 99,5 Prozent der Bundesfläche herstellen.
In Kombination mit den anderen Auflagen wird eine Versorgung vor allem dort hergestellt, wo Menschen leben, arbeiten und sich aufhalten.

Die Auflagen des Entwurfs bieten, anders als eine starre Vorgabe von Mobilfunkstandorten, darüber hinaus den Mobilfunknetzbetreibern eine höhere Flexibilität bei der Realisierung der Versorgung.

Die Flächenauflage fordert nur 50 Mbit/s als Datenrate. Das scheint in der heutigen Zeit zu wenig. Wie kommt es dazu?

Angesichts des Verlängerungszeitraums und des vorgegebenen hohen Versorgungsgrads dieser Verpflichtung ist die Vorgabe einer Mindestübertragungsrate von 50 Mbit/s angemessen.

Die Flächenversorgungsverpflichtung stellt eine allgemeine und bedarfsgerechte Mindestvorgabe dar. Gebiete, auch im ländlichen Raum, in denen eine erhöhte Datenrate angezeigt ist, werden durch weitere, gezielte Versorgungsverpflichtungen angemessen und bedarfsgerecht berücksichtigt.

Auch unter Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit ist eine höhere Datenrate nicht angezeigt. Insbesondere außerhalb von Siedlungsgebieten müssten Netzkapazitäten und -infrastrukturen vorgehalten werden, die nur teilweise eine Auslastung fänden.

Zudem gehen wir davon aus, dass die Zuteilungsinhaber ihre Netze der Nachfrage entsprechend ausbauen.

Warum sollen nur 99,5 Prozent der Fläche abgedeckt werden und nicht 100 Prozent?

Versorgungsauflagen müssen verhältnismäßig sein, da sie einen Eingriff in die Rechte der Mobilfunknetzbetreiber darstellen.

Eine Versorgungspflicht von 100 Prozent der Fläche bietet in ihrer Absolutheit wenig Raum für die örtliche Netzplanung. Insbesondere in militärischen Sperrgebieten oder Naturschutzgebieten ist eine flächendeckende Mobilfunkversorgung aber schwer umsetzbar.

Die rechtlichen Hürden für eine Versorgung von 100 Prozent der Fläche sind deshalb besonders hoch. Angesichts eines Verlängerungszeitraums von fünf Jahren ist eine Versorgung von 99,5 Prozent der Fläche angemessen und bedarfsgerecht. Es soll überall dort Mobilfunkempfang geben, wo Menschen leben, arbeiten und sich aufhalten.

Wir gehen davon aus, dass die Zuteilungsinhaber ihre Netze der Nachfrage entsprechend ausbauen

Was sind dünn besiedelte Gemeinden?

Dünn besiedelte Gemeinden werden anhand des Grads der Verstädterung bestimmt.

Dünn besiedelte Gemeinden sind grundsätzlich solche mit einer Einwohnerdichte von unter 100 Einwohnern pro qkm.
Zusätzlich zählen hierzu Gemeinden, die auf Grund ihres räumlichen Umfeldes ebenfalls dem ländlichen Raum zuzuordnen sind.

Die Definition der dünn besiedelten Gemeinde wurde durch das Statistische Amt der Europäischen Union erstellt und wird auch in amtlichen Statistiken des Statistischen Bundesamts verwendet. Sie ist transparent und einheitlich für das gesamte Bundesgebiet.

Werden die Auflagen für die Verkehrswege eine Verbesserung der Versorgung innerhalb von Fahrzeugen bewirken?

Die Versorgung mit Mobilfunk innerhalb umschlossener Räume ist komplex.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Zuteilungsinhaber nur begrenzte Zugriffs- und Einflussnahmemöglichkeiten haben.

Wir gehen auf Grund der im Entwurf vorgestellten Auflagen von einer Verbesserung der Nutzererfahrung auch entlang der Verkehrswege aus. Insbesondere die Schließung von grauen Flecken und damit die Herstellung einer durchgängigen Versorgung kann das Nutzererlebnis verbessern.

Warum gibt es keine konkrete Auflage zur Versorgung der Schienenwege?

Die Zuteilungsinhaber –Mobilfunknetzbetreiber und Schienenwegebetreiber – sollen bei der Ermöglichung einer Gigabit-Versorgung und parallelen Errichtung einer FRMCS Infrastruktur entlang von Schienenwegen verpflichtend zusammenwirken. Nur ein koordiniertes Vorgehen beim Netzausbau kann zu einer Gigabit-Versorgung am Gleis führen. Eine einseitige Verpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber wäre wirkungslos.

Gibt es bei der Schienenauflage weiterhin eine Anrechnungsmöglichkeit?

Die Mitwirkungspflicht zur gemeinsamen Errichtung einer Mobilfunk- und FRMCS-Infrastruktur sieht keine Anrechnungsmöglichkeit vor.

Wie lang soll die Laufzeit künftiger Frequenznutzungsrechte sein?

Darüber wird zu gegebener Zeit zu entscheiden sein. Das TKG gibt den Rahmen vor, „15 plus 5“. Im Regelfall sollen Frequenzen für 15 Jahre zugeteilt werden mit der Option einer Verlängerung um 5 Jahre.

Die Laufzeiten sollen so ausgestaltet werden, dass ein gemeinsames Enddatum aller in einem künftigen, wettbewerblichen Verfahren bereitzustellender Frequenzen erreicht wird.

Warum gibt es keine konkreten Sanktionen bei Verstößen gegen die Versorgungsauflagen?

Die Bundesnetzagentur hält sich bei der Sanktionierung von Verstößen gegen Versorgungsauflagen an die gesetzlichen Vorgaben des TKG und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Darüberhinausgehende Regelungen im Konsultationsentwurf sind nicht erforderlich und wären mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht geboten.

Kann jeder konsultieren oder richtet sich der Entwurf nur an die etablierten Netzbetreiber?

Die Bundesnetzagentur hält sich bei der Sanktionierung von Verstößen gegen Versorgungsauflagen an die gesetzlichen Vorgaben des TKG und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Darüberhinausgehende Regelungen im Konsultationsentwurf sind nicht erforderlich und wären mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht geboten.

Wann ist mit der finalen Entscheidung zu rechnen?

Wir streben an, im Herbst 2024 eine Entscheidung der Präsidentenkammer zu veröffentlichen.

Welche innovativen Regulierungsinstrumente erwägt die Bundesnetzagentur im zweiten Handlungskomplex?

Welche konkreten Instrumente zur weiteren Verbesserung der Mobilfunkversorgung in Handlungskomplex 2 zum Einsatz kommen, wird im weiteren Verfahren entwickelt. Hier denkt die Bundesnetzagentur auch über eine Negativauktion nach, bei der zu versorgende Gebiete gegen die Erstattung von Auktionserlösen zugelost werden könnten. Dies wird frühzeitig mit dem Markt konsultiert.

5G-Auktion 2019 (2 GHz, 3,6 GHz)

Gerichtsentscheidung

Am Montag, den 26. August 2024 hat das Verwaltungsgericht Köln sein Urteil im Verfahren über die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018 mündlich bekannt gegeben. Es wurde entschieden, dass die Vergaberegeln der Präsidentenkammerentscheidung rechtswidrig sind. Die Bundesnetzagentur wurde zur Neubescheidung verpflichtet. Um vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln das weitere Vorgehen transparent und diskriminierungsfrei zu gestalten, sollen die folgenden Ausführungen den Mobilfunknetzbetreibern und anderen Markteilnehmern als erste Orientierung dienen:

Schreiben an interessierte Kreise (pdf / 57 KB)

Vergabeverfahren

Vom 19. März 2019 bis zum 12. Juni 2019 wurden die Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz versteigert. Die Auktion endete nach 497 Runden bei 6.549.651.000 €.

Zu der Auktion zugelassen waren die Unternehmen Drillisch Netz AG, Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Telekom Deutschland GmbH und die Vodafone GmbH. Alle Bieter haben erfolgreich auf Spektrum geboten.

Übersicht Mobilfunkspektrum nach der Auktion (pdf / 176 KB)

Rundenergebnisse Auktion 2019

Entscheidungen der Präsidentenkammer zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang (BK1-17/001)

Präsidentenkammerentscheidungen III und IV - Auktion 2019 (pdf / 4 MB)

Präsidentenkammerentscheidungen I und II - Auktion 2019 (pdf / 537 KB)

Konsultationsentwurf - Entscheidungen III und IV (pdf / 2 MB)

Stellungnahmen zum Konsultationsentwurf (zip / 57 MB)

Stellungnahmen zur mündlichen Anhörung (zip / 66 MB)

Konsultationsentwurf - Entscheidungen I und II (pdf / 350 KB)

Stellungnahmen zum Konsultationsentwurf (zip / 34 MB)

Eckpunkte und Bedarfsermittlung (pdf / 274 KB)

Stellungnahmen zu den Eckpunkten (zip / 40 MB)

Orientierungspunkte - Auktion 2019 (pdf / 2 MB)

Stellungnahmen zu den Orientierungspunkten - Auktion 2019 (ZIP / 37 MB)

Frequenz-Kompass - Auktion 2019 (pdf / 485 KB)

Stellungnahmen zum Frequenz-Kompass - Auktion 2019 (ZIP / 14 MB)

Liste der Frequenzzuteilungsinhaber

Informationen über Frequenzzuteilungen werden von der Bundesnetzagentur als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse behandelt. Die Zuteilungsinhaber für den Frequenzbereich 24,25 - 27,5 GHz werden bei der Antragstellung daher befragt, ob sie einer Veröffentlichung von Namen und Adresse zustimmen. Die in der Liste aufgeführten Zuteilungsinhaber haben hierzu ihre Zustimmung gegeben. Diese Angaben sollen der Öffentlichkeit dienen, zum einen mehr über die Zuteilungsnehmer zu erfahren und zum anderen einen Überblick über die Branchen zu erhalten, in denen Frequenzen für lokale, breitbandige 5G-Netze eingesetzt werden.

Die Übersicht enthält die aktuellen Zahlen über Anträge und Frequenzzuteilungen.

Übersicht der Zuteilungsinhaber (pdf / 117 KB)

Antragsunterlagen für lokale, breitbandige Frequenznutzungen

Die Verwaltungsvorschrift und die Antragsformblätter können hier heruntergeladen werden:

Verwaltungsvorschrift 26 GHz (pdf / 362 KB)

Antragsformblätter für lokale, breitbandige Frequenznutzungen (zip / 97 KB)

Administrative rules 26 GHz (pdf / 717 KB)

Eine zügige Bearbeitung der Anträge auf Frequenzzuteilung kann nur sichergestellt werden, wenn die Anträge in elektronischer Form an die E-Mail-Adresse

226.lokalesbreitband@bnetza.de

gesandt werden. Dabei ist insbesondere das Excel-Antragsformblatt in der jeweils aktuellen Form zu verwenden.

Liste der Frequenzzuteilungsinhaber

Informationen über Frequenzzuteilungen werden von der Bundesnetzagentur als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse behandelt. Die Zuteilungsinhaber für den Frequenzbereich 3700-3800 MHz wurden daher befragt, ob sie einer Veröffentlichung von Namen und Adresse zustimmen. Die in der Liste aufgeführten Zuteilungsinhaber haben hierzu ihre Zustimmung gegeben. Diese Angaben sollen der Öffentlichkeit dienen, zum einen mehr über die Zuteilungsnehmer zu erfahren und zum anderen einen Überblick über die Branchen zu erhalten, in denen Frequenzen für lokale 5G-Netze eingesetzt werden.

Die Übersicht enthält die aktuellen Zahlen über Anträge und Frequenzzuteilungen.

Übersicht der Zuteilungsinhaber (pdf / 267 KB)

Der Allgemeinheit zugeteilte Frequenzen in den Bereichen 2,4 GHz, 5 GHz und 5,8 GHz

Für das Betreiben von drahtlosen regionalen Netzen zum Angebot von Telekommunikationsdiensten (wie bspw. Realisierung von Internetanschlüssen) stehen in Deutschland verschiedene Frequenzbereiche zur Verfügung. Dabei ist zwischen Frequenzen, die der Allgemeinheit zugeteilt sind und individuell zugeteilten Frequenzen zu unterscheiden.

Für drahtlose Netzzugänge (Breitbandzugänge) in regionalen Versorgungsbereichen stehen allgemein zugeteilte Frequenzen für WLAN in den Bereichen bei 2,4 GHz und 5 GHz zur Verfügung.

Allgemeinzuteilung WLAN bei 2,4 GHz (pdf / 49 KB)
Allgemeinzuteilung WLAN bei 5 GHz (pdf / 384 KB)

Des Weiteren steht der Frequenzbereich bei 5,8 GHz für gewerblich öffentliche, breitbandige, ortsfeste Verteilsysteme (Broadband Fixed Wireless Access - BFWA) zur Verfügung.

Broadband Fixed Wireless Access - BFWA (pdf / 26 KB)

Anhörung

Im März 2019 wurden "Grundlegende Rahmenbedingungen des zukünftigen Antragsverfahrens für den Bereich 3.700 MHz - 3.800 MHz für Anwendungen des drahtlosen Netzzugangs" im Internet und im Amtsblatt veröffentlicht. Für lokale Zuteilungen sollen im Bereich von 3.700 MHz bis 3.800 MHz Frequenzen, insbesondere für 5G-Anwendungen, bereitgestellt werden. Unter Berücksichtigung der eingereichten Kommentare hat die Bundesnetzagentur die grundsätzlichen Rahmenbedingungen des zukünftigen Antragsverfahrens erarbeitet.

Rahmenbedingungen für lokale 5G-Anwendungen (pdf / 146 KB)

Am 31. Januar 2019 hatte die Bundesnetzagentur einen Entwurf der grundsätzlichen Rahmenbedingungen des zukünftigen Antragsverfahrens basierend auf der Kommentierung des Entwurfs vom August 2018 veröffentlicht und interessierte Kreise dazu angehört.

2. Anhörung Antragsverfahren 3,7 - 3,8 GHz (pdf / 67 KB)
Stellungnahmen zum 2. Entwurf Antragsverfahren 3,7 - 3,8 GHz (ZIP / 31 MB) (aktualisiert am 12. März 2019)

Im August 2018 hatte die Bundesnetzagentur bereits einen ersten Entwurf des Antragsverfahren entwickelt und interessierte Kreise dazu angehört.

1. Anhörung Antragsverfahren 3,7 - 3,8 GHz (pdf / 239 KB) (Formatierung überarbeitet am 21.08.2018)
Stellungnahmen zum Entwurf Antragsverfahren 3,7 - 3,8 GHz (ZIP / 28 MB) (aktualisiert am 29. Oktober 2018)

Weitere Informationen zur Bereitstellung des Frequenzbereichs von 3.400 MHz bis 3.700 MHz für den drahtlosen Netzzugang finden Sie unter www.bundenetzagentur.de/mobilesbreitband.

Anhörung

Die interessierten Kreise waren bis zum 31.08.2020 aufgerufen, den Entwurf der "Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für lokale, breitbandige Frequenznutzungen im Frequenzbereich 24,25 27,5 GHz (VV Lokales Breitband 26 GHz)" zu kommentieren.

Konsultationsentwurf der Verwaltungsvorschrift im Bereich 26 GHz (pdf / 348 KB)
Stellungnahmen zum Konsultationsentwurf der Verwaltungsvorschrift im Bereich 26 GHz (ZIP / 7 MB)

Auf Basis der im September 2018 veröffentlichten Erwägungen für den 26 GHz-Bereich (24,25 - 27,5 GHz) hat die Bundesnetzagentur einen Entwurf für die zukünftigen Rahmenbedingungen für 5G Anwendungen in diesem Bereich entwickelt. Die interessierten Kreise waren bis zum 21. Februar 2020 aufgerufen, den Entwurf der grundlegenden Rahmenbedingungen für den 26 GHz-Bereich (24,25 - 27,5 GHz) zu kommentieren.

Entwurf grundlegender Rahmenbedingungen im Bereich 26 GHz (pdf / 503 KB)
Stellungnahmen zum Entwurf grundlegender Rahmenbedingungen im Bereich 26 GHz (ZIP / 28 MB)

Interessierte Kreise waren bis zum 19. Oktober 2018 aufgerufen, die Erwägungen für die zukünftige Nutzung des 26-GHz-Bandes (24,25 - 27,5 GHz) zu kommentieren und Informationen zu den aufgeführten Fragen einzureichen.

Erwägungen Antragsverfahren 26 GHz (pdf / 36 KB)
Stellungnahmen zu Erwägungen Antragsverfahren 26 GHz (ZIP / 7 MB) (aktualisiert am 21. November 2018)

Gebührenformel für lokales Breitband

Die Bundesnetzagentur hat die Gebühren für Frequenzen im Bereich von 3,7 GHz bis 3,8 GHz für lokale Anwendungen in der Besonderen Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur – Frequenzzuteilungen (BNetzA BGebV-FreqZut) vom 01. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4515) festgelegt.

Die Gebühr wird in jedem Einzelfall nach folgender Gebührenformel errechnet:

Gebühr = 1000 + B * t * 5 * (6a1 + a2).

  • 1.000 gibt den Grundbetrag in € an,
  • B bezeichnet die Bandbreite in MHz (min. 10 bis max. 100 MHz),
  • t die Laufzeit der Zuteilung in Jahren (z.B. 10 Jahre),
  • a die Fläche in km² mit einer Differenzierung zwischen der Siedlungs- und Verkehrsfläche (a1) und anderen Flächen (a2).

Gebührenfaktoren im Frequenzbereich 3,7-3,8 GHz im Einzelnen (pdf / 20 KB) .

Antragsunterlagen für lokale Campusnetze

Die Verwaltungsvorschrift und die Antragsformblätter können hier heruntergeladen werden:

Verwaltungsvorschrift zu 3.7-3.8 GHz (pdf / 221 KB)

Antragsformblätter für lokales Breitband (zip / 93 KB)

Administrative rules 3.7 - 3.8 GHz (pdf / 455 KB)

Eine zügige Bearbeitung der Anträge auf Frequenzzuteilung kann nur sichergestellt werden, wenn die Anträge in elektronischer Form an die E-Mail-Adresse

226.lokalesbreitband@bnetza.de

gesandt werden. Dabei ist insbesondere das Excel-Antragsformblatt in der jeweils aktuellen Form zu verwenden.

Gebührenformel für lokale, breitbandige Frequenznutzungen

Die Bundesnetzagentur hat die Gebühren für Frequenzen im Bereich von 24,25 GHz bis 27,5 GHz für lokale, breitbandige Anwendungen in der Besonderen Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur – Frequenzzuteilungen (BNetzA BGebV-FreqZut) vom 01. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4515) festgelegt.

Die Gebühr wird in jedem Einzelfall nach folgender Gebührenformel errechnet:

Gebühr = 1000 + B * t * 0,63 * (6a1 + a2).

  • 1.000 gibt den Grundbetrag in Euro an,
  • B bezeichnet die Bandbreite in MHz (min. 50 MHz),
  • t die Laufzeit der Zuteilung in Jahren (z.B. 15 Jahre),
  • a die Fläche in km² mit einer Differenzierung zwischen der Siedlungs- und Verkehrsfläche (a1) und anderen Flächen (a2).

Gebührenfaktoren im Frequenzbereich 24,25 - 27,5 GHz im Einzelnen (pdf / 94 KB)

WLAN

Im Überblick

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Bei WLAN handelt es sich um funkbasierte Netzstrukturen, die eine Vernetzung von elektronischen Geräten wie PCs, Laptops, Workstations, Servern, Druckern und anderen Netzeinrichtungen aber auch von sonstigen digitalen Geräten ermöglichen. Damit dienen WLAN dem Ersatz von Netzwerkkabeln, was zu flexibleren und ökonomischeren Lösungsansätzen für die Einrichtung und Nutzung von Netzwerken führt. Mit den derzeit verfügbaren WLAN-Standards sind Datenraten von bis zu 100 MBit/s möglich.

Überwiegend wird die Nutzung des WLAN zum drahtlosen Surfen im Internet genutzt, vor allem über sogenannte Hotspots z. B. an Flughäfen, Universitäten, an zentralen Plätzen von Innenstädten, Kongresszentren und Hotels.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist der Einsatz von WLAN an Orten, an denen keine Internetzugänge über kabelgebundene DSL-Anschlüsse bereit stehen. Mit der WLAN-Technik können drahtlose Anschlussleitungen zu Teilnehmern aufgebaut werden, mit denen sich hohe Übertragungsgeschwindigkeiten realisieren lassen.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zu WLAN
Allgemeinzuteilungen WLAN bei 2,4 GHz
Allgemeinzuteilungen WLAN bei 5 GHz

Personenschutz

Im Rahmen verschiedener Forschungsprojekte gab es Studien zur Bestimmung der Exposition durch WLAN-Einrichtungen. Demnach wurden die Grenzwerte zum Schutz der Allgemeinbevölkerung weit unterschritten. Die gefundenen Spitzenwerte von öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots lagen bei ein bis zwei Prozent des geltenden Grenzwerts, die zeitlich über 6 Minuten gemittelten Werte um ein bis zwei Größenordnungen unter den Spitzenwerten.

Für Endgeräte gelten die SAR-Werte entsprechend der europäischen Empfehlung.

RFID

Im Überblick

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RFID (Radio Frequency Identification) ist eine drahtlose Kommunikationstechnologie, mit der ruhende oder bewegte Objekte mittels magnetischer oder elektromagnetischer Felder kontaktlos identifiziert werden können.

Die Einsatzbereiche erstrecken sich von Artikelsicherungs- und Erfassungssystemen über kontaktlose Chipkarten bis hin zur Personen- und Tier-Identifikation.

RFID-Systemen bestehen grundsätzlich aus folgenden Elementen:

•einem Transponder (auch als Tag = Etikett) bezeichnet, der Objekte mittels in ihm gespeicherter Daten eindeutig kennzeichnet,
•einem Lesegerät (oft auch als Reader bezeichnet), das die im Transponder gespeicherten Daten auszulesen vermag und
•einem Rechnersystem, das die vom Lesegerät kommenden Daten entschlüsselt und auswertet.

Transponder enthalten in der Regel eine Antenne und einen Mikrochip. Die Energieversorgung erfolgt entweder auf passivem Wege, indem der Transponder seine benötigte Energie aus dem Feld des Lesegerätes bezieht, oder auf aktive Weise über eine integrierte Batterie.

Lesegeräte bestehen aus einer Hochfrequenzeinheit (Sender und Empfänger), einem Koppelelement (Antenne) zum Transponder und einer Schnittstelle zum Auswertesystem.

Gerät ein Transponder in die Nähe eines Lesegerätes, wird er von dessen Feld aktiviert. Anschließend verändert er das Feld des Lesegerätes entsprechend den zu übertragenden Daten. Das Lesegerät registriert diese Feldveränderungen und wertet sie aus.

Die von den meisten RFID-Einrichtungen genutzten Sendefrequenzen liegen in den lizenzfreien ISM-Bändern (ISM = Industrial-Scientific-Medical). Die erlaubten magnetischen Feldstärken der Lesegeräte liegen in 10 Meter Abstand bei 66 dBμA/m (135 kHz) bzw. 60 dBμA/m (13,56 MHz). Im UHF-Bereich (868 MHz) ist eine maximale Sendeleistung von 2 W ERP (Effective Radiated Power) zulässig, im Mikrowellenbereich (2,45 GHz) von 4 W ERP (in geschlossenen Räumen). Die Reichweite von RFID-Systemen erstreckt sich von wenigen Millimetern (Niederfrequenz-Bereich, passive Transponder) bis hin zu über 10 m (Mikrowellenbereich, aktive Transponder).

Weiterführende Informationen

Ausführliche Informationen zu RFID

ISM

Im Überblick

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Der Begriff "ISM" steht für "Industrial Scientific and Medical", also für Hochfrequenzanwendungen in Industrie, Wissenschaft und Medizin. Die zugehörigen ISMFrequenzen sind international zur Nutzung durch Hochfrequenzgeräte zugewiesen. Beispiele sind Funkenerosionsmaschinen, Mikrowellenherde oder Kurzwellenbestrahlungen in der Medizin.

Neben diesen Anwendungen können die ISM-Frequenzen auch zur Nachrichtenübertragung genutzt werden. Durch die bei der eigentlichen ISM-Nutzung unvermeidbare Störstrahlung sind die ISM-Frequenzen bei Funkanwendungen in der Nähe von Hochfrequenzgeräten störgefährdet. Funkfrequenzen sind in der modernen Kommunikationswelt aber ein wertvolles Gut, das effizient genutzt werden sollte. Es lag daher der Gedanke nahe, die ISM-Frequenzen für Funkanwendungen vorzusehen, bei denen vorübergehende Störungen ggf. hingenommen werden können und bei denen nur kurze Entfernungen zu überbrücken sind. Idee war, dass Funkgeräte auf ISM-Frequenzen ohne gesonderte Frequenzzuteilung gebührenfrei von jedermann frei nutzbar sind. Allgemeinzuteilungen in den ISM-Bändern für Kurzstreckenfunk gehörten daher zu den ersten Allgemeinzuteilungen.

In der Regel sind die ISM-Frequenzen anderen Funkdiensten auf primärer und sekundärer Basis zugewiesen. Primär- und Sekundärnutzer dürfen durch ISM-Funkanwendungen nicht gestört werden. Umgekehrt haben ISM-Anwender Störungen durch andere Funkdienste hinzunehmen.

Weiterführende Informationen

Ausführliche Informationen zu den ISM-Bändern

DECT

Im Überblick

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Die nach dem europäischen DECT – Standard (DECT: Digital Europen Cordless Telephony) arbeitenden digitalen schnurlosen Telefone werden vor allem in Gebäuden eingesetzt. Eine Basisstation, die oftmals auch als Ladestationen des schnurlosen Telefons dient, bildet ähnlich wie bei den GSM-Mobilfunknetzen eine Versorgungszelle aus.

Aufgrund der sehr geringen Leistung einer DECT-Basisstation sind Reichweiten von ungefähr 300 Meter im Freiraum (ohne Hindernisse zwischen DECT-Basistation und Mobilteil) und bis zu 35 Meter in Gebäuden möglich.

Eine Vielzahl von DECT-Anlagen regelt im Standby-Betrieb ihren Stromverbrauch und damit auch die Sendeleistung herunter.

Weiterführende Informationen

Ausführliche Informationen zu DECT

Personenschutz

Aufgrund der geringen Sendeleistungen, unterliegen DECT-Telefone nicht dem Standortbescheinigungsverfahren der Bundesnetzagentur.

CB-Funk

Im Überblick

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Die Bezeichnung "CB-Funk" kommt ursprünglich aus den USA und bedeutet soviel wie "Jedermannfunk". Der CB-Funk ist eine private, nicht kommerzielle Funkanwendung und dient der Nachrichtenübertragung (Sprache und Daten) zwischen den Nutzern, den "CB-Funkern", wobei alle Nutzer gleichberechtigt sind.

Weiterführende Informationen

weitere Informationen zum CB-Funk

Personenschutz

Werden stationäre CB-Funkanlagen betrieben, die unter Berücksichtigung der zugeführten Sendeleistung und des horizontalen Antennengewinns zu einer äquivalenten Strahlungsleistung von 10 W (EIRP) oder mehr führen, müssen auch CB-Funker die Sicherheit von Personen in elektromagnetischen Feldern beachten. Dazu muss die BNetzA vor der erstmaligen Betriebsaufnahme eine Standortbescheinigung nach der BEMFV erteilen.

Bluetooth

Überblick

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Bluetooth ist ein Nahbereichs-Funksystem zur kabellosen Vernetzung von informationstechnischen Geräten über kurze Distanzen. Mit dieser Technik kann eine Vielzahl mobiler Endgeräte in kurzer Zeit ohne Kabel miteinander verbunden werden, zum Beispiel Mobiltelefon und Kopfhörer (Headset), PC, Notebook, Laptop, Drucker, Scanner, Funkmaus und Funktastatur. Übertragen werden sowohl Daten- als auch Sprach-Informationen.

Weitere Anwendungen sind die Verbindung von PC-Peripherie mit dem eigentlichen PC. Ein wesentliches Ziel von Bluetooth ist der Ersatz der bestehenden Kabelverbindungen, denn oft ist aufgrund inkompatibler Steckverbindernormen ein Datenaustausch zwischen unterschiedlichen Geräten nicht möglich. Ein weiterer Vorteil ist die selbstständige Verbindungsaufnahme der Geräte untereinander.

Bluetooth arbeitet im lizenzfreien ISM-Band (Industrial, Scientific, Medical) im 2,4 GHz- Frequenzbereich mit einer Sendeleistung von 1 mW bis 100 mW je nach Klasse. Die zugehörigen Reichweiten liegen zwischen 5m und 100m. Zur Vermeidung von Interferenzen wechseln die miteinander kommunizierenden Bluetooth-Geräte pro Sekunde 1600 mal die Frequenz (Frequenzsprungverfahren). Die maximale Brutto-Datenrate beträgt 1 MBit pro Sekunde, wovon 0,7 MBit/s Nutzdaten sind. Die neuesten Spezifikationen erlauben Bitraten von bis zu 24 MBit/s. Die maximale Anzahl der Kommunikationspartner liegt bei 256, davon können bis zu 8 gleichzeitig aktiv sein.

Weiterführende Informationen

Ausführliche Informationen zu Bluetooth

WiMAX

Im Überblick

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WiMAX ist eine Funktechnologie, die für eine funktechnische Datenübertragung über Distanzen von bis zu 50 km bei Übertragungsgeschwindigkeiten von maximal 70 MBit/s entwickelt wurde. Vorwiegend wird diese Technik zur Bereitstellung von breitbandigen Internet-Zugängen eingesetzt.

WiMAX ist den WLAN-Systemen (Wireless Local Area Networks) technisch sehr ähnlich. Durch die Verwendung geeigneter Modulations- und Kodierungsverfahren können im Gegensatz zu WLAN jedoch ganze Regionen versorgt werden. Bei WLAN ist dagegen die Reichweite in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen auf wenige 100 Meter begrenzt.

Wie bei Mobilfunknetzen entstehen durch Basisstationen, die jeweils eine Versorgungszelle ausbilden, WiMAX-Netze. In einer solchen Versorgungszelle können Endgeräte (z.B. Computer) mit entsprechender WIMAX – Empfangstechnik stationär oder auch mobil genutzt werden.

Weiterführende Informationen

Standortbescheinigung für ortsfeste Basisstationen

Ausführliche Informationen zu WiMAX

Personenschutz

Aufgrund Ihrer Strahlungsleistung von mehr als 10 Watt (EIRP) werden die Basisstationen der WiMAX – Netze von der Bundesnetzagentur auf die Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern überwacht.

UWB

Im Überblick

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Derzeit etabliert sich weltweit eine neuartige Funktechnologie mit der Bezeichnung „UWB“ (Ultra Wideband). Diese ist prädestiniert für Aufgaben in der Nahbereichs-Kommunikation und in der Sensorik. Das UWB-Verfahren basiert auf der drahtlosen Übertragung impulsförmiger Signale über Funkkanäle sehr hoher Bandbreite mit geringen Sendeleistungen (bis maximal 1 mW). UWB belegt Bandbreiten bis hin zu einigen GHz und ist damit um Größenordnungen breiter als zum Beispiel die von den Mobilfunkdiensten GSM und UMTS belegten Frequenzbänder.

Da mit zunehmender verfügbarer Bandbreite auch die Übertragungskapazität steigt, können künftige UWB-Systeme für Kommunikationszwecke Nutzbitraten bis hin zum GBit/s-Bereich bei Reichweiten von maximal etwa 10 m bereitstellen. Wegen der hohen Übertragungsgeschwindigkeiten dürfte UWB eine ernsthafte Konkurrenz zu bestehenden Kurzstrecken-Funksystemen, wie z. B. Bluetooth und NFC (Near Field Communication), darstellen. Andererseits kann UWB als Ergänzung der weiterreichenden WLAN gesehen werden, indem beispielsweise Multimedia-Endgeräte mittels UWB an das WLAN-Kernnetz angeschlossen werden.

Die Bundesnetzagentur in Deutschland Anfang 2008 die Allgemeinzulassung für die Nutzung von UWB-Geräten im Frequenzbereich von 30 MHz bis 10,6 GHz erteilt. Derzeit bereits verfügbare UWB-Nahbereichs-Radarsysteme nutzen den Frequenzbereich von 22,0 bis 26,6 GHz.

Weiterführende Informationen

Ausführliche Informationen zu UWB.

Personenschutz

Im Vergleich zu Rundfunk- und Mobilfunksendern arbeiten die UWB-Sender mit um Größenordnungen geringeren Sendeleistungen (maximal 1 mW). Im Rahmen des Projektes "Bestimmung der Exposition durch Ultra Wideband Technologien" des Deutschen Mobilfunk-Forschungsprogramms wurden 2008 umfangreiche theoretische Betrachtungen und Messungen der durch UWB-Geräte zu erwartenden Expositionen unternommen. Der Abschlussbericht besagt, dass die ermittelten SAR-Werte um Größenordnungen, d. h. deutlich unterhalb eines Promilles, unterhalb der empfohlenen Grenzwerte liegen.

Ton- und Fernsehrundfunk

Im Überblick

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Der Begriff "Rundfunk" steht für die drahtlose Übertragung von Ton-, Bild- und Text- Informationen an die Öffentlichkeit.

Rundfunkprogramme werden heute über Antenne, Breitbandkabel, Satellit und Internet übertragen. Die zugehörige Rundfunktechnik umfasst neben der Studiotechnik die Technik der Programmübertragung und den Sendebetrieb.

Nachfolgende Betrachtungen beziehen sich auf terrestrische Rundfunksender, die ihre Programme über Antennen ausstrahlen.

Zu den seit vielen Jahrzehnten etablierten amplitudenmodulierten Hörfunk-Sendeanlagen gehören die Langwellen-, Mittelwellen- und Kurzwellen-Stationen. Der Langwellen- Rundfunkbereich erstreckt sich von 148,50 kHz bis 283,50 kHz, der Mittelwellen- Rundfunkbereich von 526,50 kHz bis 1606,50 kHz. Der Kurzwellenrundfunk arbeitet innerhalb des Frequenzbereiches von 2,3 MHz bis 26,1 kHz auf bestimmten, mit der zugehörigen Wellenlänge bezeichneten Bändern, z. B. dem 49-, 41-, 31- und 15-Meterband. Lang- und Mittelwellensender verwenden Sendeleistungen von bis zu 2000 kW, Kurzwellensender von bis zu 500 kW.

Der analoge Hörrundfunk auf den Lang-, Mittel- und Kurzwellenbändern soll später durch das sich derzeit im Versuchsbetrieb befindliche digitale Übertragungsverfahren DRM (Digital Radio Mondiale) ersetzt werden.

Die im Frequenzbereich von 87,5 MHz bis 108,0 MHz arbeitenden analogen Ultrakurzwellen (UKW)- Rundfunksender sind frequenzmoduliert und verfügen über Sendeleistungen von bis zu 100 kW. Langfristig soll der analoge UKW-Rundfunk durch das bereits parallel betriebene digitale Übertragungsverfahren DAB (Digital Audio Broadcasting) abgelöst werden. DABSender nutzen derzeit die Frequenzbereiche 174 MHz bis 230 MHz und 1452 MHz bis 1492 MHz mit Sendeleistungen von bis zu 10 kW.

Die terrestrischen Fernsehsender arbeiten heute in Deutschland ausschließlich digital mit dem Übertragungsverfahren DVB-T (Digital Video Broadcasting Terrestrial). Die zugehörigen Frequenzbereiche liegen zwischen 174 MHz und 230 MHz sowie zwischen 470 MHz und 790 MHz. Die Sendeleistungen betragen bis zu 100 kW.

Weiterführende Informationen

Ausführliche Informationen zum Ton- und Fernsehrundfunk

Radar

Im Überblick

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Radaranlagen sind Ortungssysteme, die ihre selbst ausgesendeten gebündelten Signale von reflektierenden Objekten empfangen und nach verschiedenen Kriterien auswerten. Damit lassen sich mit Radarsystemen unter anderem Entfernungen, Abstandwinkel und Objekte sowie deren Bewegungen bestimmen. Radaranlagen werden sowohl mobil als auch stationär betrieben. Beispiele für den mobilen Betrieb ist das Boardradar von Flugzeugen und Schiffen oder das Abstandsradar in Fahrzeugen. Stationäre Radaranlagen werden beispielsweise bei Wetterdiensten, der Flugüberwachung, der Astronomie und der Geschwindigkeitsüberwachung im Straßenverkehr eingesetzt.

Radar ist die Abkürzung für Radio Detection and Ranging (frei übersetzt: "Funkortung und -abstandsmessung")

Mobilfunk

Die Entwicklung der Mobilfunknetze in Deutschland

UMTS-Netz 3. Generation (3G)


Im Jahre 2004 begann in Deutschland der Betrieb der UMTS-Netze. Dieses digitale, auf Datenübertragung ausgerichtete Mobilfunknetz, unterstützt vornehmlich in Großstädten und Ballungsgebieten die bereits teilweise an ihre Kapazitätsgrenzen gekommenen D- und E-Netze. Im Vergleich mit dem D- und E-Netz lassen sich im UMTS-Netz merklich höhere Datenraten erzielen.

E-Netz – 2. Generation (2G)


Ebenfalls auf dem GSM-Standard beruhend wurde 1994 und 1998 jeweils ein weiteres Mobilfunknetz in Deutschland in Betrieb genommen. Diese beiden Netze werden hauptsächlich im Frequenzbereich 1800 MHz betrieben und als E-Netze bezeichnet. Bis auf die unterschiedlichen Frequenzbereiche (900 und 1800 MHz) unterscheiden sich die E- und D-Netze in Bezug auf die Funktionalitäten kaum. Mittlerweile sind nach Angaben der Mobilfunknetzbetreiber nahezu 110 Millionen Teilnehmer in allen Netzen registriert.

D-Netz – 2. Generation (2G)


Mit der Einführung der beiden D-Netze Mitte 1992 wurde der Mobilfunk digital und vor allem europäisch. Mittlerweile kann fast auf der ganzen Welt im D-Netzen telefoniert und Daten übertragen werden. Grundlage der zellularen digitalen D-Netze ist der GSM-Standard, der auf europäischer Ebene vereinbart wurde. In allen Ländern, in denen D-Netze aufgebaut wurden (mehr als 220 Staaten) sind aus technischen Gründen vergleichbare Netzstrukturen und damit auch vergleichbare Feldstärken von Funkanlagen vorhanden.

C-Netz – 1. Generation (1G)


Mit der Einführung des ebenfalls analogen C-Netzes waren die Teilnehmer im gesamten Bundesgebiet unter einer Rufnummer erreichbar. Im Gegensatz zu dem A- und B-Netz arbeitete das C-Netz im Frequenzbereich von 450 MHz. Das C-Netz wies wie bei den heutigen D-, E- und UMTS-Netzen bereits eine bundesweite zellulare Netzstruktur auf. Allerdings war die Teilnehmerzahl technisch sehr begrenzt.

B-Netz – 1. Generation (1G)


Im Jahre 1972 wurde das A-Netz durch das sogenannte B-Netz ersetzt. Dieses weiterentwickelte analoge Mobilfunknetz arbeitete ebenfalls im Frequenzbereich von 150 MHz. In diesem Netz war es erstmals möglich Verbindungen direkt aufzubauen.

A-Netz – 1. Generation (1G)


Mit dem sogenannten A-Netz wurde 1958 in Deutschland erstmals ein „alltagstaugliches“ Mobilfunknetz in Betrieb genommen. Damals musste die Gesprächsverbindung noch per Handvermittlung hergestellt und beendet werden. Das A-Netz war ein analoges Mobilfunknetz, das im Frequenzbereich 150 Megahertz (MHz) arbeitete.

Standorte von Mobilfunkanlagen

Die Planung und der Aufbau eines Mobilfunknetzes liegen, unter Beachtung der gültigen Rechtsvorschriften, in der Verantwortung des jeweiligen Mobilfunknetzbetreibers. Zur Standortbestimmung von ortsfesten Mobilfunkbasisstationen setzen die Betreiber computergestützte Verfahren ein, bei denen die topografischen Verhältnisse, die Bebauung und der Bewuchs sowie das erwartete Teilnehmeraufkommen für jede auszubildende Mobilfunkzelle (eine Mobilfunkzelle wird durch eine Basisstation gebildet) berücksichtigt werden.

Nicht jede neue benötigte Mobilfunkzelle (Mobilfunkstandort) führt zu einem separaten Funkanlagenstandort. Oftmals nutzen die Mobilfunknetzbetreiber gemeinsame Standorte. Die Bundesnetzagentur führt hierzu eine Statistik.

Weiterführende Informationen

Ausführliche Informationen zum Mobilfunk

LTE

Im Überblick

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Der Begriff LTE (Long Term Evolution) steht für die international abgestimmte Weiterentwicklung der bestehenden Mobilfunktechnik und bietet höhere Datenraten als GSM oder UMTS. LTE wird dabei noch der 3. Mobilfunkgeneration zugeordnet und hat die chronologische Bezeichnung 3.9 G. Ähnlich wie bei den anderen Mobilfunkgenerationen sind zum Betrieb ein Netz aus Basisstationen, die eine bestimmte Fläche versorgen, sowie entsprechend kompatible Endgeräte notwendig.

LTE wurde so entworfen (konzipiert), dass es in verschiedenen Frequenzbereichen von etwa 700 MHz bis 2700 MHz betrieben werden kann. Welche Frequenzen in welchem Land tatsächlich genutzt werden, ist derzeit noch nicht abzusehen. In Deutschland ist der Frequenzbereich der sogenannten „Digitalen Dividende“ attraktiv. Dieser Bereich freiwerdender Rundfunkfrequenzen eignet sich technisch besonders gut für einen ländlichen Ausbau der Breitbandzugänge (schneller Internetzugang). In den in Deutschland für LTE weiter vorgesehenen Frequenzbereichen ist aufzubauende Netzstruktur der heutigen Zellstruktur der bestehenden Mobilfunknetze sehr ähnlich. Deshalb werden zahlreiche bestehende Mobilfunkstandorte auch für die LTE-Technik mitbenutzt werden.

In den Vergaberichtlinien der Bundesnetzagentur (Verfügung 59/2009) für den Frequenzbereich der Digitalen Dividende (790 - 862 MHz) wird davon ausgegangen, dass sich die maximalen EIRP-Werte bei 56 dBm (400 W) für städtische Gebiete und 64 dBm (2,5 kW) für ländliche Gebiete, jeweils bezogen auf 5 MHz breite Frequenzblöcke, bewegen.

Weiterführende Informationen

Ausführliche Informationen zu LTE

Personenschutz

Die Sendeleistung pro LTE - Standort wird in der Regel größer als 10 W EIRP sein, so dass die Basisstationen den Bestimmungen der BEMFV unterliegen. Für den Betrieb der LTE-Standorte ist deshalb zur Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur notwendig.

BOS - Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Im Überblick

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Die BDBOS ist für die Gesamtkoordinierung des Konzepts zur Einführung des Digitalfunks BOS (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) verantwortlich. Dieses Digitalfunknetz basiert auf dem TETRA-Standard und löst den Analogfunk ab. TETRA wurde im Jahre 1995 von dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) als digitaler Bündelfunk standardisiert. Der Bündelfunk dient dem drahtlosen Austausch von Informationen geschlossener Benutzergruppen.

Der digitale Bündelfunk ist eine Mobilfunkanwendung für Sprach- oder Datenübertragung mit einer oder mehreren Versorgungszellen. Er arbeitet im 400-MHz-Bereich (BOS) und im 900-MHz-Bereich (andere öffentliche und private Unternehmen).

Ähnlich den Mobilfunksystemen GSM und UMTS arbeitet TETRA mit Fahrzeuggeräten und Handys auf der Endgeräte-Seite sowie mit Basisstationen, die Verbindungen zu anderen Punkten im Netz herstellen. Überschreitet ein Endgerät die Grenze zwischen zwei Zellen, findet ein Handover statt, bei dem eine bestehende Verbindung an die nächste Zelle weitergegeben wird. Für eine flächendeckende Versorgung Deutschlands wird derzeit von einem Bedarf von ca. 5000 Basisstationen ausgegangen. Während in Deutschland bereits verschiedene TETRA-Netze kommerzieller Unternehmen in Betrieb sind, koordiniert die "Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" derzeit den Aufbau eines TETRA-Netzes für die BOS, der voraussichtlich bis 2013 abgeschlossen sein wird.

Weiterführende Informationen

Ausführliche Informationen zu BOS

Personenschutz

Aufgrund Ihrer Strahlungsleistung von mehr als 10 Watt (EIRP) werden die Basisstationen der TETRA – Netze von der Bundesnetzagentur auf die Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern überwacht.

Statistik - standortbescheinigungspflichtige Funkanlagenstandorte pro Bundesland

Funkanlagenstandorte pro Bundesland, für die eine Standortbescheinigung erteilt wurde (Stand 1. August 2022)
1) Mobilfunk umfasst hier nur die kommerziellen GSM900/1800, UMTS, LTE und 5G-Netze. An Standorten mit Mobilfunk können auch weitere Funksysteme vorhanden sein, die nicht zu den kommerziellen Mobilfunknetzen
gehören.
2) Die Anzahl von Funkanlagen wird mit dieser Statistik nicht wiedergegeben, da die Anzahl der Standortmitbenutzungen nicht berücksichtigt wird.
BundeslandAnzahl der Standorte mit Mobilfunk 1) 2)Anzahl der Standorte ohne Mobilfunk 2)Standorte insgesamt
Nordrhein-Westfalen14.2881.48815.776
Freistaat Bayern11.9561.89113.847
Baden-Württemberg8.7441.65210.396
Niedersachsen6.6491.1177.766
Hessen5.2547746.028
Freistaat Sachsen4.4129575.369
Rheinland-Pfalz3.8426374.479
Berlin3.0402913.331
Brandenburg2.9194783.397
Sachsen-Anhalt2.6413693.010
Freistaat Thüringen2.5425453.087
Schleswig-Holstein2.2855202.805
Mecklenburg-Vorpommern2.2133772.590
Freie und Hansestadt Hamburg1.4922431.735
Saarland8651029678
Freie Hansestadt Bremen476118594
Summe Bundesweit73.61811.55985.177

2022

Stannd 01.11.2022 (pdf / 176 KB)
Stand 01.10.2022 (pdf / 176 KB)
Stand 01.09.2022 (pdf / 176 KB)
Stand 01.08.2022 (pdf / 176 KB)
Stand 01.07.2022 (pdf / 176 KB)
Stand 01.06.2022 (pdf / 176 KB)
Stand 01.05.2022 (pdf / 176 KB)
Stand 01.04.2022 (pdf / 176 KB)
Stand 01.03.2022 (pdf / 176 KB)
Stand 01.02.2022 (pdf / 176 KB)
Stand 01.01.2022 (pdf / 176 KB)

2021

Stand 01.12.2021 (pdf / 176 KB)
Stand 01.11.2021 (pdf / 176 KB)
Stand 01.10.2021 (pdf / 176 KB)
Stand 01.09.2021 (pdf / 176 KB)
Stand 01.08.2021 (pdf / 176 KB)
Stand 01.07.2021 (pdf / 176 KB)
Stand 01.06.2021 (pdf / 176 KB)
Stand 01.05.2021 (pdf / 176 KB)
Stand 01.04.2021 (pdf / 176 KB)
Stand 01.03.2021 (pdf / 176 KB)
Stand 01.02.2021 (pdf / 176 KB)
Stand 01.01.2021 (pdf / 176 KB)

2020

Stand 01.12.2020 (pdf / 176 KB)
Stand 01.11.2020 (pdf / 176 KB)
Stand 01.10.2020 (pdf / 176 KB)
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Stand 01.08.2020 (pdf / 176 KB)
Stand 01.07.2020 (pdf / 176 KB)
Stand 01.06.2020 (pdf / 176 KB)
Stand 01.05.2020 (pdf / 173 KB)
Stand 01.04.2020 (pdf / 173 KB)
Stand 01.03.2020 (pdf / 173 KB)
Stand 01.02.2020 (pdf / 173 KB)
Stand 01.01.2020 (pdf / 173 KB)

2019

Stand 01.12.2019 (pdf / 173 KB)
Stand 01.11.2019 (pdf / 173 KB)
Stand 01.10.2019 (pdf / 173 KB)
Stand 01.09.2019 (pdf / 173 KB)
Stand 01.08.2019 (pdf / 173 KB)
Stand 01.07.2019 (pdf / 173 KB)
Stand 01.06.2019 (pdf / 173 KB)
Stand 01.05.2019 (pdf / 173 KB)
Stand 01.04.2019 (pdf / 173 KB)
Stand 01.03.2019 (pdf / 173 KB)

Statistik – Anzahl der an Standorten betriebenen Funkanlagen (standortbescheinigungspflichte Funkanlagenstandorte)

Die Planung und der Aufbau eines Mobilfunknetzes liegen, unter Beachtung der gültigen Rechtsvorschriften, in der Verantwortung des jeweiligen Mobilfunknetzbetreibers. Zur Standortbestimmung von ortsfesten Mobilfunkbasisstationen setzen die Betreiber computergestützte Verfahren ein, bei denen die topografischen Verhältnisse, die Bebauung und der Bewuchs sowie das erwartete Teilnehmeraufkommen für jede auszubildende Mobilfunkzelle (eine Mobilfunkzelle wird durch eine Basisstation gebildet) berücksichtigt werden.

Nicht jede neue benötigte Mobilfunkzelle (Mobilfunkstandort) führt zu einem separaten Funkanlagenstandort. Oftmals nutzen die Mobilfunknetzbetreiber gemeinsame Standorte. Die Bundesnetzagentur führt hierzu eine Statistik.

Prozentuale Aufteilung der Anzahl der Mobilfunkanlagen pro Standort

Prozentualer Anteil Zahl der Anlagen pro Standort
StandStandorte
(Gesamtzahl)
1 Anlage2 Anlagen3 Anlagen4 Anlagen5 Anlagen6 oder mehr
1. Januar 202573.09513%7%11%10%9%50%
1. Dezember 202472.97213%7%11%10%9%49%
1. November 202472.62613%7%11%11%9%49%
1. Oktober 202472.53713%7%11%11%9%48%
1. September 202472.43813%7%11%11%9%48%
1. August 202472.27213%7%11%11%10%47%
1. Juli 202472.27413 %8 %11 %12 %10 %46 %
1. Juni 202471.97913 %8 %12 %12 %10 %45 %
1. Mai 202471.96313 %8 %12 %12 %10 %45 %
1. April 202471.87913 %8 %12 %12 %10 %45 %
1. März 202471.76414 %8 %12 %12 %10 %44 %
1. Februar 202471.52114 %8 %12 %13 %10 %43 %
1. Januar 202471.51014 %8 %12 %13 %10 %43 %

2025

Stand 01.01.2025 (pdf / 116 KB)

2024

Stand 01.12.2024 (pdf / 113 KB)
Stand 01.11.2024 (pdf / 113 KB)
Stand 01.10.2024 (pdf / 114 KB)
Stand 01.09.2024 (pdf / 112 KB)
Stand 01.08.2024 (pdf / 116 KB)
Stand 01.07.2024 (pdf / 114 KB)
Stand 01.06.2024 (pdf / 120 KB)
Stand 01.05.2024 (pdf / 119 KB)
Stand 10.04.2024 (pdf / 116 KB)
Stand 01.03.2024 (pdf / 117 KB)
Stand 01.02.2024 (pdf / 120 KB)
Stand 01.01.2024 (pdf / 114 KB)

2023

Stand 01.12.2023 (pdf / 119 KB)
Stand 01.11.2023 (pdf / 120 KB)
Stand 01.10.2023 (pdf / 116 KB)
Stand 01.09.2023 (pdf / 122 KB)
Stand 01.08.2023 (pdf / 122 KB)
Stand 01.07.2023 (pdf / 119 KB)
Stand 01.06.2023 (pdf / 117 KB)
Stand 01.05.2023 (pdf / 117 KB)
Stand 01.04.2023 (pdf / 117 KB)
Stand 01.03.2023 (pdf / 115 KB)
Stand 01.02.2023 (pdf / 113 KB)
Stand 01.01.2023 (pdf / 113 KB)

2022

Stand 01.12.2022 (pdf / 114 KB)
Stand 01.11.2022 (pdf / 109 KB)
Stand 01.10.2022 (pdf / 112 KB)
Stand 01.09.2022 (pdf / 104 KB)
Stand 01.08.2022 (pdf / 109 KB)
Stand 01.07.2022 (pdf / 111 KB)
Stand 01.06.2022 (pdf / 108 KB)
Stand 01.05.2022 (pdf / 111 KB)
Stand 01.04.2022 (pdf / 112 KB)
Stand 01.03.2022 (pdf / 113 KB)
Stand 01.02.2022 (pdf / 117 KB)
Stand 01.01.2022 (pdf / 115 KB)

2021

Stand 01.12.2021 (pdf / 119 KB)
Stand 01.11.2021 (pdf / 114 KB)
Stand 01.10.2021 (pdf / 120 KB)
Stand 01.09.2021 (pdf / 121 KB)
Stand 01.08.2021 (pdf / 118 KB)
Stand 01.07.2021 (pdf / 117 KB)
Stand 01.06.2021 (pdf / 121 KB)
Stand 01.05.2021 (pdf / 122 KB)
Stand 01.04.2021 (pdf / 119 KB)
Stand 01.03.2021 (pdf / 111 KB)
Stand 01.02.2021 (pdf / 119 KB)
Stand 01.01.2021 (pdf / 118 KB)

2020

Stand 01.12.2020 (pdf / 117 KB)
Stand 01.11.2020 (pdf / 114 KB)
Stand 01.10.2020 (pdf / 116 KB)
Stand 01.09.2020 (pdf / 117 KB)
Stand 01.08.2020 (pdf / 123 KB)
Stand 01.07.2020 (pdf / 122 KB)
Stand 01.06.2020 (pdf / 124 KB)
Stand 01.05.2020 (pdf / 122 KB)
Stand 01.04.2020 (pdf / 121 KB)
Stand 01.03.2020 (pdf / 116 KB)
Stand 01.02.2020 (pdf / 118 KB)
Stand 02.01.2020 (pdf / 123 KB)

2019

Stand 02.12.2019 (pdf / 119 KB)
Stand 01.11.2019 (pdf / 114 KB)
Stand 01.10.2019 (tiff / 35 KB)
Stand 01.09.2019 (pdf / 118 KB)
Stand 01.02.2019 (pdf / 55 KB)
Stand 01.01.2019 (pdf / 55 KB)

Amateurfunkdienst

Beim Amateurfunk handelt es sich um ein technisches Hobby, das sich mit der drahtlosen Nachrichtenübertragung befasst. Es bietet den Funkamateuren die Möglichkeit, weltweiten Funkverkehr mit anderen Funkamateuren durchzuführen.

Voraussetzung für die Aufnahme des Sendebetriebs ist eine Prüfung bei der Bundesnetzagentur, in der die erforderlichen technischen, betrieblichen und Vorschriften-Kenntnisse nachzuweisen sind. Nach bestandener Prüfung erhält der Funkamateur ein personengebundenes Amateurfunk-Rufzeichen, das – ähnlich dem Auto-Kennzeichen - weltweit einmalig ist. Damit ist er auch berechtigt, die für sein Hobby notwendigen Geräte und Antennen selbst zu bauen.

Der Funkbetrieb findet auf fast 40 dem Amateurfunk zugeteilten Frequenzbändern statt. Diese erstrecken sich vom Langwellenbereich (135,7 kHz) über verschiedene Kurzwellenbänder, Meter-, Zentimeter- und Millimeter-Wellenbereiche bis hin zur optischen Freiraumübertragung. Je nach Frequenzbereich und Lizenzklasse liegt die maximal zulässige Sendeleistung zwischen 1 W und 750 W.

Derzeit gibt es in Deutschland schätzungsweise 80.000 Personen, die eine Amateurfunklizenz besitzen, weltweit sind es etwa 2 Millionen Personen.

Weiterführende Informationen

Ausführliche Informationen zum Amateurfunkdienst

Personenschutz

Im Amateurfunk gibt es ortsfeste, portable und mobile Funkstellen. Vor erstmaliger Aufnahme des Funkbetriebs einer ortsfesten Station mit einer isotropen Strahlungsleistung von 10 W EIRP und mehr hat der Funkamateur eine Selbsterklärung für die BNetzA zu erstellen, in der er durch Rechnungen oder Messungen nachweist, dass andere Personen außerhalb seines Grundstücks nicht durch die Strahlung seiner Sendeanlage gefährdet werden.

Softwarehilfen zur Erstellung der Anzeige

Es werden verschiedene Softwareprodukte zur Erstellung der Anzeige nach BEMFV angeboten. Die Bundesnetzagentur begrüßt solche Hilfsmittel. Eine qualitative Bewertung bzw. Empfehlung solcher Hilfsmittel nimmt die Bundesnetzagentur aber nicht vor.

Für die Richtigkeit der Berechnung, ungeachtet der verwendeten Hilfsmittel oder Verfahren, ist der Funkamateur verantwortlich. Daher wird eine kritische Bewertung der Ergebnisse dringend empfohlen.

Hinweise zur zeichnerischen Darstellung des kontrollierbaren Bereichs

Die BEMFV fordert in §9 Abs. 3 die Vorlage einer nachvollziehbaren zeichnerischen Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstandes und des kontrollierbaren Bereichs.

In der Vergangenheit wurden Fragen zu den Anforderungen dieser zeichnerischen Darstellung gestellt. Aus diesem Anlass sind hier die Mindestanforderungen an diese Darstellung aufgeführt:

  • Für die Darstellung ist keine offizielle Karte und auch kein Auszug aus dem Bebauungs- oder Nutzungsplan erforderlich. Es reicht aus, wenn eine selbstgefertigte Skizze eingereicht wird.
  • Zur Nachvollziehbarkeit ist es erforderlich, dass die Skizze maßstäblich ist.
  • Die Grenze des kontrollierbaren Bereichs muss maßstäblich eingezeichnet sein. Wenn der kontrollierbare Bereich "dreidimensional" ist (z.B. in einer gewissen Höhe über Grund größer als in Erdbodennähe), so muss dies erläutert sein. Dies kann ggf. auch durch eine geeignete Skizze erfolgen.
  • Rechnerische Ermittlung:
    Der größte standortbezogene Sicherheitsabstand (in Bezug auf den kontrollierbaren Bereich) muss in die Skizze eingezeichnet werden und darf nicht über die Grenze des kontrollierbaren Bereichs hinausreichen.
  • Messtechnische Ermittlung:
    Der standortbezogene Sicherheitsabstand ist darzustellen, indem die gewählten Messpunkte in der Skizze so verbunden werden, dass der überprüfte Bereich innerhalb des kontrollierbaren Bereichs erkennbar ist.
  • Die Nutzung der umliegenden Grundstücke muss in dieser Skizze nicht angegeben sein (Die Angabe der Nutzung erfolgt im Lageplan, der im Rahmen des Anzeigeverfahrens bei der ortsfesten Amateurfunkanlage bereitzuhalten ist).

Formblätter für das Anzeigeverfahren

Anzeigeformblatt zur Durchführung der Anzeige

Abgabe vor der Inbetriebnahme

Anzeigeformblatt (doc / 56 KB)
Anzeigeformblatt (pdf / 8 KB)

Die Anzeige nach §9 BEMFV ist auch komplett digital über das Bundesportal möglich: Zur Seite des Bundesportals

Formblatt zur Konfiguration der ortsfesten Amateurfunkanlage

Verbleibt beim anzeigenden Funkamateur, wird der Bundesnetzagentur nur nach Aufforderung vorgelegt

Konfiguration der ortsfesten Amateurfunkanlage (doc / 89 KB)
Konfiguration der ortsfesten Amateurfunkanlage (pdf / 62 KB)

April 2015 - Zulassung zur Auktion

Der Frequenzauktion ging ein Zulassungsverfahren voraus, in dem das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Auktion geprüft wurde. Zur Auktion wurden im April folgende Unternehmen zugelassen::

  • Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
  • Telekom Deutschland GmbH
  • Vodafone GmbH

Wann können die 700-MHz-Frequenzen regional und wann deutschlandweit genutzt werden? Wann wird die Bundesnetzagentur eine Karte veröffentlichen, aus der die jeweiligen regionalen Verfügbarkeiten für den Mobilfunk ersichtlich sind?

Die Kammer erwartet, dass bereits ab April 2017 mit dem Betrieb von mobilem Breitband in ausgewählten Regionen begonnen werden kann. Sämtliche finalen Senderstandortumstellungen in Deutschland sollen bis Anfang/Mitte 2019 vollzogen und das 700-MHz-Band somit komplett geräumt sein.
Die Bundesnetzagentur wird keine geographische Übersicht der jeweiligen regionalen Verfügbarkeiten bereitstellen, da die Empfangbarkeit nicht nur von den Rundfunknutzungen, sondern auch von den vorgesehenen Mobilfunknutzungen der zukünftigen Zuteilungsnehmer abhängt. Zu den Rundfunknutzungen hat die Kammer bereits den Planungsstand der DVB-T2-Umstellung hinsichtlich der Frequenznutzungen im 700-MHz-Bereich dargelegt. Zusätzlich hat die Bundesnetzagentur auf dieser Internetseite ergänzende Informationen zu den zukünftig vorgesehenen Rundfunkfrequenznutzungen im Frequenzbereich 662 MHz bis 694 MHz den interessierten Unternehmen zur Verfügung gestellt.

Ziehen alle Multiplexe, die aktuell auf den Kanälen 49-60 abgestrahlt werden, auf andere Kanäle um?

Für die Räumung des 700-MHz-Bands zur Nutzung durch den Mobilfunk werden sämtliche Kanäle von Kanal 49 bis Kanal 60 von Nutzungen durch den Rundfunk geräumt. Aktuell erarbeitet die Bundesnetzagentur im Rahmen der UHF AG hierzu ein Migrationskonzept, welches den frequenztechnischen Umstieg von DVB-T auf DVB-T2 und die damit einhergehende Räumung des 700-MHz-Bands beinhaltet.

Die Bundesnetzagentur hat auf dieser Internetseite weitere Informationen zum Frequenzbereich 662 MHz bis 694 MHz (Kanäle 45 bis 48) bereitgestellt, aus denen die vorgesehenen Senderstandorte mit zugehörigen Kanälen und Sendeleistungen ersichtlich sind.

Erfolgt im Zuge der Migration auch eine Neuzuweisung der für den Rundfunk verbleibenden Kanäle auf die Sendestandorte?

Aktuelle Informationen über die tatsächliche und geplante Rundfunkfrequenznutzungen im Frequenzbereich 662 MHz bis 694 MHz innerhalb Deutschlands können auf dieser Internetseite und beim Referat 222 abgerufen werden.

In welchen Gebieten / Kanälen gibt es „portable indoor“?

Der gebietsmäßige Mindestumfang der Empfangbarkeit von ausgestrahlten Programmen über eine Zimmerantenne wird in den Versorgungsbedarfen der Bundesländer umfassend beschrieben. Hierzu hat die Bundesnetzagentur auf dieser Interentseite weitere Informationen veröffentlicht. Daraus ergibt sich auch, welche Sender mit ihren Frequenznutzungen (Kanäle) insbesondere im Frequenzbereich 662 MHz bis 694 MHz für die Realisierung dieser Versorgungsbedarfe an welchen Standorten vorgesehen sind.

Welche Einschränkungen gelten im Grenzstreifen zu Deutschland? Wann migrieren welche Nachbarländer in Richtung DVB-T2 bzw. wann werden die Kanäle 49-60 in den Nachbarländern von Deutschland komplett geräumt?

Hierzu hat die Kammer in der Entscheidung (BK1-11/003) in der Begründung zu Punkt III.4.2, Rn. 591 ff. entsprechende Informationen veröffentlicht.

Überdies wird die Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Beginn der Auktion über den bis dahin erreichten Stand der zu bestimmten Zeitpunkten noch zu berücksichtigenden DVB-T/DVB-T2-Nutzungen im Ausland informieren. Die Bundesnetzagentur wird ferner die nach der Durchführung der Versteigerung sukzessive erreichten Veränderungen der Gesamtsituation den zukünftigen Zuteilungsinhabern mitteilen.

Wie sehen die Migrationsszenarien für 900 MHz und 1800 MHz von der heutigen, fragmentierten Zuordnung hin zur zukünftigen Zuordnung aus?

Mit Blick auf die derzeitigen Nutzungen, insbesondere im stark fragmentierten Frequenzbereich 900 MHz, erwartet die Kammer, dass sich die Zuteilungsinhaber mit Blick auf die bestehenden Nutzungen ihre Frequenznutzungsrechte für eine Übergangszeit wechselseitig überlassen werden, damit die bestehenden GSM-Nutzungen hinreichend aufrechterhalten werden können. Aus Sicht der Kammer kann mit dieser Vorgehensweise erreicht werden, dass mit Blick auf die Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Frequenznutzung im Interesse der Verbraucher die derzeitige fragmentierte Nutzung des 900-MHz-Spektrums durch die Mobilfunknetzbetreiber, soweit diese geboten erscheint, für einen gewisse Zeitraum fortgeführt werden kann, auch wenn die Zuteilung in 5 MHz-Blöcken erfolgt.

Ab wann kann das 1500-MHz-Band konkret genutzt werden?

Das Frequenzband steht nach Schaffung der zuteilungsrechtlichen Voraussetzungen (Änderung des Frequenzplans) sofort zur Verfügung.

Ab wann kann der oberste 1800-MHz-Block konkret genutzt werden?

Unter Berücksichtigung der unter den Randnummern 292 bis 301 der Kammerentscheidung beschriebenen Schutzkriterien für DECT oberhalb 1880 MHz steht das Frequenzband sofort zur Verfügung.

Ist es möglich, für die einzelnen Frequenzbänder getrennte Sicherheitsleistungen auszustellen?

Die Sicherheitsleistung dient der Absicherung der Hauptverbindlichkeit bis zur Grenze des verbürgten Betrags eines Bieters. Demnach ist es nicht vorgesehen, nach Frequenzbereichen getrennte Sicherheitsleistungen auszustellen.

Ist es möglich, für die einzelnen Frequenzbänder unterschiedliche Sicherheitsleistungen auszustellen (z. B. Barmittel für 700-MHz-Frequenzen und Bürgschaften für 900-MHz-Frequenzen)?

Die Sicherheitsleistung dient der Absicherung der Hauptverbindlichkeit bis zur Grenze des verbürgten Betrags eines Bieters. Es ist nicht vorgesehen, nach Frequenzbereichen getrennte Sicherheitsleistungen auszustellen.

Ist es möglich, pro Frequenzband mehrere Sicherheitsleistungen (z. B. zwei separate Bürgschaften für 700-MHz-Frequenzen) auszustellen?

Die Sicherheitsleistung dient der Absicherung der Hauptverbindlichkeit bis zur Grenze des verbürgten Betrags eines Bieters. Es besteht zwar eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Sicherheitsleistung (Barzahlung oder Bürgschaft) in Bezug auf die gesamte Hauptverbindlichkeit. Es ist jedoch nicht vorgesehen, pro Frequenzband mehrere Sicherheitsleistungen auszustellen.

Ist es möglich, die zwei möglichen Formen der Sicherheitsleistung (Barmittel / Bürgschaft) innerhalb eines Frequenzbandes zu kombinieren (z. B. Barmittel für 2 Blöcke im 1800-MHz-Band und Bürgschaft für 1 weiteren Block im 1800-MHz-Band)?

Die Sicherheitsleistung dient der Absicherung der Hauptverbindlichkeit bis zur Grenze des verbürgten Betrags eines Bieters. Es besteht zwar eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Sicherheitsleistung (Barzahlung oder Bürgschaft) in Bezug auf die gesamte Hauptverbindlichkeit. Es ist jedoch nicht vorgesehen, zwei mögliche Formen der Sicherheitsleistung innerhalb eines Frequenzbandes zu kombinieren.

Ist es richtig, dass nach Auktionsende für die Anzahl an Blöcken, für die Sicherheitsleistungen bestehen, und für die kein Zuschlag erteilt wurde, eine unverzügliche Rückgabe der Sicherheitsleistung in Höhe von 18,75 Mio.  pro ungepaartem bzw. 37,5 Mio.  pro gepaartem Block erfolgt?

Die Sicherheitsleistung dient der Absicherung der Hauptverbindlichkeit bis zur Grenze des verbürgten Betrags eines Bieters. Eine Rückgabe der Sicherheitsleistung kann erst erfolgen, wenn der Gesamtbetrag gezahlt wurde.

Ist es richtig, dass nach Auktionsende für ersteigerte und bezahlte Blöcke eine unverzügliche Rückgabe der Sicherheitsleistung in Höhe von 18,75 Mio.  pro ungepaartem bzw. 37,5 Mio.  pro gepaartem Block erfolgt?

Die Sicherheitsleistung dient der Absicherung der Hauptverbindlichkeit bis zur Grenze des verbürgten Betrags eines Bieters. Eine Rückgabe der Sicherheitsleistung kann erst erfolgen, wenn der Gesamtbetrag gezahlt wurde.

Wird die Bürgschaft in Höhe der bereits geleisteten Zahlung unverzüglich anteilsmäßig freigegeben?

Nein, die Bürgschaft wird nicht in Höhe der bereits geleisteten Zahlung freigegeben. Nach Erfüllung der Zahlungspflicht für die Frequenzen in den Bereichen 900 MHz, 1800 MHz, 1,5 GHz sowie 700 MHz in Höhe der ersten Rate kann die Bürgschaft aber in Höhe der Restschuld angepasst werden.

Ist es möglich eine Patronatserklärung zeitlich bis Ende 2033 zu befristen?

Die Finanzierungszusage ist uneingeschränkt für die gesamte Laufzeit der Frequenznutzungsrechte abzugeben. Sie hat uneingeschränkt für den Erwerb der Frequenzen sowie den Auf- und Ausbau und Betrieb des Mobilfunknetzes zu gelten.

Entfällt die Verpflichtung den "portable indoor"-Empfang sicherzustellen nicht generell wegen der großen statistischen Wahrscheinlichkeit, dass jeder Einwohner Deutschlands Mobilfunk- und Fernsehnutzer gleichzeitig ist?

Der Mobilfunknetzbetreiber hat den "portable indoor"-Empfang sicherzustellen. In den Fällen, in denen ein Nutzer beide Systeme (Mobilfunknutzung und Rundfunkempfang) gleichzeitig nutzt, kann der Nutzer selbst im Falle einer Störung, die durch zu enge räumliche Kopplung entsteht, diese beseitigen. Sind jedoch die beiden Nutzer nicht die gleichen Personen, z. B. Nachbarn, ist diese Möglichkeit nicht mehr gegeben. Der "portable indoor"-Empfang ist dann durch die Einhaltung der zulässigen Aussendungen der Mobilfunkendgeräte vom -57 dBm/8MHz unterhalb von 694 MHz sicherzustellen.

Was ist hinsichtlich eines rechtmäßigen Betriebes von 3GPP-Band-28-Endgeräten in Deutschland, die zwar -42 dBm/8MHz, aber nicht wesentlich weniger Außerbandaussendungen im Frequenzbereich von 470 - 694 MHz gewährleisten können, zu beachten?

Es ist davon auszugehen, dass Mobilfunkendgeräte, die ohne zusätzliche ergänzende Maßnahmen bei maximaler Sendeleistung im Mobilfunkkanal ab einem Frequenzversatz von 9 MHz zwar -42 dBm/8MHz einhalten, aber nicht schon die -57 dBm/8MHz erreichen, aufgrund der Filtereigenschaften diesen in TV-Kanälen mit ausreichend größerem Frequenzversatz erreichen können. Soweit kein ausreichender Frequenzversatz vorliegt, sind ergänzende Maßnahmen erforderlich.

Wer legt fest welche Endgeräte in den Mobilfunknetzen genutzt werden können?

Der Netzbetreiber hat Kontrolle darüber, welche Mobilfunkendgeräte er in seinem Netz einsetzt bzw. welchen er den Zugriff zu seinem Netz gestattet. Weiterhin hat er auch Möglichkeiten die zulässigen Aussendungen der Mobilfunkendgeräte zu beeinflussen.

NEP Gas 2012 - Dialogtermin mit Gasspeicherbetreibern

Die Bundesnetzagentur richtete im Rahmen des Netzentwicklungsplans Gas 2012 einen "Dialogtermin Gasspeicherbetreiber" aus. Die Veranstaltung fand am 19. Juni 2012 in Bonn bei der Bundesnetzagentur statt.

Programmübersicht

Die Bundesnetzagentur konsultierte nach § 15a Abs. 3 EnWG vom 30. April bis 8. Juni 2012 den von den deutschen Fernleitungsnetzbetreibern (FNB) vorgelegten Netzentwicklungsplan Gas (NEP). Hierzu hat die Bundesnetzagentur, insbesondere in Bezug auf Gasspeicher, konkrete Konsultationsfragen vorgelegt.

Im Fokus des Termins stand das Ziel mit den FNB, den Speicherbetreibern, den Speichernutzern (vertreten durch deren Verbände) und der Bundesnetzagentur einen intensiven Dialog über die aktuellen Probleme des Kapazitätsausbaus für den Anschluss neuer Speicher zu führen und ein praktisches Vorgehen zu entwickeln, um die beim Anschluss von Gasspeichern bestehenden Unsicherheiten für die FNB und Speicherbetreiber so gering wie möglich zu halten. Zudem besteht die Frage der Kapazitäten für bestehende Speicher. Kernthemen, die diskutiert wurden, sind:

  • Wie konkret müssen Planungsvorhaben von Speicherbetreibern sein, damit sie in den Netzentwicklungsplan Gas aufgenommen werden und seitens der Netzbetreiber zu Ausbaumaßnahmen führen? Welcher Grad von "Commitment" (langfristige Buchung) kann von den Nutzern erwartet werden? Inwieweit kann und soll man von den FNB verlangen in Vorplanungen zu gehen, um "zu späte" Planungen und Leitungsausbauten zu vermeiden?
  • Welchen Beitrag können sogenannte "Systemspeicher" für eine bessere Netzintegration leisten; welche Umsetzungsschritte wären hierfür erforderlich?
  • Bedarf und Abwicklung von Kapazitätsprodukten für Speicher: Was für ein Kapazitätsmodell kann und will man sich für die neuen Speicher (und damit als Folgefrage auch für bestehende Speicher) "leisten"; was benötigen die Speicherinvestoren; was kann netzseitig effizient abgebildet werden?
  • Wie kann ein "netzdienlicher" Einsatz von Speichern aussehen?

Am Vormittag der Veranstaltung führten die FNB mit einem Impulsreferate Vorschläge zum Prozess zum Anschluss von Gasspeichern an die Gasfernleitungsinfrastruktur und zum Netzausbau im Zusammenhang mit §§ 38/39 GasNZV aus und erläuterten Fragen zum Realisierungsfahrplan und der langfristigen Kapazitätsbuchung. Anschließend wurde vom Plenum die Gelegenheit genutzt, umfangreich offene Fragen zu diskutieren.

Weiterhin wurde nach dem Vortrag der FNB zu Kapazitätsprodukten und der sinnvollen Integration von Speichern in das Gesamtsystem intensiv über unterschiedliche Vorschläge für Kapazitätsprodukte für Gasspeicherbetreiber diskutiert.

Anschließend wurde die Idee zur Implementierung von Systemspeichern und der Speicherzonung eingeführt und ansatzweise diskutiert.

Agenda - Dialog Gasspeicherbetreiber (pdf / 22 KB)

Begrüßung

1. Teil : Prozess

Kriterienvorschläge zum Anschluss von Speichern und zum Netzausbau unter Berücksichtigung der §§ 38/39 GasNZV, insbesondere den Regelungen zum Realisierungsfahrplan und zur langfristigen Kapazitätsbuchung

2. Teil: Kapazitätsprodukte und Ansatz der Systemspeicher

Vorschlag für eine gesamtwirtschaftlich sinnvolle Integration von Speichern in Bezug auf Kapazitäten und Netzausbau

Diskussion: Implementierung der Systemspeicheridee /Speicherzonung

NEP Gas 2012 - Dialogtermin mit Gaskraftwerksbetreibern

Die Bundesnetzagentur richtete im Rahmen des Netzentwicklungsplans Gas 2012 einen "Dialogtermin Gaskraftwerksbetreiber" aus. Die Veranstaltung fand am 14. Juni 2012 in Bonn bei der Bundesnetzagentur statt.

Programmübersicht

Die Bundesnetzagentur konsultierte nach § 15a Abs. 3 EnWG vom 30. April bis 8. Juni 2012 den von den deutschen Fernleitungsnetzbetreibern (FNB) vorgelegten Netzentwicklungsplan Gas (NEP). Hierzu hat die Bundesnetzagentur, insbesondere in Bezug auf Gaskraftwerke, konkrete Konsultationsfragen vorgelegt.

Im Fokus des Termins stand das Ziel mit den FNB, den Gaskraftwerksbetreibern und der Bundesnetzagentur einen intensiven Dialog über die aktuellen Probleme des Kapazitätsausbaus für den Anschluss neuer Gaskraftwerke zu führen und ein praktisches Vorgehen zu entwickeln, um die beim Bau von Gaskraftwerken bestehenden Unsicherheiten für die FNB und Gaskraftwerksbetreiber so gering wie möglich zu halten. Zudem besteht die Frage der Kapazitäten für bestehende Kraftwerke. Kernthemen, die diskutiert wurden, sind:

  • Wie konkret müssen Planungsvorhaben von Kraftwerksbetreibern sein, damit sie in den Netzentwicklungsplan Gas aufgenommen werden und seitens der Netzbetreiber zu Ausbaumaßnahmen führen? Welcher Grad von "Commitment" (z. B. langfristige Buchung i.S. § 39 GasNZV) kann von den Nutzern erwartet werden? Inwieweit kann und soll man von den FNB verlangen in Vorplanungen zu gehen, um "zu späte" Planungen und Leitungsausbauten zu vermeiden? (Frage der Verbindung von Realisierungsfahrplan und NEP im § 39 GasNZV).
  • Was für ein Kapazitätsmodell kann und will man sich für diese neuen Gaskraftwerke (und damit als Folgefrage auch für bestehende Kraftwerke) "leisten"; was benötigen die Investoren; was kann netzseitig effizient abgebildet werden? (Frage der Kapazitätsprodukte, FZK, BZK etc.)
  • Die Februarkrise hat gezeigt, dass ggf. eine "besondere" Berücksichtigung von systemrelevanten Kraftwerken notwendig ist, um die kritische Versorgungssituation zukünftig zu vermeiden; wie kann dies konkret geschehen?

Am Vormittag der Veranstaltung führten die Referenten mit kurzen Impulsreferaten Vorschläge zum Prozess zum Anschluss von Gaskraftwerken an die Gasfernleitungsinfrastruktur und zum Netzausbau im Zusammenhang mit §§ 38/39 GasNZV aus und erläuterten Fragen zum Realisierungsfahrplan und der langfristigen Kapazitätsbuchung. Anschließend wurde vom Plenum die Gelegenheit genutzt, offene Fragen zu diskutieren.

Am Nachmittag wurde nach dem Vortrag von Impulsreferaten der Fernleitungsnetz- und Gaskraftwerksbetreiber intensiv über unterschiedliche Vorschläge für Kapazitätsprodukte für Gaskraftwerksbetreiber diskutiert.

Agenda - Dialog Gaskraftwerksbetreiber (pdf / 25 KB)

Begrüßung

1. Teil: Prozess

Vorschläge zum Prozess zum Anschluss von Gaskraftwerken an die Gasfernleitungsinfrastruktur und zum Netzausbau im Zusammenhang mit §§ 38/39 GasNZV, Realisierungsfahrplan und langfristiger Kapazitätsbuchung.

Vorschläge zum Prozess aus Sicht eines Gaskraftwerksbetreibers

2. Teil: Kapazitätsprodukte und Modellierungsvorgaben

Veranstaltungen zum Netzentwicklungsplan Gas 2012

Die Bundesnetzagentur veranstaltet zum Netzentwicklungsplan (NEP) Gas im Juni 2012 zu den Themen "Gaskraftwerke" und "Speicher" jeweils einen Dialogtermin. Zu diesen Dialogterminen wird die Bundesnetzagentur die Gaskraftwerksbetreiber und die Gasspeicherbetreiber sowie die Verbandsvertreter gesondert einladen. In einem öffentlichen Workshop soll zudem allen anderen Netznutzern Gelegenheit gegeben werden, auch mündlich zum Entwurf des NEP 2012 Stellung zu nehmen:

14. Juni 2012, Bonn:
Dialog Gaskraftwerksbetreiber

  • Prozessablauf § 38/39 GasNZV,
  • Realisierungsfahrplan und langfristige Kapazitätsbuchung;
  • sinnvolle Kapazitätsprodukte für Gaskraftwerksbetreiber und
  • Modellierungsvorgaben für zukünftige Netzentwicklungspläne.

19. Juni 2012, Bonn:
Dialog Gasspeicherbetreiber

  • Prozessablauf § 38/39 GasNZV,
  • Realisierungsfahrplan und langfristige Kapazitätsbuchung;
  • sinnvolle Kapazitätsprodukte für Gasspeicherbetreiber;
  • gesamtwirtschaftlich sinnvolle Integration von Gasspeichern in Bezug auf Kapazitäten und Netzausbau und Möglichkeiten für Systemspeicher.

27. Juni 2012, Bonn:
Öffentlicher Workshop

  • erste Rückmeldung zur Konsultation und
  • Berichterstattung aus den Dialogveranstaltungen mit den Gaskraftwerks- und Gasspeicherbetreibern.

Die Dialogtermine und der Workshop begleiten die Erstellung und Prüfung des Gasnetzentwicklungsplans 2012. Wir möchten Sie einladen, mit uns über die Themenschwerpunkte und andere Fragen zu diskutieren und vor allem gemeinsam Lösungsvorschläge zu erarbeiten.

Kann, bei einem bestehenden All-inklusive-Vertrag, der Stromlieferant als Netznutzer im eigenen Namen einen Antrag gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV stellen?

Einer Genehmigung nach § 19 Abs. 2 S. 1 und S. 2 StromNEV steht nicht entgegen, dass der Letztverbraucher im Falle eines integrierten Stromliefervertrages (All-Inclusive-Vertrag) nicht selbst Netznutzer ist. Bei entsprechender Vertragsgestaltung werden die Netznut-zungsverträge nicht zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher abgeschlossen, sondern sind Bestandteil des Lieferantenrahmenvertrags zwischen Netzbetreiber und Lieferant (Netznutzer), vgl. § 20 Abs. 1a EnWG. Netznutzer und damit auch Netzentgeltverpflichteter ist in diesen Fällen nicht der Letztverbraucher, sondern der Lieferant. Würde man ein unmittelbares Netznutzungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber zur Tat-bestandsvoraussetzung des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV machen, hätte dies zur Folge, dass während der Laufzeit eines Netznutzungsvertrages des Lieferanten weder der Letztverbraucher noch der Lieferant in den Genuss einer Netzentgeltbefreiung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV kommen könnte, weil es einerseits dem Letztverbraucher am Merkmal der eigenen Netznutzung und andererseits dem Lieferanten am Merkmal des Letztverbrauchers fehlt.

Es würde jedoch der Intention des § 19 Abs. 2 StromNEV widersprechen, nur jene Letzt-verbraucher von den Netzkosten zu befreien bzw. eine individuelles Netzentgelt zu geneh-migen, die in einem direkten Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber stehen, während Letztverbraucher ohne eigen Netznutzungsvertrag vom Anwendungsbereich des § 19 Abs. 2 StromNEV ausgeschlossen würden. Denn auch diese werden, jedenfalls mittelbar, über den Netznutzer voll zur Deckung der Netzkosten des Netzbetreibers herangezogen.

§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV


Hinsichtlich der konkreten Vertragsausgestaltung hält die Beschlusskammer insoweit für die Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV folgenden Vertragsvarianten für möglich:

Variante 1:
Der Netzbetreiber und der Letztverbraucher schließen eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ab, obwohl der Lieferant der eigentliche Netznutzer ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Lieferant zumindest Kenntnis von dieser Vereinbarung hat.

Variante 2:
Der Letztverbraucher erteilt seinem Lieferanten eine Vollmacht zur Ausübung seines Rechts aus § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV und dieser vereinbart (in Ergänzung zum bestehenden Lieferantenrahmenvertrag) ein individuelles Netzentgelt zugunsten des über die betreffende Abnahmestelle versorgten Letztverbrauchers.

Variante 3:
Alle Parteien vereinbaren in einem dreiseitigen Vertrag zwischen Netzbetreiber, Netznutzer und Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt zugunsten des über die betreffende Abnahmestelle versorgten Letztverbrauchers.

§ 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV

Hinsichtlich der Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV hält die Beschlusskammer die folgenden Antragskonstellationen für möglich:

Variante 1:
Der Netzbetreiber oder der Letztverbraucher beantragen die Befreiung von den Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV zu Gunsten des Letztverbrauchers, obwohl der Lieferant der eigentliche Netznutzer ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Lieferant zumindest Kenntnis von diesem Antrag hat.

Variante 2:
Der Letztverbraucher erteilt seinem Lieferanten eine Vollmacht zur Ausübung seines Rechts aus § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV und dieser beantragt (in Ergänzung zum bestehenden Lieferantenrahmenvertrag) die Befreiung von den Netzentgelten zugunsten des über die betreffende Abnahmestelle versorgten Letztverbrauchers.

Wer trägt die Kosten des Verfahrens (Netzbetreiber oder Letztverbraucher)?

Es ist vorgesehen, allein den Letztverbraucher für die Gebühr in Anspruch zu nehmen, da er allein Nutznießer der Genehmigung ist.

Fallen auch im Falle einer Ablehnung oder Rücknahme des Antrags Gebühren an?

Gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 EnWG werden Gebühren und Auslagen auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in § 91 Abs. 1 EnWG bezeichneten Amtshandlung abgelehnt wird. Wird ein Antrag zurückgenommen oder im Falle des § 91 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EnWG beiderseitig für erledigt erklärt, bevor darüber entschieden ist, so ist gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 EnWG die Hälfte der Gebühr zu entrichten.

Gibt es Kriterien zu Festlegung der Höhe (Grundbetrag, Staffelung etc.)?

Für Genehmigungen von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV berechnet die Bundesnetzagentur die Gebührenhöhe wie folgt: Zu einem Sockelbetrag, dessen Höhe abhängig davon ist, ob der Verwaltungsaufwand gering (Sockelbetrag = 100 Euro), normal (Sockelbetrag = 200 Euro) oder hoch (Sockelbetrag = 400 Euro) war, wird zur Berücksichtigung der wirtschaftliche Bedeutung ein Betrag von 0,1 % der jährlich erzielbaren Netzentgeltreduzierung bzw. Netzentgeltbefreiung addiert. Dabei wird auf die erzielbare Netzentgeltreduzierung bzw. Netzentgeltbefreiung im ersten Jahr der Genehmigung abgestellt und mit der Genehmigungsdauer in Jahren multipliziert, in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 9 der Zivilprozessordnung aber maximal mit drei. Über- oder unterschreitet der so errechnete Betrag den Gebührenrahmen, ist der jeweilige Höchst- oder Mindestbetrag des Gebührenrahmens anzusetzen. Diese Berechnungsmethode bringt die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der wirtschaftlichen Bedeutung im Einzelfall zu einem sinnvollen Ausgleich. Insbesondere ist durch die verhältnismäßig niedrigen Sockelbeträge sicher gestellt, dass die Gebührenhöhe in einem angemessenen Verhältnis zu den ersparten Netzentgelten steht.

In welcher Höhe können Gebühren anfallen?

Gemäß Punkt 4.10 des am 26.10.2011 in Kraft getretenen neuen Gebührenverzeichnisses ist für die Genehmigungen nach § 29 I EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV ein Gebührenrahmen von 500 bis 15.000 Euro vorgesehen.

Sind die Genehmigungsverfahren gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 u. 2 StromNEV gebührenpflichtig?

Amtshandlungen der Bundesnetzagentur auf Grund der §§ 21a, 23a, 28a Absatz 3, der §§ 29, 30 Absatz 2, § 57 Absatz 2 Satz 2 und 4, der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4 sowie Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sind gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 4 EnWG grundsätzlich gebührenpflichtig.

Kann der Netzbetreiber den Abschluss einer individuellen Netzentgeltvereinbarung bzw. die Befreiung von den Netzentgelten im Hinblick auf einen bestehenden Lieferantenvertrag verweigern?

Der Netzbetreiber ist grundsätzlich nicht berechtigt, die Erfüllung des Anspruchs auf Abschluss einer individuellen Netzentgeltvereinbarung bzw. auf Befreiung von den Netzentgelten von der vorherigen Zustimmung des Lieferanten abhängig zu machen. Allerdings sollte der Letztverbraucher in diesem Fall berücksichtigen, dass die Geltendmachung der genannten Ansprüche keine unmittelbaren Auswirkungen auf ggf. noch bestehende Verpflichtungen des Lieferantenrahmenvertrags zwischen Netzbetreiber und Lieferanten sowie den ggf. noch zwischen ihm und seinem Lieferanten bestehenden Lieferantenvertrag ergeben. Insbesondere führt die Befreiung von den Netzentgelten nicht automatisch zum Erlöschen von Netzentgeltverpflichtungen ggü. dem Lieferanten. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich gerade bei noch laufenden Lieferantenvertragsverhältnissen, die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 19 Abs. 2 StromNEV mit dem Lieferanten abzustimmen.

Was passiert bei Wechsel zu einem neuen Netzbetreiber?

Beim Wechsel zu einem neuen Netzbetreiber ist eine neue Genehmigung erforderlich, da sich die Befreiung konkret auf die Netzentgelte desjenigen Netzbetreibers bezieht, an dessen Netz der betreffende Letztverbraucher zum Zeitpunkt der Genehmigung angeschlossen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass diesem gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV, neben dem betreffenden Letztverbraucher selbst, die Berechtigung eingeräumt wird, die Befreiung zu beantragen. Die Genehmigung wird darüber hinaus auch zur Geltendmachung der Mindererlöse im Rahmen des Umlageverfahrens nach § 19 Abs. 2 S. 5 und 6 StromNEV benötigt.

Was passiert, wenn die prognostizierten 7.000 Benutzungsstunden und 10 GWh verfehlt werden?

Gemäß § 19 Abs. 2 S. 9 StromNEV erfolgt die Befreiung von den Netzentgelten unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen nach dem Satz 2 tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten, vgl. § 19 Abs. 2 S. 10 StromNEV.

In diesem Zusammenhang ist allerdings drauf hinzuweisen, dass eine einmalige Nichterfüllung nicht automatisch den Widerruf des Bescheides zur Folge hat. Vielmehr beabsichtigt die Beschlusskammer vor einem möglichen Widerruf zunächst zumindest die Entwicklung des sich anschließenden Jahres abzuwarten.

In Fällen, in denen mehrer Entnahmepunkte zur einer gemeinsamen Abnahmestelle im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV zusammengefasst wurden, kann eine entgegen der Prognose eingetretenen Nichterfüllung der Voraussetzungen dazu führen, dass der betroffene Letztverbraucher unter Berücksichtigung der am 27.09.2011 durch die Bundesnetzagentur vorgenommene Festlegung zur Abrechnung mehrerer Entnahmestellen mit zeitgleicher Leistung (Pooling) für jede Entnahmestelle ein gesondertes allgemeines Netzentgelt bezahlen muss.

Ist eine Berücksichtigung eines kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs für die Ermittlung der gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV erforderlichen 10 GWh und 7.000 Benutzungsstunden pro Jahr möglich?

Nach Auffassung der Beschlusskammer lässt sich eine kaufmännisch-bilanzielle Verrechnung nicht mit den aus § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV gegebenen Anforderungen vereinbaren.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Intention der Regelung ausschließlich solche Unternehmen privilegiert und von den Netzentgelten befreit werden sollen, die aufgrund ihres tatsächlichen besonders stromintensiven Nutzungsverhaltens einen wesentlichen Beitrag zur Netzstabilität leisten. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, wenn der Strom nicht mehr vollständig aus dem Netz, sondern zumindest teilweise aus unmittelbar angeschlossenen Eigenerzeugungsanlagen bezogen wird. Daran ändert auch die kaufmännisch-bilanzielle Verrechnung nichts, da diese sich nicht auf die tatsächlichen physikalischen Verhältnisse auswirkt.

Wie erfolgt die Ermittlung der Voraussetzungen bei mehreren Entnahmepunkten?

Sowohl für die Ermittlung des individuellen Höchstlastbeitrags und des individuellen Verbrauchs als auch für die Ermittlung der 7.000 Benutzungsstunden und die 10 GWh sind die „gepoolten" Energiewerte zugrunde zu legen, d.h. die zeitgleich gemessene Jahreshöchstlast der betroffenen Entnahmepunkte für die Bestimmung des Jahreshöchstlastbeitrags und die Summe der über die betroffenen Entnahmepunkte bezogenen Arbeit für die Bestimmung des jährlichen Stromverbrauchs einer Abnahmestelle.

Wie berechnen sich die Benutzungsstunden?

Die Zahl der Benutzungsstunden (h) ergibt sich aus der Gesamtarbeit, gemessen in einer bestimmten Zeitspanne (vorliegend innerhalb eines Kalenderjahres), dividiert durch die Höchstlast dieser Zeitspanne.

Beispiel:

Jahresverbrauch 2010: 20.000.000 kWh

maximale Leistung 2010: 2.500 kW

Benutzungsstunden 2010: 20.000.000 kWh / 2.500 kW = 8.000 h.

Wann liegt die Möglichkeit einer kundenseitigen galvanischen Verbindbarkeit vor?

Die bloße Möglichkeit der baulichen Errichtung einer galvanischen Verbindung ist insoweit nicht ausreichend. Die Formulierung zielt vielmehr darauf ab, dass die bestehende technische Verbindung nicht permanent im geschlossenen Zustand gefahren werden muss. Es genügt die Möglichkeit, durch eine Schalthandlung diese Verbindung herzustellen. Zudem ist eine Verbindung erforderlich, die einen hohen Anteil des Leistungsbedarfs von einem zum anderen Entnahmepunkt leiten kann. Die Spannungsebene ist hierfür unerheblich. Dem steht auch die Tatsache nicht entgegen, dass es sich bei einer Verbindung in eine gegenüber dem Anschlusspunkt niedrigere Spannungsebene technisch gesehen nicht um eine galvanische sondern um eine induktive Verbindung handelt.

Die Sammelscheine als gemeinsamer Anschlusspunkt im Umspannwerk stellt insoweit keine kundenseitige Verbindung, d.h. eine Verbindung innerhalb des unterlagerten Netzes dar. Verbindungsleistungen Dritter in unterlagerten fremden Netzen erfüllen die Bedingung der kundenseitigen Verbindbarkeit ebenfalls nicht. Mittels der kundenseitigen galvanischen Verbindung muss nicht die vollständige, jedoch ein hoher Anteil der ansonsten entfallenden Leistung übertragbar sein.

Was ist unter dem im Leitfaden genannten Ausschlusskriterium „geografisch verschiedene Stellen“ zu verstehen?

Entscheidend für eine mögliche Zusammenfassung von Entnahmepunkten zu einer Abnahmestelle ist, dass sich diese zum einen auf einem räumlich zusammenhängen Betriebsgelände befinden und zum anderen kundenseitig die Möglichkeit einer galvanischen Verbindbarkeit (durch eine Schalthandlung) bestehen muss, so dass der Ausfall einer Anschlussleitung durch den internen Lastfluss ausgeglichen werden kann.

Entscheidend für ein räumlich zusammenhängendes Betriebsgelände ist danach, ob eine erkennbare Abgrenzung nach außen (Mauer, Zaun, Graben etc.) vorhanden ist, so dass das Gelände von außen als räumlich zusammengehörend wahrgenommen wird. Die bloße Durchquerung einer Bahntrasse oder einer öffentlichen Straße würde der Einstufung als räumlich zusammenhängendes Betriebsgelände nicht entgegenstehen. Alle Teile des genutzten Areals sollten allerdings räumlich miteinander verbunden sein, was im vorgenannten Beispiel mittels entsprechender Brückenbauwerke und Rohrüberquerungen gewährleistet werden kann. Liegen die Betriebsteile dagegen geografisch von einander entfernt, so ist eine zusammenfassende Betrachtung nicht möglich.

Was ist unter einer Abnahmestelle im Sinne von § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV zu verstehen?

Unter dem Begriff der Abnahmestelle ist grundsätzlich die Summe aller räumlich zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen des Unternehmens zu verstehen, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über eine oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind. Sofern die Entnahme über mehrere Punkte erfolgt, muss kundenseitig die Möglichkeit einer galvanischen Verbindbarkeit (durch eine Schalthandlung) bestehen, so dass der Ausfall einer Anschlussleitung durch den internen Lastfluss ausgeglichen werden kann.

Bedarf es im Rahmen der Antragstellung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV einer vorherigen Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher?

Gegenstand der Genehmigung ist nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV die Befreiung von den Netzentgelten. Einer diesbezüglichen Vereinbarung bedarf es somit im Unterschied zu Satz 1 nicht.

Was ist Gegenstand der Netzentgeltbefreiung?

Die Befreiung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV bezieht sich auf das vom betroffenen Letztverbraucher zu zahlende Netzentgelt, welches sich gemäß § 17 Abs. 2 StromNEV aus dem Jahresleistungsentgelt und dem Arbeitsentgelt zusammensetzt.
Sie umfasst nicht die gemäß § 17 Abs. 7 StromNEV ferner zu zahlenden Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung. Ebenfalls nicht von der Befreiung umfasst werden ggf. noch neben dem eigentlichen Netzentgelt erhobene Entgelte, z.B. Entgelte für die vom betroffenen Letztverbraucher in Anspruch genommene Netzreservekapazitätsleistungen. Was weitere Rechnungspositionen, wie die KWK-Abgabe oder Konzessionsabgabe betrifft, so handelt es sich insoweit um gesetzliche Umlagen, die ebenso wenig Bestandteil des Netzentgelts sind, wie etwa die EEG-Umlage. Gleiches gilt auch für die von den Übertragungsnetzbetreibern erhobene sog. § 19 StromNEV-Umlage. Von der Befreiung erfasst werden dagegen nach Auffassung der Bundesnetzagentur etwaig zu zahlende Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel an der betreffenden Abnahmestelle.

Unterliegen die Netzentgelte für Nachtspeicherheizung und Wärmepumpen der Antragspflicht nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV?

In der Vergangenheit wurden im Rahmen der Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG auch Preisbestandteile für Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen genehmigt, so dass für die Nachspeicherheizungen/Wärmepumpen bereits eine behördliche Genehmigung existiert. Zukünftig sollen unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen (d.h. auch Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen) in einem separaten festzulegenden Netzentgelt in Abweichung von § 17 Abs. 8 StromNEV erfasst werden. Eine zusätzliche Genehmigung nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV ist daher nicht erforderlich.

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist bei der Bundesnetzagentur zu stellen, soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitätsnetz mindestens 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, bzw. das Elektrizitätsnetz des betroffenen Netzbetreibers über das Gebiet eines Bundeslandes hinausreicht. Daraus folgt, dass Anträge von Letztverbrauchern, die an ein geschlossenes Verteilernetz angeschlossen sind, in aller Regel bei der für den Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes zuständigen Landesregulierungsbehörde zu stellen sind.

Darüber hinaus ist die Bundesnetzagentur im Rahmen der Organleihe auch für solche Netzbetreiber zuständig, an deren Elektrizitätsnetz zwar weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, die jedoch ihren Unternehmenssitz in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein haben.

Können auch Betreiber von Kundenanlagen Anträge nach § 19 Abs. 2 StromNEV stellen?

Da Betreiber von Kundenanlagen i.S.v. § 3 Nr. 24a EnWG nicht als Netzbetreiber anzusehen sind, sind sie grundsätzlich berechtigt, Anträge nach § 19 Abs. 2 S. 1 und 2 StromNEV zu stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie im Hinblick auf den selbst verbrauchten Strom die in Satz 1 oder Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dagegen ist eine Einbeziehung der von den übrigen Nutzern der Kundenanlage bezogenen Verbrauchsmengen nicht möglich. Die übrigen Nutzer der Kundenanlage haben dann einen entsprechenden Anspruch gegen den vorgelagerten Netzbetreiber, wenn sie über einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt i.S.v. § 20 1d EnWG verfügen.

Können die an ein geschlossenes Verteilernetz angeschlossenen Letztverbraucher Anträge nach § 19 Abs. 2 StromNEV stellen?

Letztverbraucher, die an ein geschlossenes Verteilernetz angeschlossen sind, können bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen einen Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bzw. auf Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV gegenüber dem Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes geltend machen.

Können Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes einen Antrag nach § 19 Abs. 2 stellen?

Da Betreiber geschlossener Verteilernetze gemäß § 110 EnWG mit Ausnahme bestimmter dort explizit genannter regulatorischer Privilegierungen grundsätzlich wie normale Netzbetreiber zu behandeln sind, sind sie keine Letztverbraucher i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StromNEV. Sie sind daher selbst nicht berechtigt, Anträge gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StromNEV zu stellen.

Was ist zu tun, wenn Unterlagen nicht vorgelegt werden können, weil diese dem Antragsteller nicht vorliegen?

Einige mit dem Antrag vorzulegenden Angaben, wie etwa die Bestätigung, dass die Hochlastzeitfenster auf Basis des Modells der Bundesnetzagentur ermittelt wurden, können im Zweifel nur vom Netzbetreiber abgegeben werden. Andere Angaben, wie etwa die maximale Jahreshöchstleistung des Vorjahres, die höchste Jahresleistung des Vorjahres innerhalb der Hochlastzeitfenster, die im Vorjahr in Anspruch genommenen Jahresarbeit, die für das erste Genehmigungsjahr prognostizierte maximale Jahreshöchstleistung, die für das erste Genehmigungsjahr prognostizierte höchste Jahresleistung innerhalb der Hochlastzeitfenster, die für das erste Genehmigungsjahr prognostizierte Jahresarbeit oder die jeweils für die betreffende Abnahmestelle veröffentlichten allgemeinen Leistungs- und Arbeitspreise dürften dagegen im Zweifel auch dem betroffenen Letztverbraucher bekannt sein und somit im Rahmen der Antragsbegründung auch vorgelegt werden können. Ggf. noch erforderliche Informationen können in diesem Fall von der Beschlusskammer vom betreffenden Netzbetreiber eingeholt werden.

Bis wann kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag ist spätestens im Laufe des Kalenderjahres zu stellen, für das die Genehmigung erstmalig beantragt werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich sowohl im Falle der Genehmigung nach Satz 1 als auch bei den Befreiungen nach Satz 2 um Prognoseentscheidungen handelt, die für die Vergangenheit nicht mehr möglich sind. Die Antragstellung nach § 19 Abs. 2 S. 1 sollte daher erfolgen, sobald die für die Prognose erforderlichen Daten vorliegen, d.h. also zumindest die erforderlichen Verbrauchsdaten des dem beantragten Genehmigungszeitraum vorausgehenden Referenzzeitraums sowie die entsprechenden Hochlastzeitfenster bekannt sind und eine Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher abgeschlossen worden ist. Die Antragstellung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV sollte erfolgen, sobald hinreichende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für Befreiung von den Netzentgelten erforderlichen Voraussetzungen von 7.000 Benutzungsstunden und einer Abnahme von 10 GWh sowohl im Jahr der erstmaligen Beantragung als auch in den Folgejahren erfüllt sein werden. Sollte die rechtzeitige Zusammenstellung der Daten und Unterlagen aufgrund der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Netzbetreibers nicht möglich sein, empfiehlt es sich, den Antrag vorsorglich Frist wahrend zu stellen und die fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzureichen.

Warum müssen Kommunen Daten für den Infrastrukturatlas bereitstellen?

Gemäß § 77a Abs. 2 TKG verlangt die Bundesnetzagentur von Eigentümern und/oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die für den Infrastrukturatlas relevanten Informationen. Auch Kommunen werden von dieser Vorschrift umfasst. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen durch Verwaltungsakt kann durch den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Beteiligung am Infrastrukturatlas ersetzt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Vertrag und Bescheid?

Der Vertrag ersetzt als öffentlich-rechtlicher Vertrag den Verwaltungsakt. Die daraus resultierenden Rechte und Pflichten sind identisch. Einzig die Frist der Datenerstlieferung unterscheidet sich. Bei Vertragsschluss sind dafür zwei Monate vorgesehen. Der Bescheid hingegen sieht drei Monate vor. Die Vereinbarung individueller Fristen ist allerdings in beiden Fällen möglich. Bei Nichteinhaltung von Pflichten kann der Vertrag gekündigt werden. Dann wird allerdings eine Verpflichtung durch Verwaltungsakt geprüft.

Warum ist die Adresse auf Anschreiben/Vertrag falsch?

Unsere Adressliste beruht auf einer Anschriftenliste des Statistischen Bundesamtes. Darin waren zum Teil Verwaltungsgemeinschaften eingetragen. Die Adresse der Ortsgemeinde kann in diesen Fällen abweichen. Bei Bedarf können die Dokumente angepasst werden.

Bei dem Vertrag fehlen die Anlagen, wo finde ich diese?

Bei den Anlagen handelt es sich um die Datenlieferungsbedingungen bzw. um die Einsichtnahmebedingungen. Diese können über die Seite zur Kommunenaktion heruntergeladen werden. Sie finden die Dokumente unter der Rubrik: "Welche Dokumente sind in diesem Zusammenhang relevant?"

Ich kann das Anschreiben nicht finden, benötige aber ID und Prüfziffer für das Onlineformular. Was muss ich tun?

Das Onlineformular zur Rückmeldung wurde wegen der abgelaufenen Fristen zur Rückmeldung abgeschaltet. Eine Kontaktaufnahme ist weiterhin über die üblichen Kommunikationswege möglich. Die Kontaktdaten finden Sie weiter unten unter „Kontakt“.

Kann ich eine Fristverlängerung beantragen?

Um besondere Umstände in Einzelfällen zu berücksichtigen, werden Individuelle Fristverlängerungen in der Regel gewährt werden. Nehmen Sie dazu bitte Kontakt per E-Mail auf.

Ich habe nur Papierpläne. Muss ich diese Daten digitalisieren lassen?

Nein. Sie werden nur verpflichtet, wenn bei Ihnen oder einem technischen Dienstleister bereits georeferenzierte und vektorisierte Daten vorliegen. Es gibt keine Verpflichtung erstmalig Infrastrukturen vermessen zu lassen oder analoge Pläne zu digitalisieren.

Wer trägt die Kosten, die für die Bereitstellung von Daten entstehen?

Bei der Lieferung an den Infrastrukturatlas handelt es sich um die Erfüllung einer auferlegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung. Eine Kostenerstattung ist im TKG nicht vorgesehen.

Warum müssen Abwasserleitungen geliefert werden?

Es ist technisch möglich, Glasfaserkabel in Abwasserleitungen zu verlegen. Daher können auch Abwasserleitungen für den Breitbandausbau relevant sein und werden im Infrastrukturatlas dargestellt.

Warum sollen Ampeln und Straßenlaternen geliefert werden?

Ampeln und Straßenlaternen werden als potenzielle Trägerstrukturen für Sende- und Empfangsanlagen erfasst. Insbesondere beim kleinzelligen 5G-Ausbau können solche Standorte relevant sein.

Wir betreiben kein Telekommunikationsnetz. Sind wir trotzdem verpflichtet uns zu beteiligen?

Es kommt nicht darauf an, ob ein Telekommunikationsnetz betrieben wird. Der Begriff des öffentlichen Versorgungsnetzbetreibers umfasst auch die Bereiche Gas, Elektrizität, Fernwärme, Abwasser und Verkehr.

Dezember 2011 - Anmeldung von Frequenzbedarfen

Im Dezember 2011 hatte die Präsidentenkammer in einem ersten Schritt ein förmliches Bedarfsermittlungsverfahren eingeleitet, um von Amts wegen den Frequenzbedarf in den Bereichen von 880 – 915 MHz und von 925 – 960 MHz sowie von 1725 – 1785 MHz und von 1820 – 1880 MHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten ab dem 1. Januar 2017 zu ermitteln. Die interessierten Unternehmen waren zur Anmeldung ihrer prognostizierten Bedarfe aufgerufen. In der Summe überstiegen die Bedarfsanmeldungen das verfügbare Spektrum.

Bedarfsermittlungsverfahren - Auktion 2015 (pdf / 156 KB)

Werden die Anlagen der Präsidentenkammerentscheidung zu den Verkehrswegen georeferenziert in digitaler Form zur Verfügung gestellt?

Die Versorgungsverpflichtungen auf die sich die Anlagen 4, 5, 6 und 7 beziehen, gelten nur für die bestehenden Mobilfunknetzbetreiber, falls diese in der Auktion Frequenzen ersteigern. Daher werden die Karten nur diesen in einem georeferenzierten Datenformat zur Verfügung gestellt.

Wie ist der „Antennensektor“ im Zusammenhang mit den Versorgungsauflagen definiert?Wie wird berücksichtigt, dass Zuteilungsinhaber für die Erfüllung der Versorgungsauflagen verschiedene Frequenzbänder einsetzen können, deren Antennensektoren nicht deckungsgleich sind?

Die in den Versorgungsauflagen verlangte Datenrate ist im Antennensektor zu erreichen. Dies bedeutet, dass zur Erfüllung der Versorgungsvorgabe die Datenrate am entsprechenden Ort (Haushalt bzw. Streckenabschnitt) zu erreichen ist. Der Antennensektor definiert den Bereich, in dem die Datenrate grundsätzlich erreicht wird. Auch wenn über diesen so definierten Bereich hinaus eine Versorgung mit einer geringeren als der geforderten Datenrate möglich sein wird, gilt dieser Bereich nicht als versorgt im Sinne der Versorgungsauflage.

Die Datenrate kann auch durch den Einsatz verschiedener Frequenzbänder erreicht werden.

Unter welchen Randbedingungen muss die geforderte Datenrate erreicht werden?

Die für eine Versorgung zu erreichenden technischen Parameter werden unter Berücksichtigung der tatsächlich eingesetzten Technik und Bandbreite festgelegt. Bei der Bemessung wird nicht berücksichtigt, dass sich ggf. mehrere Endnutzer in einem Antennensektor die Datenrate teilen. Ebenso werden die Auswirkungen aufgrund von Schirmungen durch Gebäudedämpfung oder die Geschwindigkeit von Fahrzeugen und Zügen, etc. nicht berücksichtigt. Diese funktechnischen Hürden wurden bei der Definition der Höhe der vorgegebenen Datenraten bereits berücksichtigt.

Wie ist die Latenz zwischen einem Endgerät und der Basisstation definiert? Wo sind Anfangs- und Endpunkt, zwischen denen die Latenz gemessen wird?

In den Randnummern 300 ff. der Präsidentenkammerentscheidung über die Vergabebedingungen wird die geforderte Latenzzeit von maximal 10 Millisekunden zwischen einem Endgerät und der zugehörigen Basisstation begründet.

Die konkreten Parameter für die Messung im Rahmen der Überprüfung der Versorgungsauflage werden unter Berücksichtigung der eingesetzten Technik im Nachhinein festgelegt

Auf welche Schienenwege beziehen sich die Versorgungsauflagen?Kann es vorkommen, dass einzelne fahrgaststarke Strecken in der Anlage 6 der Präsidentenkammerentscheidung nicht enthalten sind?

Die Verpflichtung zur Versorgung der Schienenwege bis Ende 2024 umfasst sämtliche Schienenwege, also die der Deutschen Bahn sowie anderer Schienenwegebetreiber.

Bei Betrachtung der Schienenwege mit über 2.000 Fahrgästen pro Tag ergibt sich hinsichtlich der Teilabschnitte von Strecken zunächst ein fragmentiertes Bild. Daher wurde eine Bereinigung vorgenommen, damit die Auflage zusammenhängende Strecken umfasst. Es ist daher nicht ganz auszuschließen, dass bei der bis 2022 zu erfüllenden Auflage (vgl. Anlage 6 der Präsidentenkammerentscheidung) einzelne Schienenstrecken oder Abschnitte mit hoher Fahrgaststärke nicht enthalten sind. Bis zum Ende 2024 ist jedoch ohnehin eine vollständige Versorgung der Schienenwege aller öffentlichen Schienennetzbetreiber herzustellen.

Wie sieht der Prozess zur Identifikation der weißen Flecken, auch in zeitlicher Hinsicht aus?

Zur Festlegung der „weißen Flecken“ wird in Rn. 425 der Entscheidung vom 26. November 2018 Folgendes ausgeführt:

„Die Festlegung der „weißen Flecken“ erfolgt sukzessive innerhalb der Frist zur Erfüllung der Auflage bis zum Ende des Jahres 2022. Die „weißen Flecken“ können einerseits bedarfsgerecht durch die Bundesländer benannt werden, sodass eine pauschale Definition von weißen Flecken aus Sicht der Kammer nicht angezeigt ist. Andererseits könnte auch die Bundesnetzagentur – z. B. mit Unterstützung der App zur Funklocherfassung – „weiße Flecken“ identifizieren.“

Mit Blick hierauf wird die Bundesnetzagentur in einem Verfahren zur Identifizierung der „weißen Flecken“ – auch unter Beteiligung der Bundesländer – die künftigen Zuteilungsinhaber zeitnah nach der Auktion informieren.

Wie gelten die Versorgungsauflagen eines Neueinsteigers in Abhängigkeit vom ersteigerten Spektrum?

Abhängig vom ersteigerten Spektrum gilt für den Umfang und die Frist der Versorgungauflage hinsichtlich der Haushalte durch einen Neueinsteiger Folgendes:

bei Ersteigerung von 3,6 GHz und 2 GHz ab 2026 = 25 % bis 2025‎ und 50 % bis 2030
bei Ersteigerung von 3,6 GHz und 2 GHz ab 2021 = 25 % bis 2023‎ und 50 % bis 2025
bei Ersteigerung von 3,6 GHz = 25 % bis 2025
bei Ersteigerung von 2 GHz ab 2021 = 25 % bis 2023‎ und 50 % bis 2025
bei Ersteigerung von 2 GHz ab 2026 = 25 % bis 2028 und 50 % bis 2030

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Neueinsteiger, der Frequenzen bei 3,6 GHz ersteigert, 1.000 Basisstationen bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb nehmen und für 5G-Anwendungen bereitstellen muss. Je Bundesland ist entsprechend dem flächenmäßigen Anteil am Bundesgebiet auszubauen (vgl. hierzu Punkt III.4.12). Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob weitere Frequenzen im Bereich 2 GHz ersteigert wurden.

Ab wann können Unternehmen damit beginnen, Kooperationsmöglichkeiten zu eruieren, um die in der Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018 festgelegten Versorgungsauflagen schnellstmöglich zu erfüllen?

Kooperationsmöglichkeiten können erst nach Abschluss der Auktion durch Zuteilungsinhaber eruiert werden.

In der Entscheidung der Präsidentenkammer vom 26. November 2018 ist
Folgendes festgelegt:

„Wirken Bieter vor oder während der Auktion zusammen, um den Verlauf oder das Ergebnis der Auktion zu beeinflussen (kollusives Verhalten), können sie vom gesamten Versteigerungsverfahren ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss von Bietern kann auch bei regelwidrigem Verhalten oder bei einer Behinderung eines ordnungsgemäßen Verlaufs der Auktion erfolgen.“

Somit dürfen demnach Koordinierungen zwischen Wettbewerbern weder im Vorfeld, das heißt mit Beginn des Zulassungsverfahrens am 26. November 2018 als integraler Bestandteil des Versteigerungsverfahrens, noch während der eigentlichen Auktion stattfinden. Jedwedes Zusammenwirken potentieller Bieter in dem Zeitraum vor und während der eigentlichen Auktion ist aus frequenzregulatorischen Gründen nicht zulässig.

Gemäß Punkt III.4.16 der Entscheidung vom 26. November 2018 haben Zuteilungsinhaber mit geeigneten Interessenten über die lokale oder regionale Überlassung von Spektrum im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz zu verhandeln.
Wie definiert die Bundesnetzagentur in diesem Zusammenhang den Begriff „regional“?

Die Begriffe „regional“ oder „lokal“ wurden nicht definiert. Welche Gebiete von dem Verhandlungsgebot umfasst sind, hängt im Wesentlichen von den Ausbauplänen der künftigen Zuteilungsinhaber im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz ab. Je mehr diese die Frequenz selbst nutzen, desto unwahrscheinlicher ist es, dass große zusammenhängende Gebiete an einen Dritten überlassen werden.

Welche Maßnahmen sind zum Schutz der Radar-Standorte der Bundeswehr im ländlichen Raum zu treffen? Gibt es regionale Schwerpunkte dieser Standorte?

Wie in der Entscheidung vom 26. November 2018 ausgeführt, wird die Bundesnetzagentur künftige Zuteilungsinhaber der betroffenen Frequenzblöcke über die geografische Lage informieren, um somit eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung zu ermöglichen (vgl. Rn. 149).

Standorte – und damit auch regionale Schwerpunkte – werden bilateral im Rahmen der Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter bekannt gegeben.

Welche konkreten Maßnahmen zum Schutz der Radar-Standorte erforderlich sind, ist abhängig vom Einzelfall bei der Festsetzung standortbezogener Frequenznutzungsparameter zu prüfen. Die erforderlichen Maßnahmen sind z. B. abhängig vom konkreten Standort, der Entfernung zu Radar-Standorten, der eingesetzten Funktechnik, etc.

Befinden sich innerhalb der Koordinierungszone zum Schutz von Erdfunkstellen mit Sicherheitsbezug größere Städte?

Die Bundesnetzagentur wird künftige Zuteilungsinhaber der betroffenen Frequenzblöcke über die geografische Lage der Erdfunkstellen mit Sicherheitsbezug informieren, um somit eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung zu ermöglichen. Standorte – auch in der Nähe zu größeren Städten – werden bilateral im Rahmen der Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter bekannt gegeben (vgl. Rn. 157).

Wie ist im Fall der 32 regionalen WLL-Zuteilungen die Interferenzfreiheit sicherzustellen? Wer stellt hier die notwendigen Schutzabstände zur Verfügung? Wird sichergestellt, dass AAS und Non-AAS-Systemtechnik gemäß Anlage 3 der Präsidentenkammerentscheidung, Abschnitt 4.1.2 für synchronisierte Netze ausreichend ist, um die Koexistenz sicherzustellen?

Die WLL-Zuteilungen wurden widerrufen. Sie werden daher in den Frequenznutzungsbestimmungen (Punkt III.4.1, Rn. 120 ff.) nicht mehr unter den zu schützenden regionalen Zuteilungen aufgezählt. Die WLL-Zuteilungen werden jedoch im Zusammenhang mit der auflösenden Bedingung aufgeführt, da sie Gegenstand von Rechtstreitigkeiten sind (Rn. 479 f.).
Eine Ausnahme bilden ehemalige WLL-Zuteilungen für wenige Regionen (Tabelle Rn. 145), deren Befristung den übrigen faktisch bundesweiten Zuteilungen angepasst wurde.

Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesnetzagentur erforderlich, um unerlaubte Außenkontakte von JVA-Insassen zu verhindern?

Auch im Umfeld von Justizvollzugsanstalten soll der Ausbau der Mobilfunknetze weiterhin möglich sein. Es soll jedoch das Interesse der Justizvollzugsanstalten bei der Netzplanung berücksichtigt werden. Hierbei sind im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung Alternativen in Betracht zu ziehen, die eine Versorgung der Verbraucher nicht beeinträchtigen, aber den Interessen der Justizvollzugsanstalten in angemessenem Umfang Rechnung tragen (Rn. 264).

Wie in der Entscheidung vom 26. November 2018 ausgeführt (vgl. Rn. 187 ff.), wird die Verhinderung unerlaubter Außenkontakte in Justizvollzugsanstalten mittels Mobilfunk bei der Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter oder durch geeignete Maßnahmen der Mobilfunknetzbetreiber zu berücksichtigen sein.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Anforderungen zur Verhinderung unerlaubter Außenkontakte in Justizvollzugsanstalten mittels Mobilfunk durch technisch geeignete Maßnahmen der Mobilfunknetzbetreiber im Zuge der Parametrierung ihrer Basisstationen realisieren lassen, ohne dass es einer großflächigen Feldstärkeabsenkung bedarf.

Die Bundesnetzagentur gibt zum Schutz des Observatoriums Wettzell sowie der Mess-Erdfunkstelle Leeheim Koordinierungsradien vor sowie die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen den betroffenen Nutzern. Wie lauten die Koordinierungsparameter und die potentiellen Grenzwerte?

Welche konkreten Maßnahmen zum Schutz des Observatoriums Wettzell sowie der Mess-Erdfunkstelle Leeheim erforderlich sind, ist abhängig vom Einzelfall bei der Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter zu prüfen.

Wie lauten die Parameter für die Grenzkoordinierung?

Die mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzkoordinierungsvereinbarungen für den Frequenzbereich 3400 MHz - 3800 MHz orientieren sich an der ECC REC(15)01.

Müssen in dem Frequenznutzungskonzept alle Ausbauszenarien und entsprechende Frequenzbedarfe dargestellt werden?

Der Frequenzbedarf sowie die effiziente und störungsfreie Frequenznutzung müssen im Konzept schlüssig und nachvollziehbar anhand des angestrebten Geschäftsmodells dargelegt werden.

Auch bei Erwerb einer geringeren Spektrumsmenge ist das Frequenznutzungskonzept nicht bedeutungslos bzw. ohne Bindungswirkung. Mit der Abgabe von Geboten bekräftigt der Bieter in jeder Runde, dass er die Nutzungsbestimmungen einschließlich der Versorgungsauflage einhalten wird.

Welcher Detailierungsgrad ist für das Frequenznutzungskonzept notwendig?

Die Grundanforderungen der Zulassungsanträge sind in Anlage 1 der Entscheidung vom 26. November 2018 geregelt (vgl. Punkt F1 zur Vorgehensweise bei der technischen Planung). Mit Blick auf die unterschiedlichen Geschäftsmodelle kann auch die Detailtiefe der einzelnen Zulassungsanträge voneinander abweichen. Die Darlegungen müssen jedoch schlüssig und nachvollziehbar sein.

Woraus leiten sich die Bietrechte ab?

Die Bietrechte beruhen auf dem Frequenznutzungskonzept. Der Frequenzbedarf – und damit sämtliche beantragten Bietrechte – müssen im Konzept schlüssig und nachvollziehbar anhand des Geschäftsmodells dargelegt werden (vgl. hierzu Anlage 1, Punkt F1 der Entscheidung vom 26. November 2018).

Sind die Bietrechte konkret zu beantragen?

Ja, vergleiche hierzu Rn. 747 der Entscheidung vom 26. November 2018:

„Die Bietberechtigungen eines Bieters werden zu Beginn der Auktion gemäß dem Antrag für die Menge der ersteigerbaren Frequenzblöcke im gesamten zur Vergabe stehenden Frequenzspektrum durch die Summe der entsprechenden Lot Ratings festgelegt.“

Wann entscheidet die Bundesnetzagentur über die Zulassung der Antragsteller zur Auktion?Wann wird die Bundesnetzagentur den konkreten Termin des Auktionsbeginns bekanntgeben?

Anträge auf Zulassung zur Auktion können bis zum 25. Januar 2019 eingereicht werden. Es wird angestrebt, die Auktion noch im 1. Quartal 2019 zu beginnen. Mit Blick hierauf wird die Bundesnetzagentur zeitnah und rechtzeitig vor der Auktion den Beginn der Auktion im Zulassungsbescheid bekannt geben und die Zulassungsbescheide erlassen.

Wann und unter welchen Rahmenbedingungen können die Bieter vor der Auktion den Bieterraum betreten, um ihre Kommunikationstechnik zu installieren und zu testen?

Nach der Bieterschulung wird den Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, Softwareübungen durchzuführen und Kommunikationstechnik zu testen. Diese Übung findet nicht im Bieterraum statt.

Zusätzlich wird den Bietern in der Woche vor Beginn der Auktion die Gelegenheit gegeben, ihre gesamte Technik in dem Bieterraum zu installieren und zu testen. Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben.

Wann erhalten die zur Auktion zugelassenen Unternehmen die Informationen zu Format und Struktur der Rundenergebnisdatei?

Die Informationen zu Format und Struktur der Rundenergebnisdatei werden frühzeitig bereitgestellt.

Für wann plant die Bundesnetzagentur die Veröffentlichung der finalen Vergabebedingungen der Frequenzen im Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz für lokale Nutzungen?

Die grundsätzlichen Rahmenbedingungen des Antragsverfahrens für den Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz werden zeitnah vor Beginn der Auktion veröffentlicht.

Das Antragsverfahren für den Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz wird nach Abschluss der Auktion eröffnet.

Wann werden die genauen Bedingungen für die Vergabe des 26 GHz Bandes bekannt gegeben? Diese Bedingungen sind eine zwingende Voraussetzung für eine korrekte Bewertung des Wertes der zur Vergabe stehenden Frequenzen.

Eine Anhörung zu ersten Erwägungen für die zukünftige Nutzung des 26-GHz-Bandes wurde von der Bundesnetzagentur Ende letzten Jahres durchgeführt. Die Stellungnahmen werden derzeit ausgewertet. Für die Erarbeitung der grundsätzlichen Rahmenbedingungen des Antragsverfahrens im 26-GHz-Bereich müssen darüber hinaus noch Funkverträglichkeitsfragen zum Schutz bestehender Nutzungen im 26-GHz-Band und angrenzenden Bändern geklärt werden. Die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für das Antragsverfahren im Frequenzbereich 26 GHz werden daher voraussichtlich erst nach der Auktion zur Konsultation gestellt.

06/02/19 Wie ist der Schutzbedarf der Radioastronomie zu verstehen? Für welche Frequenzblöcke muss die Verträglichkeit zur Radioastronomie bei 3,4 GHz hergestellt werden?

Die angegebenen Grenzwerte zum Schutz der passiven Radioastronomie sind grundsätzlich durch alle Stationen des drahtlosen Netzzugangs im Frequenzband 3,4 - 3,7 GHz einzuhalten. Wie im Fall des Schutzes der militärischen Radare sind auch für den Radioastronomiestandort Effelsberg gegebenenfalls im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz der passiven Radioastronomie erforderlich. Mögliche technische Einschränkungen für die einzelnen Frequenzblöcke ergeben sich aus der eingesetzten Technik.

06/02/19 Inwieweit können öffentliche Aussagen von Unternehmensvertretern im Vorfeld oder im Zusammenhang mit der Auktion das Kollusionsverbot in den Auktionsregeln verletzen?

In der Entscheidung der Präsidentenkammer vom 26. November 2018 ist Folgendes festgelegt:

„Wirken Bieter vor oder während der Auktion zusammen, um den Verlauf oder das Ergebnis der Auktion zu beeinflussen (kollusives Verhalten), können sie vom gesamten Versteigerungsverfahren ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss von Bietern kann auch bei regelwidrigem Verhalten oder bei einer Behinderung eines ordnungsgemäßen Verlaufs der Auktion erfolgen.“

Sowohl mit Blick auf das allgemeine Kartellrecht (§ 1 GWB) als auch aus Sicht des Telekommunikationsrechts (Punkt IV.3.14 der Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018) ist darauf hinzuweisen, dass Koordinierungen zwischen Wettbewerbern weder im Vorfeld noch während der eigentlichen Frequenzvergabe stattfinden dürfen. Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken oder bezwecken, sind verboten. Hierunter kann auch ein Austausch von wettbewerbsrelevanten Informationen fallen.

Juli 2011 - Eckpunktepapier für ein Bedarfsermittlungsverfahren

Im Juli 2011 hatte die Präsidentenkammer zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung von Frequenznutzungsrechten in den Frequenzbereichen 900 MHz und 1800 MHz ab dem 1. Januar 2017 ein Eckpunktepapier für ein Bedarfsermittlungsverfahren veröffentlicht.

Eckpunktepapier Bedarfsermittlungsverfahren - Auktion 2015 (pdf / 196 KB)
Stellungnahmen zum Eckpunktepapier - Auktion 2015 (zip / 5 MB)

Mai 2012 - Konsultation zum Bedarfsermittlungsverfahren

Im Mai 2012 hatte die Präsidentenkammer einen Fragenkatalog zu Fakten und Einschätzungen entwickelt, die für eine belastbare Prognose der Frequenzbedarfe kurz-, mittel- und langfristig relevant sein können. Gegenstand der Fragen waren technologische und marktliche Entwicklungen sowie Faktoren der angemessenen Frequenzausstattung.

Analysepapier Projekt 2016 - Auktion 2015 (pdf / 812 KB)
Stellungnahmen zum Analysepapier - Auktion 2015 (ZIP / 11 MB)

November 2012 - Szenarien zur künftigen Bereitstellung der Frequenzen

Im November 2012 hatte die Präsidentenkammer verschiedene Szenarien für eine Bereitstellung der 900-MHz- und 1800-MHz-Frequenzen (ehemalige GSM-Frequenzen) und weiterer Frequenzen. erarbeitet und zur Anhörung gestellt.

Szenarienpapier Projekt 2016 - Auktion 2015 (pdf / 174 KB)
Stellungnahmen zum Szenarienpapier - Auktion 2015 (ZIP / 16 MB) (aktualisiert am 07. Juni 2013)

Juni 2013 - Konsultationsentwurf zur Anordnung und Wahl eines Vergabeverfahrens

Im Juni 2013 hatte die Präsidentenkammer einen Konsultationsentwurf erarbeitet, um Impulse für einen transparenten Diskurs zur Unterstützung der Ziele der Breitbandstrategie zu geben. Darin wurde vorgeschlagen, die notwendigen Ressourcen für mobiles Breitband so früh wie möglich in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren bereitzustellen und mit Blick auf das weitere Verfahren eine Diskussion über mögliche Handlungsoptionen anzustoßen.

Konsultationsentwurf - Auktion 2015 (pdf / 190 KB)
Stellungnahmen zum Konsultationsentwurf - Auktion 2015 (ZIP / 18 MB) (aktualisiert am 15.11.2013)

Gemeinsam mit dem Konsultationsentwurf hatte die Bundesnetzagentur ein Strategiepapier veröffentlicht, in dem sie ihre konzeptionellen Erwägungen zur kurz-, mittel- und langfristigen Verfügbarkeit der Frequenzressourcen für den Breitbandausbau in Deutschland vorstellte. Vorrangiges Ziel war es dabei, Planungs- und Investitionssicherheit für alle hiervon betroffenen Nutzergruppen, wie z. B. auch Rundfunk und drahtlose Mikrofone, zu schaffen.

Strategische Aspekte zur Verfügbarkeit von Frequenzen für den Breitbandausbau in Deutschland

Juli 2014 - Aktualisierung des Frequenzbedarfs

Im Juli 2014 hatte die Präsidentenkammer zur Vergabe der Frequenzen in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz sowie 1,5 GHz zur Aktualisierung des Frequenzbedarfs aufgefordert. Damit wurde allen interessierten Kreisen Gelegenheit gegeben, zu ihren Frequenzbedarfen auch im Hinblick auf die geänderte Marktstruktur durch den Zusammenschluss der Telefónica Deutschland Holding AG und der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG (BK1-13/002) vorzutragen. Im Rahmen der Aktualisierung bzw. Anmeldung prognostizierter Bedarfe wurden darüberhinausgehende Stellungnahmen eingereicht.

Konkretisierung der Frequenzbedarfe - Auktion 2015 (PDF / 6 MB)
Stellungnahmen zur Konkretisierung der Frequenzbedarfe - Auktion 2015 (ZIP / 13 MB)

Oktober 2014 - Entscheidungsentwurf zur Versteigerung

Im Oktober 2014 hatte die Präsidentenkammer einen Entscheidungsentwurf zur Versteigerung von Frequenzen in den Bereichen bei 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz sowie im Bereich bei 1,5 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten (mobiles Breitband) zur Anhörung gestellt. Stellungnahmen konnten bis zum 26. November 2014 eingereicht werden.

Entscheidungsentwurf - Auktion 2015 (pdf / 822 KB)
Stellungnahmen zum Entscheidungsentwurf - Auktion 2015 (ZIP / 44 MB) (aktualisiert am 14.01.2015)

Januar 2015 - Mündlich Anhörung

Im Januar 2015 hatte die Bundesnetzagentur zu einer mündlichen Anhörung der interessierten Unternehmen bzw. Personen eingeladen. Gegenstand der mündlichen Anhörung waren die Anordnung und die Wahl des Vergabeverfahrens sowie die Vergaberegeln und Auktionsregeln zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz sowie 1,5 GHz.

Ist im Rahmen der Entscheidung zur Vergabe von Frequenzen für mobiles Breitband eine Diensteanbieterverpflichtung vorgesehen?

Die Entscheidung der Präsidentenkammer sieht keine Diensteanbieterverpflichtung vor. Die Diensteanbieterverpflichtungen aus den UMTS-Lizenzen gelten bis zum 31. Dezember 2020 fort. Die Kammer wird die Frage der Notwendigkeit einer erneuten Auferlegung einer Diensteanbieterverpflichtung ergebnisoffen im Lichte der Neuvergabe der UMTS-Lizenzen, die im Jahre 2020 auslaufen, auf der Grundlage der nach der Auktion durchzuführenden Frequenzverteilungsuntersuchung überprüfen.

Kann die Zahlungspflicht für die 700-MHz-Frequenzen auch durch die Zahlung eines Einmalbetrags erfüllt werden?

Die Zahlung des Zuschlagspreises für Frequenzblöcke im Bereich 700 MHz ist in drei gleich hohen Raten zu leisten.

Kann die Bürgschaftserklärung nach Zahlung der Zuschlagspreise für die Frequenzblöcke in den Bereichen 900 MHz, 1800 MHz sowie 1,5 GHz gegen eine Bürgschaftserklärung ausgetauscht werden, die dann nur noch die Lot Ratings im Umfang der tatsächlich ersteigerten Frequenzblöcke im Bereich 700 MHz besichert?

Die Bürgschaftserklärungen werden nach Eingang der Zahlung bzw. der letzten Rate herausgegeben.

Welche Frequenzbereiche im 700-MHz-Band werden für mobiles Breitband vergeben?

703-733 MHz und 758-788 MHz

Wann erfolgt die Umstellung im 700-MHz-Band auf mobiles Breitband?

Für eine Einführung mobilen Breitbands im Bereich 700 MHz – vorzugsweise im ländlichen Bereich – ist perspektivisch denkbar, dass der Ausbau des mobilen Breitbands bereits frühzeitig regional beginnt. Die Bundesnetzagentur wird daher die privaten und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unterstützen, damit diese die Rundfunksender möglichst beginnend ab April 2015 technisch umstellen, so dass der DVB-T2 Betrieb ab Frühjahr 2016 wie vorgesehen aufgenommen werden kann. Damit sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Frequenzen durch den Mobilfunk sukzessive ab 2017 und nach Möglichkeit bundesweit ab Mitte 2018 für mobiles Breitband genutzt werden können. Damit kann bereits ab April 2017 mit dem Betrieb von mobilem Breitband in ausgewählten Regionen begonnen werden.

Wie lange ist eine sichere Nutzung von Funkmikrofonen im 700-MHz-Band noch möglich?

Im Zuge des Netzausbaus für mobiles Breitband im 700-MHz-Band sind die betreffenden Frequenzen für Mikrofone prinzipiell nur noch eingeschränkt nutzbar. Zum maßgeblichen Zeitraum wird auf die Antwort zur Frage „Wann erfolgt die Umstellung im 700-MHz-Band auf mobiles Breitband?“ verwiesen. Ob und wann eine konkrete Betroffenheit gegeben ist, hängt vom konkreten Einsatzort der Mikrofone ab. Welche Regionen wann genau betroffen sind, ist derzeit noch nicht absehbar.

Erfolgt eine Kostenerstattung für die Umrüstung / Neuanschaffung von durch die Umstellung auf mobiles Breitband betroffenen Funkmikrofonanlagen?

Hierfür wird es eine Kostenerstattung geben. Die Schaffung des entsprechenden Rechtsrahmens obliegt dem Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur.

Welche Frequenzbereiche stehen für Funkmikrofone für professionelle Produktionen auch künftig im 700-MHz-Band und den angrenzenden Frequenzbändern zur Verfügung?

Für Anwendungen im Zusammenhang mit Rundfunk sowie für Anwendungen zur professionellen drahtlosen Produktion können ab sofort auf Antrag die Frequenzteilbereiche 470 bis 608 MHz, 614 bis 703 MHz und 733 bis 823 MHz zugeteilt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Außenstelle (Bereich Frequenzzuteilung) der Bundesnetzagentur zu stellen.

Die Betriebsfrequenzen werden vom Frequenzzuteilungsinhaber selbst ausgewählt. Sie müssen ein Vielfaches von 25 kHz betragen. Die Teilbereiche 758 bis 788 MHz und 791 bis 821 MHz, die auch für Downlink-Übertragungen des drahtlosen Netzzugangs genutzt werden, bilden eine optionale Zusatzkapazität für die Nutzung von Funkmikrofonen. Betriebsfrequenzen aus diesen Teilbereichen dürfen von den Frequenzzuteilungsinhabern, unter Einhaltung der übrigen Bestimmungen, nur dann genutzt werden, wenn am jeweiligen Betriebsort aus technischen oder operationellen Gründen keine anderen Betriebsfrequenzen im Rahmen der Zuteilung nutzbar sind.

Frequenznutzungen von Funkmikrofonen dürfen keine Störungen bei Anwendungen primärer Funkdienste verursachen und genießen keinen Schutz vor Beeinträchtigungen durch Anwendungen primärer Funkdienste. Verursachen Frequenznutzungen von Funkmikrofonen Störungen bei Anwendungen primärer Funkdienste, ist die störende Frequenznutzung sofort zu beenden.

Professionelle drahtlose Produktion ist der gewerbliche und fachmännisch ausgeübte Einsatz drahtloser Produktionsmittel. Hierzu zählen Programmproduktionen sowie sonstige professionelle Veranstaltungen und Einrichtungen, wie Theateraufführungen, Konzerte professioneller Musikgruppen oder professionelle Dienstleistungen der Veranstaltungstechnik.

Januar 2015 - Entscheidung zur Versteigerung

Die Präsidentenkammer hat im Benehmen mit dem Beirat bei der Bundesnetzagentur eine Entscheidung über die Anordnung und die Wahl des Vergabeverfahrens sowie die Vergaberegeln und Auktionsregeln zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz sowie 1,5 GHz getroffen.

Seit der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzlerin am 11. Dezember 2014 liegt ein nationaler Konsens zwischen Bund und Ländern für die Einbeziehung der 700-MHz-Frequenzen vor. Damit kann den Zielen der Breitbandstrategie der Bundesregierung sowie der Digitalen Agenda 2014-2017, eine verbesserte Versorgung in ländlichen Gebieten zu erreichen, größtmöglich Rechnung getragen werden.

Präsidentenkammerentscheidung - Auktion 2015 (pdf / 2 MB)

Mit Veröffentlichung der Entscheidung wurde das Zulassungsverfahren zur Versteigerung eröffnet. Anträge auf Zulassung zur Auktion konnten bis zum 6. März 2015 bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden.

Übermittlungsverfahren ETSI-ESB

Das im Teil B der TR TKÜV beschriebene Übermittlungsverfahren ETSI-ESB ist gemäß Teil 4 der TKÜV einzusetzen.

Anwendbare Versionen des Übermittlungsverfahrens
Die Dateien sind auf Anfrage (siehe Kontakt) auch in einem anderen Format verfügbar.

Ausgabe bei ETSI bzw. BNetzA

Version von ETSI bzw. BNetzA

Wesentliche Änderungen

Gemäß TR TKÜV einsetzbar ab

07.02.2023ETSI TS 102657 V1.28.1 (2021-12) (pdf / 660 KB)

Neue Version zur Nutzung der ETSI-ESB-Schnittstelle

(Dokument auch hier verfügbar)

08.08.2023
07.02.2023RDMessage Ver26 (zip / 36 KB)

Aktualisierte Version, auf Grundlage der ETSI TS 102 657 V1.28.1

(Dokument auch hier verfügbar)

08.08.2023
07.02.2023Natparas2 Version 01.28.01.08.1.01 (xml / 19 KB) Anpassungen basieren auf:
ETSI TS 102 657 V1.28.1
RDMessage Ver26 (zip / 36 KB)
TR TKÜV 8.1
08.08.2023
07.02.2023Natparas3 Version 01.28.01.08.1.01 (xml / 7 KB) Anpassungen basieren auf:
ETSI TS 102 657 V1.28.1
RDMessage Ver26 (zip / 36 KB)
TR TKÜV 8.1
08.08.2023
31.01.2023Natparas2 Version 01.26.01.08.0.07 (xml / 62 KB) Fehlerkorrekturen
ETSI TS 102 657 V1.26.1
RDMessage Ver24 (xml / 136 KB)
TR TKÜV 8.0
31.01.2023
31.01.2023Natparas3 Version 01.26.01.08.0.07 (xml / 7 KB) Anpassung an letzte Version
ETSI TS 102 657 V1.26.1
RDMessage Ver24 (xml / 136 KB)
TR TKÜV 8.0
31.01.2023
07.06.2022LegalBasis für TKMoG - Stand 01.06.2022 (xlsx / 24 KB) einsetzbar bis Natparas
Version 01.26.01.07.2.01
(additional Information/other_LegalBasis)
07.06.2022
07.06.2022Natparas2 Version 01.26.01.08.0.06 (xml / 62 KB)

Erweiterung der LegalBasis:

  • LKA Hessen
  • LfV Sachsen
01.09.2022
06.04.2022LegalBasis für TKMoG - Stand 05.04.2022 (xlsx / 24 KB) einsetzbar bis Natparas
Version 01.26.01.07.2.01
(additional Information/other_LegalBasis)
06.04.2022
06.04.2022Natparas2 Version 01.26.01.08.0.05 (xml / 60 KB)

Erweiterung der LegalBasis:

  • LfV Baden-Württemberg
08.05.2022
10.02.2022LegalBasis für TKMoG - Stand: 10.02.2022 (xlsx / 23 KB) einsetzbar bis Natparas
Version 01.26.01.07.2.01
(additionalInformation/other_LegalBasis)
10.02.2022
10.02.2022Natparas2 Version 01.26.01.08.0.04 (xml / 57 KB)

Erweiterung der LegalBasis:

  • LfV Nordrhein-Westfalen
08.05.2022
04.01.2022LegalBasis für TKMoG - Stand: 04.01.2022 (xlsx / 22 KB) einsetzbar bis Natparas
Version 01.26.01.07.2.01
(additionalInformation/other_LegalBasis)
04.01.2022
04.01.2022Natparas2 Version 01.26.01.08.0.03 (xml / 57 KB)

Erweiterung der LegalBasis:

  • LKA Rheinland-Pfalz
  • LfV Rheinland-Pfalz
08.05.2022
14.12.2021LegalBasis für TKMoG - Stand: 13.12.2021 (xlsx / 22 KB) einsetzbar bis Natparas
Version 01.26.01.07.2.01
(additionalInformation/other_LegalBasis)
14.12.2021
14.12.2021Natparas2 Version 01.26.01.08.0.02 (xml / 55 KB)

Erweiterung der LegalBasis:

  • LKA Thüringen
  • LKA Mecklenburg-Vorpommern
08.05.2022
08.11.2021LegalBasis für TKMoG - Stand: 04.11.2021 (xlsx / 21 KB) einsetzbar bis Natparas
Version 01.26.01.07.2.01
(additionalInformation/other_LegalBasis)
01.12.2021
08.11.2021Natparas2 Version 01.26.01.08.0.01 (xml / 54 KB)

Anpassungen basieren auf:

  • TR TKÜV 8.0
  • LegalBasis für TKMoG
    Stand: 04.11.2021
08.05.2022
08.11.2021Natparas3 Version 01.26.01.08.0.01 (xml / 7 KB)

Anpassungen basieren auf:

  • TR TKÜV 8.0
  • LegalBasis für TKMoG
    Stand: 04.11.2021
08.05.2022
16.06.2021LegalBasis-Parameter 01.26.01.07.2.01 (pdf / 68 KB) einsetzbar mit Natparas Version 01.26.01.07.2.0116.12.2021
16.06.2021ETSI TS 102 657 V1.26.1 (2020-08) (pdf / 678 KB) Neue Version zur Nutzung der ETSI-ESB-Schnittstelle16.12.2021
16.06.2021RDMessage Ver24 (xml / 136 KB) Aktualisierte Version, auf Grundlage der ETSI TS 102 657 V1.26.116.12.2021
16.06.2021Natparas2 Version 01.26.01.07.2.01 (xml / 24 KB)

Anpassungen basieren auf:

16.12.2021
16.06.2021Natparas3 Version 01.26.01.07.2.01 (xml / 7 KB)

Anpassungen basieren auf:

16.12.2021
Dezember 2018Natparas2 Version 01.17.01.07.1.01 (xml / 18 KB) Anpassungen zur TR TKÜV 7.1 und TR AAV sowie zu diversen Rechtsgrundlagen01.07.2019
Dezember 2018Natparas3 Version 01.17.01.07.1.01 (xml / 5 KB) Anpassungen zur TR TKÜV 7.1 und TR AAV sowie zu diversen Rechtsgrundlagen01.07.2019
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Selektive Beauskunftung von Bestandsdaten:

31.01.2023BDA Anfrageparameter X-Path 01.26.01.08.0.07 (xlsx / 16 KB) Fehlerkorrekturen31.01.2023
31.01.2023BDA Suchkriterien X-Path 01.26.01.08.0.07 (xlsx / 14 KB) Anpassung an letzte Version31.01.2023
07.06.2022BDA Anfrageparameter X-Path 01.26.01.07.2.0x Version 4 (xlsx / 16 KB) Fehlerkorrekturen und neue Parameter07.06.2022
28.04.2022BDA Anfrageparameter X-Path 01.26.01.07.2.0x Version 3 (pdf / 53 KB) Fehlerkorrekturen und neue Parameter28.04.2022
11.02.2022BDA Anfrageparameter X-Path 01.26.01.07.2.01 Version 2 (pdf / 322 KB) Fehlerkorrekturen;
einsetzbar mit Natparas Version 01.26.01.08.0.01 bis 01.26.01.08.0.04
11.02.2022
16.06.2021BDA Suchkriterien für X-Path 01.26.01.07.2.01 (pdf / 217 KB) einsetzbar mit Natparas Version 01.26.01.07.2.0116.12.2021
16.06.2021BDA Anfrageparameter X-Path 01.26.01.07.2.01 Version 1 (pdf / 145 KB) einsetzbar mit Natparas Version 01.26.01.07.2.0116.12.2021

Fallen für die Verlängerung Gebühren an?

Ja, für die übergangsweise Verlängerung der Frequenzen aus den Bereichen 800 MHz, 1.800 MHz und 2.600 MHz auf Antrag werden Gebühren gemäß § 223 TKG in Verbindung mit der Besonderen Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur für Frequenzzuteilungen (BNetzA BGebV-FreqZut) erhoben.

Ist es möglich die Versorgungsauflagen transparenter zu gestalten?
Kann die Bundesnetzagentur den aktuellen Stand der Versorgung veröffentlichen?

Das schon jetzt bestehende enge Monitoring der Versorgungsauflagen wird fortgeführt und vertieft.

Eine Veröffentlichung des aktuellen Stands der Versorgung insbesondere der Ausbauplanung braucht allerdings eine entsprechende Rechtsgrundlage. Insofern wird auf den Entwurf des TK-Netzausbaubeschleunigungsgesetzes und dort auf die Schaffung eines Frequenzmonitorings verwiesen.

Warum will die Bundesnetzagentur die Frequenzen verlängern und nicht versteigern?

Die Erwägung, Frequenzen übergangsweise für wenige Jahre zu verlängern, soll den Weg bereiten für ein Vergabeverfahren im größeren Rahmen.

Mittlerweile gibt es erfreulicherweise vier Mobilfunknetzbetreiber in Deutschland. Gleichzeitig bleibt die wertvolle Ressource „Frequenz“ begrenzt. Die Frequenzknappheit nimmt bei vier Marktteilnehmern weiter zu.

Es muss also sehr genau geschaut werden, wie die Frequenzen so verteilt werden, dass sowohl der bestehenden Versorgung als auch dem Wettbewerb zugunsten der Mobilfunknutzer bestmöglich gedient ist.

Eine Frequenzvergabe größeren Umfangs – also mit mehr Frequenzen „im Topf“ – eignet sich dafür besser als eine fortlaufende Bereitstellung kleinerer Frequenzmengen. Deshalb will die Bundesnetzagentur mit der übergangsweisen Verlängerung die Voraussetzung dafür schaffen, in eine anschließende Vergabe möglichst viele Frequenzen einbeziehen zu können.

Zudem bietet die übergangsweise Verlängerung die Möglichkeit, verschiedene Laufzeiten anzugleichen. Überdies können auf diese Weise marktliche Entwicklungen, die den vierten Netzbetreiber betreffen, besser berücksichtigt werden.

Warum werden die Frequenzen um 5 Jahre verlängert? Warum nicht für einen längeren oder kürzeren Zeitraum?

Bei der Dauer der Verlängerung darf der Ausnahmecharakter nicht außer Acht gelassen werden. Denn von einer Verlängerung können immer nur die profitieren, die bereits Frequenzen haben. Aus dem Gesetz lässt sich deshalb hinsichtlich der Dauer auch der Grundsatz ableiten: „So lange wie nötig, so kurz wie möglich.“

Aus diesen Überlegungen hat sich die Dauer der Verlängerung von 5 Jahren ergeben. Das schafft den erforderlichen, aber auch ausreichenden Spielraum, um einen größeren Vergabetopf zu bilden. Insbesondere können auf diese Weise weitere Frequenzen mit Befristung bis Ende 2033 einbezogen werden. Zudem kann die Positionierung des vierten Netzbetreibers 1&1 im Markt berücksichtigt werden.

Warum wird die Nutzerperspektive erst im Handlungskomplex 2 behandelt?

Bereits bei den Auflagen im ersten Handlungskomplex wurden alle Endnutzer in den Blick genommen. Allerdings hängt die Verhältnismäßigkeit von Auflagen auch immer von der Laufzeit der Zuteilungen zusammen. Eine weitergehende Vertiefung der Nutzerperspektive soll daher im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens für einen langfristigen Zuteilungszeitraum umgesetzt werden.

Was heißt, dass die Nutzerperspektive im Handlungskomplex 2 „stärker“ berücksichtigt wird?

Versorgungsauflagen dienen immer der Wahrung der Nutzer- insbesondere der Verbraucherinteressen.
Auch die im Handlungskomplex 1 vorgesehenen Maßnahmen tragen zu einer Verbesserung der Nutzererfahrung bei.

Im Kontext des zweiten Handlungskomplexes erwägt die Bundesnetzagentur Versorgungsauflagen, die sich an der tatsächlich erfahrbaren Qualität am Endgerät zu orientieren.

Hierbei sollen auch wesentliche Faktoren, welche die Mobilfunkerfahrung am Endgerät beeinflussen, wie z.B. Störeinflüsse zwischen Antenne und Endgerät, Spitzenlastbedingungen im Netz, die Zellauslastung und andere Einflüsse angemessen berücksichtigt werden.

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