Einer Genehmigung nach § 19 Abs. 2 S. 1 und S. 2 StromNEV steht nicht entgegen, dass der Letztverbraucher im Falle eines integrierten Stromliefervertrages (All-Inclusive-Vertrag) nicht selbst Netznutzer ist. Bei entsprechender Vertragsgestaltung werden die Netznut-zungsverträge nicht zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher abgeschlossen, sondern sind Bestandteil des Lieferantenrahmenvertrags zwischen Netzbetreiber und Lieferant (Netznutzer), vgl. § 20 Abs. 1a EnWG. Netznutzer und damit auch Netzentgeltverpflichteter ist in diesen Fällen nicht der Letztverbraucher, sondern der Lieferant. Würde man ein unmittelbares Netznutzungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber zur Tat-bestandsvoraussetzung des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV machen, hätte dies zur Folge, dass während der Laufzeit eines Netznutzungsvertrages des Lieferanten weder der Letztverbraucher noch der Lieferant in den Genuss einer Netzentgeltbefreiung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV kommen könnte, weil es einerseits dem Letztverbraucher am Merkmal der eigenen Netznutzung und andererseits dem Lieferanten am Merkmal des Letztverbrauchers fehlt.
Es würde jedoch der Intention des § 19 Abs. 2 StromNEV widersprechen, nur jene Letzt-verbraucher von den Netzkosten zu befreien bzw. eine individuelles Netzentgelt zu geneh-migen, die in einem direkten Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber stehen, während Letztverbraucher ohne eigen Netznutzungsvertrag vom Anwendungsbereich des § 19 Abs. 2 StromNEV ausgeschlossen würden. Denn auch diese werden, jedenfalls mittelbar, über den Netznutzer voll zur Deckung der Netzkosten des Netzbetreibers herangezogen.
§ 19
Abs. 2 Satz 1
StromNEV
Hinsichtlich der konkreten Vertragsausgestaltung hält die Beschlusskammer insoweit für die Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV folgenden Vertragsvarianten für möglich:
Variante 1:
Der Netzbetreiber und der Letztverbraucher schließen eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ab, obwohl der Lieferant der eigentliche Netznutzer ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Lieferant zumindest Kenntnis von dieser Vereinbarung hat.
Variante 2:
Der Letztverbraucher erteilt seinem Lieferanten eine Vollmacht zur Ausübung seines Rechts aus § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV und dieser vereinbart (in Ergänzung zum bestehenden Lieferantenrahmenvertrag) ein individuelles Netzentgelt zugunsten des über die betreffende Abnahmestelle versorgten Letztverbrauchers.
Variante 3:
Alle Parteien vereinbaren in einem dreiseitigen Vertrag zwischen Netzbetreiber, Netznutzer und Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt zugunsten des über die betreffende Abnahmestelle versorgten Letztverbrauchers.
§ 19
Abs. 2
S. 2
StromNEV
Hinsichtlich der Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV hält die Beschlusskammer die folgenden Antragskonstellationen für möglich:
Variante 1:
Der Netzbetreiber oder der Letztverbraucher beantragen die Befreiung von den Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV zu Gunsten des Letztverbrauchers, obwohl der Lieferant der eigentliche Netznutzer ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Lieferant zumindest Kenntnis von diesem Antrag hat.
Variante 2:
Der Letztverbraucher erteilt seinem Lieferanten eine Vollmacht zur Ausübung seines Rechts aus § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV und dieser beantragt (in Ergänzung zum bestehenden Lieferantenrahmenvertrag) die Befreiung von den Netzentgelten zugunsten des über die betreffende Abnahmestelle versorgten Letztverbrauchers.