Zwei­ter Kos­ten­de­ckungs­be­richt SPNV-Ent­gel­te 2018 - 2022

Erscheinungsdatum 08.10.2019

Gemäß § 37 Abs. 4 ERegG hat die Bundesnetzagentur zu überprüfen, ob aufgrund der Trassenpreisbremse bei Verkehrsdiensten des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) gemäß § 37 Abs. 1 bis 3 ERegG eine Unter- oder Überdeckung der Kosten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes besteht. Ein Bericht hierzu ist alle fünf Jahre vorzulegen.

Die Bundesnetzagentur hat im vorliegenden zweiten Kostendeckungsbericht für den Zeitraum von 2018 bis 2022 die Mengen- und Erlösentwicklung bei den Trassenentgelten untersucht und überprüft, ob eine Kostenüber – oder Kostenunterdeckung vorlag. Die Methodik der Zuordnung der Kosten auf die Verkehrsdienste orientiert sich dabei am ersten Kostendeckungsbericht. Ergänzend wird ein Ausblick auf die Jahre 2023 bis 2025 gegeben.

Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes erhielten vorab Gelegenheit, Stellung zu dem Berichtsentwurf zu nehmen. Auf der Grundlage des Berichtsentwurfs und der Stellungnahmen erstellte die Bundesnetzagentur den endgültigen Bericht. Er wurde dem Eisenbahninfrastrukturbeirat und der Bundesregierung vorgelegt.

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