Da­ten­ver­ar­bei­tungs­dienst

Der Begriff „Datenverarbeitungsdienst“ ist definiert in Artikel 2 Nummer 8 Data Act und umfasst eine große Zahl von digitalen Dienstleistungen mit einer sehr großen Bandbreite an unterschiedlichen Anwendungszwecken, Funktionen und technischen Strukturen. Die Definition orientiert sich an gängigen Definitionen von Cloud-Computing-Diensten und wurde so ausgestaltet, dass auch die verbreiteten Bereitstellungsmodelle (wie z. B. Infrastructure as a Service (IaaS), Platform as a Service (PaaS) und Software as a Service (SaaS)) abdeckt werden. Voraussetzung ist zudem, dass der Dienst einem Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 Data Act bereitgestellt wird und als solcher genutzt wird. Nicht erfasst sind daher Dienste, bei denen lediglich eine durch Datenverarbeitung ermöglichte Funktion in Anspruch genommen wird, wie etwa Musik- oder Video-Streaming. Gleichzeitig besteht aber auch Offenheit für künftige technologische Innovationen im Bereich der Bereitstellung von Datenverarbeitungsdiensten.

Nicht alle Dienste fallen unter die vollständigen Wechsel- und Interoperabilitätsregeln. Artikel 31 Data Act regelt Ausnahmen von Pflichten. Ausnahmen gelten für:

  • individuell zugeschnittene oder entwickelte Datenverarbeitungsdienste, die nicht in großem Maßstab kommerziell angeboten werden sowie
  • Datenverarbeitungsdienste die als Test-Version für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass maßgeschneiderte Dienste vollständig vom Anwendungsbereich von Kapitel VI ausgenommen sind. So müssen Anbieter solcher Dienste beispielsweise offene Schnittstellen bereitstellen und sicherstellen, dass Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format exportiert werden (Artikel 30 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 Data Act).

Anbieter, die sich auf Ausnahmen berufen, sind verpflichtet, Kunden vor Vertragsabschluss ordnungsgemäß darüber zu informieren, welche Pflichten aus Kapitel VI des Data Act nicht gelten.

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