Schnellladepunkt
An einem Schnellladepunkt kann Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt geladen werden (§ 2 Abs. 8 LSV).
Schnellladepunkte können mit der Möglichkeit des Wechselstrom- oder des Gleichstromladens aufgebaut sein.
An einem Schnellladepunkt kann Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt geladen werden (§ 2 Abs. 8 LSV).
Schnellladepunkte können mit der Möglichkeit des Wechselstrom- oder des Gleichstromladens aufgebaut sein.