Um­la­ge Strom­netzent­gelt­ver­ord­nung (§ 19 Strom­NEV-Um­la­ge)

Entwicklung der Umlage

Kurzfristige Anhebung der Umlage für das Jahr 2024

Die Übertragungsnetzbetreiber gleichen durch die § 19 StromNEV-Umlage die entgangenen Erlöse aus, die durch vergünstigte Netzentgelte im Rahmen der Sonderformen der Netznutzung entstehen. Die Übertragungsnetzbetreiber sind dazu verpflichtet, bis zum 25. Oktober eines Jahres die Höhe der § 19 StromNEV-Umlage für das Folgejahr zu veröffentlichen. Diese wurde für das Jahr 2024 bisher mit 0,403 ct/kWh veranschlagt.

Der nach dem 25. Oktober 2023 bekanntgegebene Entfall des Zuschusses des Bundes zu den Übertragungsnetzentgelten in Höhe von 5,5 Mrd. Euro lässt diese über das bisher kalkulierte Maß steigen. Folglich muss ein größerer Betrag ausgeglichen werden, für die die ursprünglich angesetzte Höhe der genannten Umlage nicht mehr ausreicht.

Der zusätzliche Liquiditätsbedarf wird auf Basis einer Abfrage repräsentativer und besonders betroffener Verteilnetzbetreiber von den Übertragungsnetzbetreibern auf etwa 0,6 Mrd. Euro beziffert. Dieser macht in der aktuellen Berechnung der Übertragungsnetzbetreiber eine Anhebung der genannten Umlage um etwa 60 Prozent erforderlich. Daher wird die § 19 StromNEV-Umlage für das Jahr 2024 auf 0,643 ct/kWh gesetzt.

Auch wenn eine nachträgliche Anhebung der § 19 StromNEV-Umlage im Jahr 2024 eine zusätzliche finanzielle Belastung für die Stromkunden darstellt, ist sie aus Sicht der Bundesnetzagentur notwendig und sachgerecht, um den zusätzlichen unvorhersehbaren Liquiditätsbedarf der Übertragungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber zur Abwicklung der § 19 StromNEV-Umlage zu decken und um Nachholeffekte auf die Umlage im Jahr 2026 zu vermeiden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der ÜNB.
Historie
JahrUmlage in ct/kWh
20251,558
20240,643
20230,417
20220,437
20210,432
20200,358
20190,305
20180,370
20170,388
20160,378
20150,227

Hintergrund

Bestimmte Letztverbraucher haben die Möglichkeit, vom örtlichen Netzbetreiber niedrigere individuelle Netzentgelte zu erhalten (§ 19 Stromnetzentgeltverordnung) .

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen den örtlichen Netzbetreibern die durch diese niedrigeren Entgelte entgangenen Erlöse erstatten. Die ÜNB gleichen die Zahlungen für diese entgangenen Erlöse untereinander aus und errechnen einen Aufschlag auf die Netzentgelte, der als Umlage auf alle Letztverbraucher umgelegt wird.

Die Vorschriften zu individuellen Netzentgelten privilegieren Letztverbraucher, die aufgrund ihres besonderen Verbrauchsverhaltens einen individuellen Beitrag zur Senkung bzw. Vermeidung von Netzkosten erbringen. Dabei wird zwischen atypischen und stromintensiven Netznutzern unterschieden:

  • Atypische Netznutzung liegt vor, wenn die Spitzenlast in lastschwache Nebenzeiten verlagert wird.
  • Stromintensive Nutzer zeichnen sich durch einen gleichmäßigen und dauerhaft hohen Strombezug aus.

Nachdem es – zuletzt im Oktober 2015 und April 2016 – Gerichtsentscheidungen gab, die die Grundlage für die Umlagen nach § 19 StromNEV in Zweifel gezogen haben, hat der Deutsche Bundestag am 23. Juni 2016 ein Gesetz verabschiedet, das eine gesicherte Ermächtigungsgrundlage für die Umlage herstellt. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass daher die Umlage rechtmäßig erhoben wird und wurde.

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